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GPSR welche Produkte? Geltungsbereich & Ausnahmen

Welche Produkte fallen unter die GPSR? Dieser Leitfaden erklärt den Geltungsbereich, alle 9 Ausnahmen nach Art. 2 GPSR und die Regeln für Gebrauchtware und B2B.

GP GPSR Pro Redaktion
24. Juni 2026 10 Min
Inhalt dieses Artikels

Nicht jedes Produkt, das du als Shopify- oder Amazon-Händler verkaufst, fällt automatisch unter die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, EU 2023/988) , aber fast alle. Dieser Leitfaden zeigt, welche Produktkategorien vom Geltungsbereich der Produktsicherheitsverordnung erfasst sind, welche neun Ausnahmen Art. 2 Abs. 2 GPSR kennt und wo die Grenzen im B2B-Bereich verlaufen. Dazu gibt es klare Grenzfall-Regeln für gebrauchte, reparierte und beschädigte Waren sowie einen Praxis-Check für Händler mit Drittland-Sourcing.

Für welche Produkte gilt die GPSR? Der positive Geltungsbereich

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 für alle Verbraucherprodukte, die im europäischen Binnenmarkt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden. Betroffen ist jedes Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist oder das unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern genutzt werden könnte ; selbst wenn es ursprünglich nicht für sie gedacht war.

Die Verordnung funktioniert als Auffanggesetz für die Produktsicherheit: Sie gilt immer dann, wenn kein spezielles EU-Produktrecht die Sicherheitsanforderungen vollständig abdeckt. Gleichzeitig ergänzt sie produktspezifische Vorschriften dort, wo diese Lücken lassen.

Das folgende Diagramm zeigt, anhand welcher drei Kriterien die GPSR auf ein konkretes Produkt anwendbar ist.

Entscheidungsbaum: Gilt die GPSR für dein Produkt?

Was gilt als “Produkt” laut GPSR?

Art. 3 Nr. 1 GPSR definiert ein Produkt als jeden Gegenstand, der allein oder zusammen mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich geliefert oder bereitgestellt wird , auch im Rahmen einer Dienstleistungserbringung. Das Merkmal “entgeltlich oder unentgeltlich” ist praxisrelevant: Auch kostenlose Produktproben oder Werbegeschenke fallen grundsätzlich darunter.

Typische Produktkategorien, die unter die GPSR fallen:

  • Elektrogeräte und Elektronik (Ladekabel, Leuchten, Haushaltsgeräte)
  • Kleidung und Textilien (besonders Kinderbekleidung)
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände
  • Spielzeug (soweit nicht bereits vollständig durch die spezifische Spielzeugrichtlinie abgedeckt)
  • Schmuck und Accessoires
  • Sportartikel und Outdoor-Ausrüstung
  • Kosmetika, soweit sicherheitsrelevant und kein Spezialrecht greift

Was bedeutet “vernünftigerweise vorhersehbar”?

Art. 1 Abs. 2 GPSR stellt klar: Die eu Produktsicherheitsverordnung gilt auch für Produkte, die nicht ausdrücklich für Verbraucher bestimmt sind, wenn es vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie von Verbrauchern genutzt werden.

Ein Profi-Küchengerät, das über einen Online-Shop verkauft wird, auf dem Verbraucher ohne weiteres bestellen können, fällt unter die GPSR , auch wenn es für den Gastronomie-Einsatz entwickelt wurde. Entscheidend ist nicht die ursprüngliche Bestimmung des Herstellers, sondern die reale Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit für Endverbraucher. Dasselbe gilt für Industriewerkzeug, das über Marktplätze wie Amazon angeboten wird.


Welche Produkte sind von der GPSR ausgenommen?

Die GPSR schließt neun klar definierte Produktkategorien aus. Die Ausnahmen folgen dem Prinzip, dass für diese Produkte bereits spezifisches EU-Recht die Sicherheitsanforderungen vollständig abdeckt. Wichtig: Fällt ein Produkt nicht eindeutig in eine dieser Kategorien, gilt die GPSR.

Die folgende Übersicht zeigt alle neun Ausnahme-Kategorien nach Art. 2 Abs. 2 GPSR auf einen Blick.

9 GPSR-Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 GPSR im Überblick

Ausnahme-KategorieRechtsgrundlageBeispiele
Human- und TierarzneimittelArt. 2 Abs. 2 lit. a GPSRAntibiotika, Impfstoffe, Antiparasitika
LebensmittelArt. 2 Abs. 2 lit. b GPSRVerpackte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel
FuttermittelArt. 2 Abs. 2 lit. c GPSRTiernahrung, Futtermittelzusatzstoffe
Lebende Pflanzen und TiereArt. 2 Abs. 2 lit. d GPSRLebendpflanzen, Haustiere
Tierische NebenprodukteArt. 2 Abs. 2 lit. e GPSRSchlachtabfälle, Rohstoffe für Tierfutter
PflanzenschutzmittelArt. 2 Abs. 2 lit. f GPSRHerbizide, Insektizide, Fungizide
Beförderungsmittel (Dienstleistungsbetrieb)Art. 2 Abs. 2 lit. g GPSRTaxis, Busse, Linienflugzeuge
AntiquitätenArt. 2 Abs. 2 lit. h GPSRKunstwerke, Sammlerstücke über 100 Jahre
Beschädigte GebrauchtwareArt. 2 Abs. 3 GPSRAls reparaturbedürftig gekennzeichnete Produkte

Human- und Tierarzneimittel

Klassische Arzneimittel im Sinne des EU-Arzneimittelrechts sind von der GPSR ausgenommen. Dazu gehören Antibiotika, Schmerzmittel, Impfstoffe und Antiparasitika.

Ausdrücklich NICHT ausgenommen (und damit GPSR-pflichtig) sind hingegen: persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Schutzmasken, Medizinprodukte zur Diagnose wie Blutzuckermessgeräte, Nahrungsergänzungsmittel sowie Kosmetika. Wer Vitaminpräparate, Sonnenschutzmittel oder Körperpflegeprodukte verkauft, sollte die GPSR-Anforderungen prüfen. Die EU-Kosmetikverordnung (EG 1223/2009) greift ergänzend, schließt aber die GPSR-Informationspflichten nach Art. 19 nicht aus.

Lebensmittel und Futtermittel

Alle Produkte, die unter das EU-Lebensmittelrecht fallen, sind ausgenommen. Das umfasst verarbeitete und unverarbeitete Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe wie Farbstoffe und Konservierungsstoffe sowie Futtermittel für Tiere inklusive Tierleckerlis.

NICHT ausgenommen sind Lebensmittelbehälter, Küchenutensilien oder Lebensmittelkontaktmaterialien, da diese als Sachprodukte unter die GPSR fallen.

Lebende Pflanzen und Tiere sowie tierische Nebenprodukte

Lebende Organismen (Pflanzen, Tiere und gentechnisch veränderte Organismen in geschlossenen Systemen) sind ausgenommen. Tierische Nebenprodukte wie Schlachtabfälle ebenfalls.

Achtung: Leder- und Pelzprodukte sind ausdrücklich NICHT von dieser Ausnahme erfasst. Eine Handtasche aus echtem Leder oder ein Pelzmantel fällt unter die GPSR.

Pflanzenschutzmittel

Herbizide, Insektizide, Fungizide und Rodentizide unterliegen dem EU-Pflanzenschutzrecht und sind von der GPSR ausgenommen.

Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge

Diese Ausnahme gilt nur für Beförderungsmittel, die direkt von Dienstleistungserbringern betrieben werden: Taxis, Linienbusse oder Passagierflugzeuge. Fahrzeuge, die Verbraucher selbst bedienen, sind nicht ausgenommen.

Ein wichtiger Grenzfall: Drohnen und E-Scooter fallen nicht unter diese Ausnahme. Weil Verbraucher sie selbst steuern, gilt die GPSR vollständig. Das hat die EU-Kommission in der Begründung zum Verordnungstext klargestellt.

Antiquitäten

Kunstwerke, echte Antiquitäten (Sammlerstücke über 100 Jahre alt) und rein zu künstlerischen Zwecken geschaffene Objekte sind ausgenommen. Verbraucher können bei echten Antiquitäten vernünftigerweise nicht erwarten, dass sie neuesten Sicherheitsnormen entsprechen.

Reproduktionen oder Dekoobjekte im “Antik-Look” fallen dagegen unter die GPSR.


GPSR und CE-Kennzeichnung: Was gilt für harmonisierte Produkte?

CE-Kennzeichnung bedeutet nicht automatisch Befreiung von der GPSR. Das ist ein häufiges Missverständnis.

Die GPSR übernimmt eine Komplementärfunktion: Sie gilt für alle Sicherheitsaspekte, die die jeweilige CE-Richtlinie oder CE-Verordnung nicht vollständig abdeckt. Wenn eine Niederspannungsrichtlinie die elektrische Sicherheit eines Geräts regelt, aber keine Anforderungen zur Produktkennzeichnung im Online-Handel enthält, springt die GPSR für diese Lücke ein.

Noch wichtiger: Die Informationspflichten nach Art. 19 GPSR gelten unabhängig davon, ob ein Produkt bereits CE-kennzeichnungspflichtig ist. Ein Anbieter auf einem Online-Marktplatz muss die vorgeschriebenen Produktinformationen (Hersteller, Sicherheitshinweise, Bildmaterial) auch für CE-gekennzeichnete Produkte bereitstellen. Mehr zu den konkreten Pflichtangaben findest du in unserem Artikel zu Art. 19 GPSR.

Kurzum: CE-Kennzeichnung reduziert den GPSR-Aufwand, beseitigt ihn aber nicht vollständig.


Gebrauchte, reparierte und beschädigte Produkte unter der GPSR

Gebrauchte und reparierte Produkte fallen grundsätzlich unter die GPSR, wenn sie gewerblich in Verkehr gebracht werden. Beschädigte Produkte sind ausgenommen , aber nur wenn sie eindeutig als beschädigt und reparaturbedürftig gekennzeichnet sind (Art. 2 Abs. 3 GPSR).

Produkt-TypGilt die GPSR?Bedingung
Gebrauchtware (funktionstüchtig)JaGewerbliches Inverkehrbringen; GPSR-Anforderungen vollständig erfüllen
Reparierte ProdukteJaWenn nach Reparatur in Verkehr gebracht
Wiederaufgearbeitete ProdukteJaWenn in Verkehr gebracht
Beschädigte ProdukteNeinEindeutige Kennzeichnung als beschädigt und reparaturbedürftig

Re-Commerce-Händler, die gebrauchte Elektrogeräte oder Kleidung verkaufen, unterliegen also den GPSR-Anforderungen. Das bedeutet unter anderem: sie müssen sicherstellen, dass Produkte sicher sind, einen EU-Verantwortlichen benennen und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen (Chargen- oder Seriennummern). Bei Gebrauchtwaren ist der Nachweis von Herstellerangaben oft eine besondere Herausforderung.


Gilt die GPSR auch im B2B-Bereich?

Die GPSR gilt grundsätzlich immer dann, wenn am Ende der Lieferkette ein Verbraucher steht, auch wenn das Produkt über B2B-Kanäle verkauft wird.

Zwei Szenarien verdeutlichen das:

GPSR gilt: Ein Großhändler liefert Elektrozubehör an Einzelhändler, die es an Endkunden verkaufen. Obwohl der Großhändler keine direkte Verbraucherbeziehung hat, ist er als Wirtschaftsakteur in einer Kette tätig, an deren Ende Verbraucher stehen. Die GPSR verpflichtet ihn, die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen und die Konformität der Produkte zu prüfen.

GPSR gilt nicht: Ein Maschinenhersteller liefert Industrieanlagen ausschließlich an andere Unternehmen für gewerbliche Produktionsprozesse, bei denen kein Verbraucher das Produkt je berühren wird. Wenn es vernünftigerweise ausgeschlossen ist, dass Verbraucher diese Maschinen nutzen, liegt der Anwendungsfall außerhalb der GPSR.

Wer als Importeur chinesische Waren nach Europa bringt und diese an Retailer oder direkt an Verbraucher verkauft, unterliegt der GPSR , unabhängig davon ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmen ist. Mehr zu den Pflichten als Importeur findest du in unserem Artikel zu GPSR für Importeure.


Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden

Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in den EU-Markt eingeführt oder bereitgestellt wurden, dürfen weiterhin verkauft werden , unter zwei Bedingungen.

Erstens: Das Produkt muss den bisherigen Anforderungen des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entsprechen, das durch die GPSR abgelöst wurde. Zweitens: Das Inverkehrbringen muss tatsächlich vor dem Stichtag erfolgt sein.

Für neu bestellte Waren aus Drittländern, die nach dem 13. Dezember 2024 eingeführt werden, gilt die GPSR vollständig , auch wenn es sich um dasselbe Produkt handelt, das ein Händler schon früher verkauft hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das konkrete Produkt auf den EU-Markt gelangt. Weitere Details zur Übergangsfrist findest du in unserem Artikel GPSR ab wann.


Praxis-Check für Shopify- und Amazon-Händler

GPSR Pro automatisiert die Compliance-Dokumentation direkt in Shopify und reduziert den manuellen Aufwand erheblich.

GPSR Pro App für Shopify: GPSR-Compliance in 5 Minuten

Wer auf Shopify oder Amazon Drittanbieter-Produkte verkauft , besonders aus China oder anderen Drittländern, sollte folgende Kategorien als nahezu sicher GPSR-pflichtig behandeln:

  • Alle Elektroartikel und USB-Zubehör
  • Kinderbekleidung und Kinderspielzeug
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände
  • Schmuck und Modeschmuck
  • Sport- und Fitnessgeräte
  • Dekoartikel aus Materialien wie Glas, Keramik oder Metall
  • Kosmetika und Körperpflegeprodukte

Für jede dieser Kategorien sollten Händler prüfen: Wer ist EU-Verantwortlicher? Liegt eine Konformitätserklärung vor? Sind alle Pflichtinformationen (Hersteller, Kontaktdaten, Warnhinweise) gemäß Art. 19 GPSR abrufbar?

GPSR Pro unterstützt Shopify-Händler dabei: Die App erkennt per KI, wer als Hersteller oder EU-Verantwortlicher eingetragen werden muss, pflegt ein EU-AR-Verzeichnis und erstellt Konformitätserklärungen automatisiert , damit jede Produktseite GPSR-konform ist.


Häufige Fragen zur GPSR

Gilt die GPSR für digitale Produkte?

Die GPSR gilt primär für physische Produkte. Software und rein digitale Inhalte fallen nicht direkt darunter. Enthält ein physisches Produkt digitale Komponenten, zum Beispiel ein smarter Lautsprecher mit eingebetteter Software, fällt das Gesamtprodukt als körperlicher Gegenstand unter die GPSR.

Muss ich als Händler (nicht Hersteller) die GPSR beachten?

Händler und Importeure tragen eigene Pflichten nach der GPSR. Importeure gelten in der EU als verantwortliche Wirtschaftsakteure und müssen sicherstellen, dass die Produkte die Sicherheitsanforderungen erfüllen. Händler müssen prüfen, ob Hersteller und Importeur ihren Pflichten nachgekommen sind und dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, von denen sie wissen oder erwarten müssen, dass sie nicht sicher sind. Mehr dazu im Artikel GPSR für Händler.

Gilt die GPSR für Produkte aus China?

Die GPSR gilt für alle Produkte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, unabhängig vom Herstellungsort. Wer chinesische Waren importiert und in der EU verkauft, ist selbst als Importeur verantwortlich und muss sicherstellen, dass die GPSR-Anforderungen erfüllt sind, inklusive EU-Verantwortlichem und Produktkennzeichnung.

Was passiert, wenn GPSR-pflichtige Produkte ohne Kennzeichnung verkauft werden?

Verstöße gegen die GPSR können zu Bußgeldern und Abmahnungen führen sowie Rückrufaktionen und Verkaufsverbote auslösen. Marktüberwachungsbehörden können unsichere Produkte vom Markt nehmen. Bei Online-Marktplätzen wie Amazon kann der Account gesperrt werden, wenn Produkte gegen GPSR-Anforderungen verstoßen.

Gelten die GPSR-Ausnahmen absolut?

Nein, die Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 GPSR gelten nicht pauschal für ganze Produktgattungen. Entscheidend ist, ob das konkrete Produkt vollständig unter das genannte Spezialrecht fällt. Kosmetika zum Beispiel fallen unter die EU-Kosmetikverordnung, sind aber trotzdem GPSR-pflichtig, soweit die Informationspflichten nach Art. 19 nicht anderweitig abgedeckt sind.

Wo finde ich den offiziellen GPSR-Text?

Der vollständige Text der Verordnung (EU) 2023/988 ist auf EUR-Lex verfügbar. Die Verordnung ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten und hat die frühere Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit abgelöst, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt war. Einen Überblick über alle Pflichten bietet unser GPSR-Pillar-Artikel zur Produktsicherheitsverordnung.

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Unser Redaktionsteam verfolgt die GPSR-Rechtslage in der DACH-Region und übersetzt sie in umsetzbare Schritte für Shopify-Händler.

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