Die häufigsten GPSR-Mythen drehen sich um vier falsche Annahmen: dass CE-Kennzeichnung ausreicht, dass nur Elektronik betroffen ist, dass Kleinunternehmer ausgenommen sind und dass ein Marktplatz die Pflichten übernimmt, und keine davon hält der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung 2023/988) stand. Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR für praktisch jeden Online-Shop, der Konsumgüter an Verbraucher in der EU verkauft, wie die EU-Kommission offiziell bestätigt. Trotzdem kursieren in Shopify-Foren, Facebook-Gruppen und sogar in manchen Beratungsgesprächen hartnäckige Halbwahrheiten darüber, wen die Verordnung betrifft und was sie konkret verlangt. Ein Teil davon stammt noch aus der alten Produktsicherheitsrichtlinie, ein anderer Teil aus der Verwechslung mit CE-Kennzeichnung oder Elektro-Regularien. Manche dieser Irrtümer kosten nur Nerven, andere können bei einer Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörde direkt in ein Bußgeld münden. Besonders Shopify-Händler, die über mehrere Kanäle gleichzeitig verkaufen oder Ware aus Drittländern wie China beziehen, verlassen sich dabei häufig auf Aussagen aus Foren statt auf den Verordnungstext selbst. Dieser Artikel nimmt neun der häufigsten GPSR-Mythen auseinander, die uns bei gpsrpro.com regelmäßig von Shopify-Händlern begegnen, und zeigt, was tatsächlich in der Verordnung steht.
Mythos: Die CE-Kennzeichnung deckt die GPSR-Pflichten schon ab

Die offizielle Seite der EU-Kommission zur GPSR, auf die sich dieser Artikel für das Inkrafttretungsdatum stützt. (Quelle: EU-Kommission, trade.ec.europa.eu)
Nein. Die CE-Kennzeichnung ersetzt die GPSR-Pflichten nicht, und umgekehrt befreit sie ein Produkt auch nicht von der Verordnung. Beide Regelwerke laufen parallel. Sie regeln unterschiedliche Dinge, auch wenn der Irrtum in beide Richtungen kursiert.
Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass ein Produkt bestimmte EU-Harmonisierungsvorschriften erfüllt, etwa bei Spielzeug, Elektrogeräten oder Maschinen. Die GPSR verlangt zusätzlich Angaben wie Hersteller- und Kontaktdaten, eine EU-verantwortliche Person bei Drittland-Herstellern und produktspezifische Sicherheitsinformationen, unabhängig davon, ob das Produkt CE-pflichtig ist oder nicht. Ein Ladegerät mit CE-Zeichen braucht also trotzdem eine vollständige GPSR-Konformitätserklärung samt Herstellerangaben im Listing.
Mythos: Mein Produkt trägt ein CE-Zeichen, also muss ich mich um die GPSR nicht mehr kümmern. Fakt: Die GPSR gilt zusätzlich zur CE-Kennzeichnung, nicht anstelle davon. Ein CE-Zeichen darf im Shop auch nicht als Sicherheits- oder Warnhinweis auftauchen, denn es signalisiert nur regulatorische Konformität, keine produktspezifische Gefahrenwarnung für Verbraucher. Mehr zur genauen Abgrenzung findest du in unserem Leitfaden zur CE-Kennzeichnung und zur Konformitätserklärung.

Fünf der häufigsten GPSR-Irrtümer im direkten Vergleich mit dem, was die Verordnung tatsächlich verlangt.
Mythos: Die GPSR gilt nur für neu hergestellte Produkte
Nein, gebrauchte, reparierte und generalüberholte Produkte fallen ebenfalls unter die GPSR, sobald sie erneut in Verkehr gebracht werden. Ausgenommen sind nur Produkte, die ausdrücklich als reparaturbedürftig oder nicht funktionsfähig verkauft werden, etwa Ersatzteil-Lots oder Defektware für Bastler.
Für Vintage-Mode, Refurbished-Elektronik oder Second-Hand-Möbel in deinem Shop gelten damit grundsätzlich dieselben Angabepflichten wie für Neuware, einschließlich Herstellerangaben und Risikobewertung. Eine Ausnahme betrifft nur echte Bestandsware, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 hergestellt und auch vor diesem Datum erstmals verkauft wurde. Wird ein vor dem Stichtag produziertes Produkt erst danach erstmals angeboten, greift die neue Verordnung trotzdem. Wie du diesen Übergang in der Praxis handhabst, erklärt der Artikel zu Bestandsware vor dem Stichtag und zu gebrauchten und generalüberholten Produkten.
Mythos: Ich kann mich einfach selbst als Hersteller angeben
Nein. Wer sich als Hersteller ausgibt, obwohl er das Produkt nur einkauft oder unter eigenem Namen weiterverkauft, übernimmt damit auch sämtliche Herstellerpflichten. Dazu gehören die interne Risikoanalyse und die zehnjährige Aufbewahrung der technischen Dokumentation. Hinzu kommt die volle Haftung bei einem Sicherheitsproblem, selbst wenn ein Zulieferer den eigentlichen Fehler verursacht hat.
Das betrifft besonders Private-Label-Verkäufer, die Ware aus China oder anderen Drittländern beziehen und unter eigener Marke listen. Wer sich dabei fälschlich als Hersteller ausgibt, statt den tatsächlichen Hersteller korrekt zu benennen, riskiert zusätzlich markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Probleme. Ein Beispiel dafür sind irreführende Herkunftsangaben. Rechtlich sauberer ist es fast immer, den echten Hersteller zu nennen und die eigene Rolle als Importeur oder Inverkehrbringer korrekt anzugeben. Details zu den Rollen in der Lieferkette stehen im Artikel zu GPSR für Hersteller und zu Private-Label-Produkten.
Mythos: Ich muss vor jedem denkbaren Risiko warnen und alle Zulieferer offenlegen
Nein, beides stimmt so nicht. Warnhinweise sind nur für Risiken vorgeschrieben, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Nutzung tatsächlich bestehen, nicht für jedes theoretisch denkbare Szenario. Und offenlegen musst du im Shop nur den Hersteller sowie die EU-verantwortliche Person, nicht deine komplette Lieferkette.
Ergibt deine Risikoanalyse für ein Produkt kein reales Risiko bei normalem Gebrauch, etwa bei einer einfachen Keramiktasse ohne verschluckbare Kleinteile, brauchst du dafür auch keinen Warnhinweis im Listing. Ein pauschaler Hinweis wie “Vorsicht bei Gebrauch” reicht dagegen nicht aus, sobald tatsächlich ein konkretes Risiko besteht. Das Risiko muss dann klar benannt werden. Zwischenhändler, Fulfillment-Partner oder Sourcing-Agenturen bleiben intern. Sie müssen weder im Shop noch auf der Verpackung genannt werden, solange Hersteller und verantwortliche Person klar erkennbar sind. Wie du Sicherheitshinweise korrekt formulierst, zeigt der Artikel zu GPSR-Sicherheitshinweisen.
Mythos: Als Kleinunternehmer bin ich von der GPSR ausgenommen
Nein, die GPSR-Pflichten gelten unabhängig von Unternehmensgröße, Jahresumsatz oder Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG. Die Verordnung unterscheidet steuerlich nicht zwischen einem Einzelunternehmen mit fünf Bestellungen im Monat und einem Konzern mit eigener Rechtsabteilung.
Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden dürfen bei Verstößen Bußgelder nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verhängen, die je nach Schwere zwischen 10.000 und 100.000 Euro liegen können, unabhängig davon, wie klein der Shop ist. Für einen kleinen Shopify-Shop trifft ein solches Bußgeld die Marge oft deutlich härter als ein großes Unternehmen, das Rückstellungen für solche Fälle bildet. Wer glaubt, unterhalb einer bestimmten Umsatzschwelle nicht kontrolliert zu werden, irrt sich. Das verwechselt die Kleinunternehmerregelung im Steuerrecht mit der Produktsicherheit. Beide Themen haben rechtlich nichts miteinander zu tun. Eine Ein-Personen-Firma, die zehn Artikel im Monat über einen Nebenerwerbs-Shop verkauft, unterliegt formal denselben Angabepflichten wie ein etabliertes Handelsunternehmen. Die Marktüberwachung prüft aus Kapazitätsgründen zwar zuerst größere oder auffällige Shops, ausgenommen ist dadurch aber niemand.
Mythos: Als Kleinunternehmer nach Paragraph 19 UStG bin ich automatisch von der GPSR befreit. Fakt: Die Kleinunternehmerregelung ist ein Steuerinstrument und hat mit Produktsicherheit rechtlich nichts zu tun. Jeder Wirtschaftsakteur, der Konsumgüter in der EU verkauft, muss dieselben Angabepflichten erfüllen, unabhängig von Umsatz oder Rechtsform. Eine Übersicht realistischer Risiko-Szenarien findest du unter GPSR-Bußgelder, einen kompletten Prüfpunkte-Katalog in der GPSR-Checkliste.
Mythos: Die GPSR betrifft nur Elektronik und technische Geräte
Nein, die Verordnung gilt für nahezu alle Konsumgüter, die an Verbraucher in der EU verkauft werden, nicht nur für Elektrogeräte. Die Verwechslung entsteht oft, weil Elektronik-Regulierung wie WEEE oder das ElektroG in Deutschland bekannter ist als die allgemeine Produktsicherheitsverordnung.
Möbel, Schmuck, Spielzeug, Küchenzubehör, Textilien und sogar Lebensmittelkontaktmaterialien fallen ebenso unter die Verordnung wie Kopfhörer oder Powerbanks. Ein Holzregal oder ein Kinderarmband braucht damit dieselben Pflichtangaben wie ein USB-Ladegerät, auch wenn dafür keine separate Elektro-Zulassung nötig ist. Wer nur sein Elektronik-Sortiment auf Konformität prüft und andere Kategorien im selben Shop unbeachtet lässt, hat also nur einen Teil der Arbeit erledigt. Ausgenommen sind nur wenige Produktgruppen mit eigenen Spezialregeln, etwa Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel und lebende Pflanzen oder Tiere. Kategoriespezifische Details gibt es unter anderem zu Elektrogeräten, Möbeln, Schmuck und Kinderprodukten, eine vollständige Übersicht liefert der Artikel GPSR welche Produkte.
Mythos: Der Marktplatz kümmert sich um die GPSR-Pflichten für mich
Nein, Amazon, Etsy oder Kaufland müssen dir zwar technisch ermöglichen, die Pflichtangaben im Listing zu hinterlegen, und gefährliche Produkte auf behördliche Anweisung entfernen oder sperren. Deine individuellen Angabepflichten als Verkäufer übernehmen sie dadurch aber nicht.
Wer nur auf einem Marktplatz verkauft und davon ausgeht, dass die Plattform die Compliance automatisch übernimmt, verwechselt die Pflichten des Marktplatz-Betreibers mit den eigenen Pflichten als Verkäufer. Hersteller- und Kontaktdaten, Produktkennung und Sicherheitshinweise musst du selbst im jeweiligen Verkäuferfeld pflegen, und zwar auf jedem Kanal einzeln. Ein Verkäufer, der auf Shopify, Amazon und Etsy parallel listet, braucht damit dieselben Angaben dreimal, gepflegt in drei unterschiedlichen Systemen, denn keine der Plattformen übernimmt die Pflege für die andere. Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass Angaben auf einem Kanal fehlen, haftet dafür der Verkäufer, nicht der Marktplatz, selbst wenn derselbe Verkäufer auf einem anderen Kanal alles korrekt hinterlegt hat. Wie das konkret aussieht, zeigen die Artikel zu GPSR auf Amazon, GPSR auf Etsy und GPSR auf Kaufland.
Mythos: Bei einem Hersteller in China brauche ich trotzdem keine verantwortliche Person in der EU

Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, entsteht die Pflicht zur EU-verantwortlichen Person unabhängig vom Sitz des Verkäufers.
Doch, genau in diesem Fall greift die Pflicht zur EU-verantwortlichen Person nach Artikel 16 der GPSR. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU benannt werden, die als Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden fungiert und die technische Dokumentation vorhalten kann.
Der eigene Firmensitz in Deutschland oder Österreich ändert daran nichts, entscheidend ist der Sitz des Herstellers, nicht der Sitz des Verkäufers oder Shop-Betreibers. Wer Ware direkt aus China oder einem anderen Drittland bezieht und selbst als Importeur auftritt, braucht trotzdem eine benannte verantwortliche Person für den eigentlichen Hersteller, weil die Verordnung an die Herkunft des Produkts anknüpft, nicht an den Standort des Shops. Ein Shopify-Händler, der Bluetooth-Kopfhörer von einem Werk in Shenzhen bezieht und unter eigener Marke verkauft, braucht damit trotzdem entweder einen in der EU ansässigen Vertreter des Herstellers oder muss selbst die Rolle der verantwortlichen Person mit allen damit verbundenen Dokumentationspflichten übernehmen. Diese Pflicht wird von keinem der aktuell zu GPSR-Mythen rankenden Ratgeber ausführlich behandelt, obwohl sie für Dropshipping- und Sourcing-Modelle mit Drittland-Herstellern der wichtigste Einzelpunkt ist.
Mythos: Ich sitze selbst in der EU, also brauche ich für Ware aus einem Drittland keine zusätzliche verantwortliche Person. Fakt: Entscheidend ist der Sitz des Herstellers, nicht der Sitz des Verkäufers. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss eine EU-verantwortliche Person nach Artikel 16 benannt werden, unabhängig davon, wo der Shop selbst registriert ist. Ausführlich erklärt sind die Details in den Artikeln zur EU-verantwortlichen Person nach Artikel 16, zu GPSR ohne EU-Sitz und zu den Kosten eines EU-Repräsentanten.
Was Shopify-Händler nach diesen Irrtümern jetzt wirklich tun sollten

Vier konkrete Schritte, mit denen Shopify-Händler ihren eigenen Shop nach diesem Artikel prüfen können.
Die neun Mythen zeigen ein gemeinsames Muster: Die GPSR ist strenger bei der Frage, wer betroffen ist, als viele Shopify-Händler annehmen, aber gleichzeitig präziser und schmaler bei dem, was konkret verlangt wird. Statt jedem Gerücht aus dem nächsten Facebook-Beitrag hinterherzulaufen, hilft ein strukturierter Blick auf den eigenen Shop deutlich mehr.
Prüfe zuerst, ob für jeden Hersteller im Sortiment eine EU-verantwortliche Person benannt ist, besonders bei Ware aus Drittländern wie China. Kontrolliere anschließend, ob Hersteller- und Kontaktdaten, Produktkennung und risikobasierte Sicherheitshinweise auf jeder Produktseite und in jedem Verkaufskanal einzeln hinterlegt sind, nicht nur versteckt im Impressum. Ergänze außerdem eine dokumentierte Risikoanalyse für jede Produktkategorie. Bewahre sie zehn Jahre auf, auch wenn sie nicht öffentlich sichtbar sein muss. Prüfe zuletzt, ob deine Angaben auf allen Kanälen konsistent sind. Eine korrekte Angabe im eigenen Shopify-Shop nützt wenig, wenn dieselbe Angabe auf dem Marktplatz-Listing fehlt.
Einen strukturierten Einstieg in die Selbstprüfung bietet der GPSR-Selbsttest, einen vollständigen Prüfpunkte-Katalog die GPSR-Checkliste mit 25 Punkten. Wer die Pflichtangaben direkt im Shopify-Shop automatisieren will, statt sie manuell in jedes Produkt einzutragen, findet Hilfe im Artikel GPSR auf Shopify einrichten. Das spart Zeit bei jeder neuen Produktvariante.
Häufig gestellte Fragen zu GPSR-Mythen
Wo finde ich eine vollständige GPSR-Checkliste für meinen Shop?
Eine vollständige Prüfliste mit 25 Punkten, sortiert nach Grundlagen, Pflichtangaben und Dokumentation, steht im Artikel GPSR-Checkliste 2026. Sie eignet sich sowohl für die Erstprüfung eines neuen Shops als auch für wiederkehrende interne Audits.
Was passiert, wenn ich einen dieser Mythen versehentlich befolgt habe?
Zuerst gilt es, die fehlende oder falsche Angabe schnellstmöglich nachzuholen oder zu korrigieren, denn die Marktüberwachungsbehörden reagieren bei einer zügigen nachträglichen Korrektur meist milder als bei ignorierten Hinweisen. Wie ein bereits erhaltenes Abmahnschreiben oder ein Bußgeldbescheid konkret abläuft und welche Fristen dabei gelten, beschreibt der Artikel GPSR-Abmahnung erhalten.
Gilt die GPSR auch für Verkäufer ohne eigenen Sitz in der EU?
Ja, auch Verkäufer ohne eigenen EU-Sitz müssen die GPSR beachten, sobald sie Produkte an Verbraucher in der EU verkaufen, und benötigen dafür in aller Regel eine EU-verantwortliche Person als Kontaktstelle. Die genauen Voraussetzungen, Ausnahmen und Kosten erklärt der Artikel GPSR ohne EU-Sitz.
Reicht eine allgemeine Konformitätserklärung für das ganze Sortiment aus?
Nein, eine Konformitätserklärung oder Risikobewertung muss sich immer auf ein konkretes Produkt oder eine klar abgegrenzte Produktgruppe mit identischen Eigenschaften beziehen, eine pauschale Erklärung für den gesamten Shop reicht nicht aus. Wie eine korrekte Erklärung aufgebaut ist, zeigt der Artikel Konformitätserklärung erstellen.