Ja, die GPSR gilt für Schmuck und Modeschmuck, und zwar unabhängig davon, ob es sich um massives Gold, Silber, plattierte Ware oder reine Modeschmuck-Legierung handelt. Wer über Shopify Ringe, Ketten, Ohrringe oder Armbänder verkauft, muss die Verordnung (EU) 2023/988 seit dem 13. Dezember 2024 einhalten. Bei Schmuck kommen zwei zusätzliche Besonderheiten hinzu, die bei anderen Produktgruppen keine Rolle spielen: der Nickel-Grenzwert für Produkte mit direktem Hautkontakt und das Feingehaltsgesetz für Edelmetalle, das nur bei massivem Gold und Silber greift. Dieser Leitfaden erklärt, welche Pflichtangaben beim Schmuckverkauf gelten, wo genau die Grenze zwischen Echtschmuck und Modeschmuck verläuft, was Händler mit China-Import beachten müssen und wie eine GPSR-Checkliste für Schmuckhändler konkret aussieht.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) gilt für jeden Schmuck und jedes Accessoire, unabhängig vom Material: Echtschmuck, Modeschmuck und plattierte Ware sind gleichermaßen betroffen.
- Nickel darf bei Produkten mit längerem Hautkontakt nur bis 0,5 µg/cm² pro Woche freigesetzt werden, bei Piercing-Schmuck liegt der Grenzwert bei 0,2 µg/cm² pro Woche (REACH Anhang XVII, Eintrag 27).
- Das Feingehaltsgesetz gilt zusätzlich zur GPSR, aber nur bei massivem Edelmetall: Eine Karatangabe wie “750er” oder “18 kt.” ist bei plattierter oder legierter Modeschmuck-Ware unzulässig, hier sind nur “goldfarben” oder “silberfarben” korrekt.
- Vier Pflichtangaben sind laut Art. 19 GPSR direkt im Shopify-Listing nötig: Herstellerdaten, EU-Bevollmächtigter (bei Nicht-EU-Herstellern), Produktidentifikation und Warnhinweise.
- Gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu Edelsteinen (“Heilsteine”) sind unlauter und auch mit Disclaimer unzulässig.
Gilt die GPSR für Schmuck und Modeschmuck?
Ja, die allgemeine Produktsicherheitsverordnung gilt für Schmuck und Modeschmuck genauso wie für jedes andere Verbraucherprodukt ohne eigenes Spezialgesetz. Eine Branchenausnahme gibt es nicht. Das gilt für Markenprodukte, Eigenmarken und Einzelstücke gleichermaßen. Die GPSR ist als horizontale Auffangregelung konzipiert: Sie erfasst alle Non-Food-Konsumgüter, die in der EU auf den Markt kommen, und Schmuck fällt vollständig in diese Kategorie, weil es kein eigenes EU-Sonderrecht für Schmuck als Produktgruppe gibt.
Für Schmuck bedeutet das eine doppelte Zuständigkeit. Die GPSR regelt die allgemeinen Sicherheits- und Informationspflichten, zusätzlich greifen zwei produktspezifische Sonderregeln, die kein anderes Produkt in dieser Kombination betrifft: Die REACH-Verordnung begrenzt die Nickelfreisetzung bei Produkten mit direktem und längerem Hautkontakt, und das deutsche Feingehaltsgesetz regelt, welche Reinheitsangaben bei Edelmetallschmuck zulässig sind. Beide Sonderregeln bestehen unabhängig von der GPSR und müssen zusätzlich beachtet werden.
Wichtig für die Einordnung: Das Material ändert nichts an der grundsätzlichen GPSR-Pflicht. Ob ein Schmuckstück aus massivem Gold, aus plattiertem Metall oder aus reiner Modeschmuck-Legierung besteht, spielt hier keine Rolle. Es entscheidet lediglich darüber, ob zusätzlich das Feingehaltsgesetz greift, dazu mehr im Abschnitt zu Echtschmuck und Modeschmuck weiter unten.
Welche Pflichtangaben gelten beim Schmuckverkauf? (Art. 19 GPSR)
Beim Schmuckverkauf schreibt Art. 19 GPSR vier Pflichtangaben vor, die direkt im Produktlisting stehen müssen, eine Verlinkung auf eine externe Seite oder die AGB genügt nicht:
- Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers, plus Postanschrift und elektronische Kontaktadresse
- Name und Kontaktdaten des EU-Bevollmächtigten, sofern der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
- Produktidentifikation: Abbildung, Produktart und sonstige eindeutige Kennzeichen, etwa Modellbezeichnung oder Chargennummer bei größeren Schmuckserien
- Klare, gut sichtbare Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Ziellandes
Bei Schmuck kommt eine Besonderheit hinzu, die viele Händler übersehen: Diese vier Angaben gelten unabhängig vom Materialwert. Ein 15-Euro-Modeschmuck-Ohrring aus einer Legierung unterliegt denselben Pflichtangaben wie ein 500-Euro-Goldring. Nur die zusätzlichen Angaben zum Material selbst unterscheiden sich, dazu mehr im Abschnitt zum Feingehaltsgesetz. GPSR Pro übernimmt diese Pflege automatisiert: Die App füllt Hersteller- und Sicherheitsangaben für Shopify-Listings aus und übersetzt sie bei Bedarf in bis zu 24 EU-Sprachen, was besonders bei mehrsprachigem EU-Vertrieb viel manuelle Arbeit spart.
Gibt es einen Nickel-Grenzwert für Schmuck?
Ja, es gibt einen festen Grenzwert. Nickel darf bei Schmuck mit direktem und längerem Hautkontakt nur bis 0,5 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Woche freigesetzt werden. Bei Piercing-Schmuck liegt der strengere Grenzwert bei 0,2 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Woche. Diese Werte legt Eintrag 27 in Anhang XVII der REACH-Verordnung fest, der die ältere Nickel-Richtlinie 94/27/EG abgelöst hat. Ziel ist der Schutz vor Nickelallergien, die bei längerem Hautkontakt mit nickelhaltigen Produkten wie Ohrringen, Ringen, Halsketten und Uhrenarmbändern entstehen können.
Die Europäische Chemikalienagentur ECHA definiert “längeren Hautkontakt” konkret: Er liegt vor, wenn ein Produkt mehr als zehn Minuten bei drei oder mehr Gelegenheiten innerhalb von zwei Wochen auf der Haut getragen wird. Diese Definition betrifft praktisch jedes alltagsgetragene Schmuckstück, also Ohrringe, Fingerringe, Armbänder, Halsketten und Uhren, nicht aber selten getragene Anlassschmuck-Stücke. Den vollständigen Wortlaut der Beschränkung veröffentlicht die EU-Kommission im REACH-Anhang XVII auf EUR-Lex.
Wer seinen Schmuck als “nickelfrei” bewirbt, muss diese Aussage auch belegen können. Die Werbung mit “nickelfrei” setzt eine tatsächliche, überprüfbare Abwesenheit von Nickel voraus, nicht nur eine Unterschreitung des gesetzlichen Grenzwerts. Ohne einen entsprechenden Prüfbericht eines akkreditierten Labors drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen irreführender Werbung, unabhängig davon, ob der tatsächliche Materialgehalt stimmt.

Was gilt für Modeschmuck im Unterschied zu Echtschmuck? (GPSR vs. Feingehaltsgesetz)
Modeschmuck unterliegt genau wie Echtschmuck vollständig der GPSR, der Unterschied liegt ausschließlich beim Feingehaltsgesetz: Dieses zusätzliche deutsche Gesetz regelt Reinheitsangaben und greift nur bei massivem Edelmetall, nicht bei Modeschmuck aus Legierungen oder plattierten Materialien. Eine Karatangabe wie “750er” oder “18 kt.” darf ausschließlich bei Schmuck verwendet werden, der tatsächlich massiv aus diesem Edelmetall besteht. Bei vergoldeter oder versilberter Ware, bei der nur eine dünne Auflage aus Edelmetall auf einem Trägermetall liegt, ist eine Karat- oder Feingehaltsangabe unzulässig, korrekt sind stattdessen die Bezeichnungen “goldfarben” oder “silberfarben”.
Die folgende Tabelle zeigt, welches Regelwerk bei welcher Schmuckart zusätzlich zur GPSR greift:
| Schmuckart | Beispiele | GPSR-Pflicht | Feingehaltsgesetz | Zulässige Materialbezeichnung |
|---|---|---|---|---|
| Echtschmuck (massiv) | Massivgoldringe, Silberketten aus Sterlingsilber | ja | ja, Feingehaltsstempel/Karatangabe vorgeschrieben | ”750er Gold”, “925er Silber” |
| Plattierter Schmuck | Vergoldeter Modeschmuck, versilberte Ohrringe | ja | nein, Karatangabe unzulässig | ”goldfarben”, “silberfarben” |
| Modeschmuck-Legierung | Ohrringe/Ketten aus Zink-, Messing- oder Edelstahllegierungen | ja | nein, keine Feingehaltsangabe möglich | Materialbezeichnung ohne Edelmetallbezug, z. B. “Edelstahl”, “Legierung” |
| Modeschmuck mit Kunststoff/Glas | Modeschmuck mit Kunstperlen, Glassteinen oder Acrylelementen | ja | nein | keine Edelmetallbezeichnung zulässig |
Diese Unterscheidung ist für Modeschmuck-Händler besonders relevant, weil Bezeichnungen wie “Tibet-Silber” in der Praxis häufig irreführend verwendet werden: Der Begriff suggeriert einen Silbergehalt, tatsächlich handelt es sich in aller Regel um eine silberfarbene Zink- oder Kupferlegierung ohne echten Silberanteil. Solche Bezeichnungen sollten Händler vermeiden oder eindeutig als reine Farbbeschreibung kennzeichnen, um Abmahnungen wegen irreführender Werbung zu verhindern.

EU-Bevollmächtigter für Schmuck-Import aus China und Asien
Wer Schmuck oder Modeschmuck aus China oder einem anderen Nicht-EU-Land bezieht und in der EU verkauft, braucht in aller Regel einen EU-Bevollmächtigten. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um Echtschmuck oder günstigen Modeschmuck handelt, und unabhängig vom Bestellwert der einzelnen Lieferung.
Der EU-Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die der Hersteller nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/988 schriftlich mandatiert. Zu den Kernaufgaben gehören:
- technische Dokumentation und Konformitätserklärung aufbewahren und auf Anfrage vorlegen
- als Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden fungieren
- Sicherheitsrisiken, etwa überhöhte Nickelwerte, der zuständigen Behörde melden
- bei Rückrufen koordinieren und Verbraucher informieren
Brauche ich einen EU-Bevollmächtigten für Modeschmuck aus China?
Ja, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt und kein anderer Akteur die Herstellerrolle übernimmt. Die Pflicht entfällt nur, wenn ein in der EU ansässiges Unternehmen selbst zum Hersteller wird, etwa weil es Modeschmuck unter eigener Marke einführt und dabei die vollständige Verantwortung für Konformität, Kennzeichnung und Dokumentation übernimmt. Reines Dropshipping direkt vom chinesischen Werk zum deutschen Kunden erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht. Ohne EU-Bevollmächtigten und ohne belastbaren Nickel-Prüfbericht drohen Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben und im schlimmsten Fall eine Sperrung des Angebots durch die Plattform oder den Zahlungsdienstleister. GPSR Pro führt ein kuratiertes Verzeichnis geprüfter EU-Bevollmächtigter, das speziell auf Händler zugeschnitten ist, die Schmuck und Modeschmuck aus Drittländern importieren.
Warnhinweise, Pflegehinweise und das Heilsteine-Verbot im Shopify-Listing
Neben den vier Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR erwarten Kundinnen und Kunden bei Schmuck typische Warn- und Pflegehinweise, die in der Praxis auch tatsächlich Abmahnrisiken senken. Bewährt haben sich folgende Angaben direkt im Listing-Text:
- Hinweis auf Erstickungs- und Verschluckungsgefahr durch Kleinteile, außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern und Haustieren aufbewahren
- Empfehlung, Schmuck vor Sport, körperlicher Arbeit, Sauna und dem Schwimmen abzulegen, um Reizungen, Verbrennungen an erhitztem Metall oder Ringverlust im Wasser zu vermeiden
- Hinweis, Kontakt mit Kosmetika, Parfum, Reinigungschemikalien und Wärmequellen wie Föhns zu vermeiden, da diese Beschichtungen und Edelsteine angreifen können
- Pflegehinweis zur Reinigung, etwa lauwarmes Seifenwasser und weiche Bürste statt Ultraschallgerät bei empfindlichen Steinen
Eine Besonderheit betrifft Werbeaussagen zu Edelsteinen: Die Bezeichnung von Schmucksteinen als “Heilsteine” mit heilender oder gesundheitsfördernder Wirkung ist unlauter und damit unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Disclaimer auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinweist. Solche Aussagen gelten unabhängig vom Disclaimer als irreführende gesundheitsbezogene Werbung und sind ein beliebtes Abmahnziel bei Schmuck- und Edelstein-Anbietern.
Wo müssen Warnhinweise im Shopify-Listing stehen?
Am praktischsten ist eine dreistufige Aufteilung. Das Hauptbild bleibt neutral und zeigt das Schmuckstück ohne Text-Overlay. In der Bildergalerie können zusätzliche Fotos von Verpackung oder Echtheitszertifikat die Pflichtangaben visuell belegen. Die eigentliche Produktbeschreibung oder ein Metafield trägt dann die vollständigen Warnhinweise, Pflegehinweise und Herstellerangaben als Fließtext oder Liste, denn der Online-Käufer sieht die Verpackung erst nach dem Kauf.

Technische Dokumentation und Risikobewertung für Schmuckhersteller
Jeder Hersteller, und in vielen Fällen auch der Importeur, muss eine Risikobewertung durchführen und die Ergebnisse schriftlich dokumentieren. Bei Schmuck sind die typischen Risikofaktoren konkret:
- Nickel-Freisetzung bei Produkten mit direktem und längerem Hautkontakt (Ohrstecker, Ringe, Uhrenarmbänder)
- Verschluckungs- und Erstickungsgefahr durch lose Kleinteile, insbesondere bei Anhängern und mehrteiligem Verschlussschmuck
- scharfe Kanten oder spitze Enden an Ohrringen, Broschen und Anstecknadeln, ein mechanisches Verletzungsrisiko, das Art. 7 GPSR ausdrücklich unter Form und Beschaffenheit als Risikokriterium nennt
- chemische Zusammensetzung von Beschichtungen und Legierungen, insbesondere bei Kinderschmuck oder Piercing-Erstschmuck
Die technische Dokumentation muss diese Risikobewertung, Produktbeschreibung, vorhandene Materialprüfberichte sowie die Konformitätserklärung enthalten. Sie ist mindestens zehn Jahre ab Markteinführung aufzubewahren und muss auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde vollständig vorgelegt werden können. Eine fertige Vorlage für die Konformitätserklärung findet sich im Konformitätserklärung-Muster für Shopify-Händler.
GPSR-Checkliste für Schmuckhändler auf Shopify
Vor dem ersten Produktlisting:
- Materialkategorie eingeordnet: Echtschmuck, plattierter Schmuck oder Modeschmuck-Legierung
- Nickel-Prüfbericht eines akkreditierten Labors vorhanden, wenn “nickelfrei” beworben werden soll
- Konformitätserklärung vorhanden oder vom Hersteller/Importeur schriftlich erhalten
- EU-Bevollmächtigter benannt, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt
Im Shopify-Produktlisting:
- Name und Anschrift des Herstellers oder EU-Bevollmächtigten direkt im Listing, nicht nur verlinkt
- Produktabbildung, Produktart und eindeutige Kennzeichen hinterlegt
- Warnhinweise, Pflegehinweise und Sicherheitsinformationen vollständig in der Produktbeschreibung
- korrekte Materialbezeichnung: Karatangabe nur bei massivem Edelmetall, sonst “goldfarben”/“silberfarben”
- keine Heilsteine-Aussagen oder gesundheitsbezogenen Werbeversprechen zu Edelsteinen
Laufend:
- Safety Gate, das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte, regelmäßig auf Meldungen zur eigenen Produktkategorie prüfen
- einen öffentlich erreichbaren Beschwerdekanal bereitstellen und eingehende Kundenbeschwerden zu Sicherheitsrisiken dokumentieren
- technische Dokumentation bei neuen Chargen oder Materialänderungen aktualisieren
Eine allgemeine, produktübergreifende Version dieser Liste bietet die GPSR-Checkliste.
Häufige Fragen zu GPSR bei Schmuck
Gilt die GPSR auch für Piercing-Schmuck?
Ja, und bei Piercing-Schmuck gilt sogar ein strengerer Nickel-Grenzwert als bei normalem Schmuck: 0,2 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Woche statt 0,5 Mikrogramm, weil Piercing-Erstschmuck in eine frische Wunde eingebracht wird und das Allergierisiko dadurch höher ist. Zusätzlich zur GPSR sollten Händler bei Piercing-Erstschmuck auf medizinisch geeignete Materialien wie Titan oder chirurgischen Edelstahl mit entsprechendem Prüfnachweis achten.
Darf ich “nickelfrei” bewerben ohne Labortest?
Nein. Die Werbeaussage “nickelfrei” setzt eine tatsächlich nachgewiesene Abwesenheit von Nickel voraus, keine bloße Unterschreitung des gesetzlichen Grenzwerts. Ohne einen Prüfbericht eines akkreditierten Labors ist diese Werbeaussage angreifbar und ein typisches Ziel wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, selbst wenn das Produkt tatsächlich nickelfrei ist.
Brauche ich für jedes Ohrring-Paar eine eigene Konformitätserklärung?
Als reiner Weiterverkäufer nicht, hier reicht es, die Konformitätserklärung des Herstellers auf Anfrage vorlegen zu können. Sobald ein Händler Schmuck unter eigener Marke verkauft, etwa als Private-Label-Modeschmuck, wird er rechtlich zum Hersteller und muss für jede eigenständige Produktserie selbst eine Konformitätserklärung ausstellen. Bei identischen Produkten in unterschiedlichen Farbvarianten genügt in der Regel eine gemeinsame Erklärung, sobald sich Material oder Risikobewertung unterscheiden, ist eine separate Erklärung nötig.
Was gilt für Modeschmuck aus Kunststoff oder Legierung ohne Edelmetall?
Auch hier gilt die GPSR vollständig, unabhängig davon, dass kein Edelmetall verarbeitet wurde. Das Feingehaltsgesetz greift bei diesen Materialien nicht, weil es ausschließlich massives Gold und Silber betrifft. Händler dürfen deshalb keine Karat- oder Feingehaltsangaben machen, müssen aber weiterhin alle vier Art.-19-Pflichtangaben sowie gegebenenfalls den Nickel-Grenzwert einhalten, sofern das Produkt direkten Hautkontakt hat, etwa bei Ohrringen aus Modeschmuck-Legierungen.