Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) gilt seit dem 13. Dezember 2024 und betrifft nicht nur Hersteller, sondern ausdrücklich auch Händler und Fulfillment-Dienstleister. Mit der GPSR hat der EU-Gesetzgeber gezielt auf die Realität des modernen Online-Handels reagiert: Direktvertrieb aus Drittstaaten, Marktplatzverkäufe und ausgelagerte Fulfillment-Strukturen haben die Verantwortlichkeiten in der Lieferkette neu verteilt. Die alte Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 kannte diese Strukturen nicht, die GPSR schon.
Wer als Händler tätig ist, trägt konkrete Pflichten nach Art. 12 GPSR, im Online-Handel zusätzlich die Informationspflichten nach Art. 19. Fulfillment-Anbieter wie externe Lagerdienstleister haben eigene Pflichten nach Art. 7. Die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung sind je nach Rolle in der Lieferkette verschieden. Dieser Artikel zeigt, wen die GPSR trifft, was konkret verlangt wird und was bei Verstößen droht.
Wer gilt als Händler nach der GPSR?
Händler im Sinne der GPSR ist laut Art. 3 Nr. 6 jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Importeur zu sein. Das umfasst klassische Einzelhändler, Online-Händler, Marktplatzhändler und Wiederverkäufer gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie stationär oder ausschließlich online tätig sind.
Die Abgrenzung zum Importeur ist dabei praktisch relevant: Wer ein Produkt aus einem Drittland (etwa China) direkt erstmals in der EU in Verkehr bringt, gilt als Importeur und unterliegt strengeren Pflichten (Art. 11 GPSR). Wer hingegen bereits in der EU eingeführte Ware weiterverkauft, ist Händler. Die Grenze entscheidet, welche Artikel der GPSR einschlägig sind.
Die Abgrenzung zum Hersteller ist ebenso relevant. Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, entwirft oder unter eigenem Namen vermarktet. Händler, die genau das tun, werden damit selbst zu Herstellern (dazu mehr im Abschnitt Art. 12 Abs. 4).
Auch B2B-Händler können betroffen sein
Die GPSR gilt primär für Verbraucherprodukte, also Waren, die für Endverbraucher bestimmt oder vernünftigerweise von ihnen zugänglich sind. Entscheidend ist nicht, an wen verkauft wird, sondern ob das Produkt unter realistischen Umständen von Verbrauchern genutzt werden könnte. Ein Großhändler, der Produkte an Gewerbetreibende liefert, die diese wiederum an Endkunden verkaufen, kann deshalb ebenfalls betroffen sein. Für ein rein professionelles Werkzeug ohne Verbraucherbezug gilt die GPSR hingegen nicht.
Das folgende Diagramm zeigt die vier Wirtschaftsakteursrollen der GPSR im Vergleich mit ihren jeweiligen Artikeln und Haftungsniveaus:

GPSR-Pflichten für Händler (Art. 12)
Art. 12 GPSR legt die händlerspezifischen Pflichten fest. Sie sind weniger umfangreich als die Herstellerpflichten, aber verbindlich und mit Sanktionsrisiko belegt.
Die Kernpflichten im Überblick:
- Händler dürfen nur Produkte bereitstellen, die den Anforderungen der GPSR entsprechen. Das klingt selbstverständlich, bedeutet in der Praxis aber: Händler müssen vorab prüfen, ob Herstellerdokumentation und Kennzeichnung vorliegen.
- Sie müssen sicherstellen, dass Hersteller- und Importeurangaben (Kennzeichnung, Produktdokumentation, CE-Kennzeichen falls durch sektorspezifisches Recht erforderlich) am Produkt vorhanden und korrekt sind.
- Wenn Händler Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht sicher ist, dürfen sie es nicht auf dem Markt bereitstellen. Sie sind verpflichtet, den Hersteller, den Importeur und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu informieren.
- Bei einem Rückruf oder einer Marktrücknahme müssen Händler aktiv mitwirken: die Maßnahmen in ihrem Vertriebskanal umsetzen, betroffene Kunden kontaktieren und den Behörden Auskunft geben.
- Produkte müssen während Lagerung und Transport so behandelt werden, dass ihre Sicherheitseigenschaften nicht beeinträchtigt werden.
Händler tragen damit eine Sorgfaltspflicht beim Sourcing. Wer Produkte ohne jede Produktdokumentation bezieht, handelt auf eigenes Risiko. Im Streitfall müssen Händler nachweisen können, dass sie die Anforderungen der GPSR beim Eingangsprozess geprüft haben. Pflichten zur Produktsicherheit müssen entlang der gesamten Lieferkette dokumentiert werden.
Wenn der Händler zum Hersteller wird (Art. 12 Abs. 4)
Wer als Händler ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem Markt bereitstellt oder ein Produkt so wesentlich verändert, dass sich seine Sicherheitseigenschaften ändern, gilt nach Art. 12 Abs. 4 GPSR als Hersteller. Dann gelten die deutlich umfangreicheren Pflichten aus Art. 9 bis 11, einschließlich Risikoabschätzung, technischer Dokumentation (10-jährige Aufbewahrungspflicht) und der Pflicht, eine verantwortliche Person in der EU zu benennen, wenn der faktische Hersteller außerhalb der EU sitzt.
Für Shopify-Händler, die Produkte unter eigenem Label (Private Label) beziehen, ist das besonders relevant: Das Aufbringen des eigenen Markennamens auf dem Produkt oder der Verpackung reicht, um die Herstellerpflichten auszulösen, selbst wenn das Produkt unverändert von einem Drittanbieter in China produziert wird. Die rein funktionale Prüfung, ob ein Produkt inhaltlich verändert wurde, greift zu kurz. Ausschlaggebend ist das Auftreten unter eigenem Namen.
Informationspflichten im Online-Shop (Art. 19 GPSR)
Art. 19 GPSR regelt die Informationspflichten im Fernabsatz, also für alle Online-Angebote unabhängig vom Kanal (eigener Shop, Marktplatz, Social Commerce). Die Pflicht gilt für Händler, Importeure und Hersteller gleichermaßen, sobald sie Produkte online anbieten.
Die folgende Übersicht zeigt alle 5 Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR, die vor dem Kauf sichtbar sein müssen:

Folgende Angaben müssen im Online-Angebot vor dem Kauf sichtbar sein:
- Name, Handelsname oder Marke des Herstellers sowie seine Postanschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder Website)
- Wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist: Name und vollständige Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU (EU-Bevollmächtigter nach Art. 16 GPSR)
- Eine Abbildung des physischen Produkts, die das Produkt selbst zeigt (kein reines Verpackungsfoto, keine reinen Grafiken)
- Produktidentifikation: Typenbezeichnung, Chargen- oder Seriennummer, wenn vorhanden
- Sicherheitshinweise und -warnungen in der Sprache der Verbraucher, an die das Angebot gerichtet ist
Ein einfacher Hyperlink auf eine externe Seite mit den Herstellerangaben reicht nach Art. 19 Abs. 2 GPSR nicht aus. Die Angaben müssen in der Produktdarstellung selbst oder in einem direkt zugänglichen Bereich platziert sein, der ohne mehrere Klicks erreichbar ist. Sie gehören nicht ins Impressum und nicht in die AGB.
Auf Marktplätzen wie Amazon oder Etsy gilt diese Pflicht ebenfalls. Marktplatzhändler müssen sicherstellen, dass ihre Produktdetailseiten die Pflichtangaben enthalten. Die Plattformen selbst sind nach Art. 22 GPSR verpflichtet, Compliance-Prüfungen durchzuführen, was die Durchsetzung erleichtert.
Empfehlenswert ist eine eigene Rubrik zur Produktsicherheit im Shop, die für jedes Produkt oder zumindest für jede Produktkategorie die GPSR-Pflichtangaben klar ausweist. Einige Shopify-Themes unterstützen dafür eigene Metafelder oder Produktbeschreibungsblöcke. Tools wie GPSR Pro können die Pflichtangaben automatisch im Listing einblenden, sodass keine einzelne manuelle Pflege pro Produkt nötig ist.
GPSR-Pflichten für Fulfillment-Dienstleister (Art. 7)
Die GPSR definiert erstmals eine eigene Kategorie für Fulfillment-Dienstleister als eigenständige Wirtschaftsakteursrolle. Nach Art. 3 Nr. 11 GPSR ist ein Fulfillment-Dienstleister jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Leistungen erbringt: Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Produkten, ohne Eigentümer der Waren zu sein. Entscheidend ist, dass die Ware nicht im eigenen Namen verkauft wird.
Typische Beispiele sind Amazon FBA, byrd, Shipbob, Fulfillment-Angebote von Logistikdienstleistern wie DHL Fulfillment oder andere 3PL-Anbieter, die Waren für Händler lagern und versenden.
Art. 7 GPSR regelt die Pflichten dieser Dienstleister:
- Fulfillment-Dienstleister müssen sicherheitsrelevante Informationen, die sie über ein Produkt erhalten oder erkennen, an den Händler oder Hersteller weitergeben. Wenn ein Lagerangestellter zum Beispiel feststellt, dass ein Produkt offensichtliche Sicherheitsmängel aufweist, muss er das melden.
- Bei einem Rückruf oder einer Marktrücknahme sind sie verpflichtet zu kooperieren: betroffene Bestände nicht weiter zu versenden, sie zu kennzeichnen und zu separieren, bis die weiteren Anweisungen des Händlers oder der Behörden vorliegen.
- Sie dürfen keine Änderungen an Produkten vornehmen, die deren Sicherheitseigenschaften oder die Konformität mit der GPSR beeinträchtigen könnten.
Die Pflichten nach Art. 7 sind bewusst eng gefasst. Fulfillment-Dienstleister tragen keine Produktverantwortung im engeren Sinne. Sie sind Mitwirkende im Rückruf- und Informationsprozess, keine Compliance-Verantwortlichen.
Was Shopify-Händler mit 3PL-Dienstleistern wissen müssen
Wer über ein externes Fulfillment-Lager verkauft, kann die Compliance-Verantwortung nicht an den Dienstleister auslagern. Der Händler bleibt vollständig für die Produktsicherheit verantwortlich. Die Art. 7-Pflichten des Fulfillment-Dienstleisters ergänzen die Händlerpflichten, ersetzen sie aber nicht.
In der Praxis bedeutet das für Shopify-Händler mit Amazon FBA oder ähnlichen Dienstleistern:
- Die Pflichtangaben nach Art. 19 müssen im Shopify-Produktlisting vollständig sein, bevor das Produkt über FBA ausgeliefert wird.
- Bei einem Rückruf muss der Händler selbst bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde melden. Amazon als Fulfillment-Dienstleister stoppt zwar den Versand betroffener ASIN, übernimmt aber nicht die behördliche Meldepflicht des Händlers.
- Händler sollten schriftlich klären, nach welchem Prozess Amazon bei einem Rückruf vorgeht, wann welche Bestände gesperrt werden und wie Vernichtungsnachweise für zurückgerufene Ware ausgestellt werden.
Dropshipping über Drittland-Fulfillment ist ein Sonderfall: Wenn der Fulfillment-Dienstleister gleichzeitig außerhalb der EU sitzt und die Ware erstmals in die EU einführt, kann er nach GPSR-Definition als Importeur gelten, nicht nur als Fulfillment-Dienstleister. In diesem Fall greifen Art. 11-Importeurspflichten.
Ausnahmen: Wann gilt die GPSR nicht?
Die GPSR gilt nicht für alle Produkte. Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 GPSR unter anderem:
- Arzneimittel (Human- und Veterinärmedizin)
- Lebensmittel und Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere
- Pflanzenschutzmittel
- Luftfahrtprodukte und -teile, die unter die Luftfahrt-Sicherheitsverordnung fallen
- Echte Antiquitäten (historisch, nicht reproduzierbar)
Für Produkte, die bereits durch spezifische EU-Rechtsvorschriften geregelt sind (zum Beispiel Niederspannungsgeräte nach der Niederspannungsrichtlinie LVD 2014/35/EU, Spielzeug nach der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, Maschinen nach der Maschinenverordnung 2023/1230/EU), gilt die GPSR in der Regel nur ergänzend für Aspekte, die diese sektorspezifischen Regelungen nicht abdecken. Die Herstellerpflichten aus dem jeweiligen Sektorrecht haben Vorrang.
Gebrauchtwaren fallen grundsätzlich unter die GPSR. Ausnahmen gelten nur, wenn Produkte eindeutig und offensichtlich als reparaturbedürftig oder nicht voll funktionsfähig vermarktet werden und der Käufer das Risiko kennt. Eine pauschale “Gebrauchtware”-Markierung reicht dafür nicht aus.
Für Kleinanbieter auf Online-Marktplätzen gelten durch Art. 22 GPSR besondere Regeln auf Plattformebene: Marktplätze müssen für alle Angebote die Pflichtangaben technisch ermöglichen und bei Compliance-Verstößen Listings entfernen. Händler bleiben aber inhaltlich verantwortlich.
Was droht bei Verstößen?
Verstöße gegen die GPSR können empfindliche Konsequenzen haben. Die Verordnung selbst schreibt keine einheitlichen Bußgeldhöhen vor, gibt den Mitgliedstaaten aber vor, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einzurichten.
Die möglichen Konsequenzen für Händler in der Übersicht:
Abmahnung: Fehlende Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR sind ein Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann. In Deutschland haben Wettbewerber und qualifizierte Verbände diese Möglichkeit seit Dezember 2024. Abmahnkosten und Unterlassungsansprüche können schnell vierstellig werden.
Bußgeld: Die GPSR gibt keinen einheitlichen Rahmen vor. Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzungsvorschriften über die Änderungen am Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verankert. Als Orientierung gilt in der EU eine Empfehlung von bis zu 4% des Jahresumsatzes bei schwerwiegenden Verstößen.
Marktrücknahme und Rückruf: Marktüberwachungsbehörden können die sofortige Rücknahme eines Produkts anordnen. Händler tragen die Kosten für Rücksendung, Entsorgung und Kundenkommunikation.
Marktplatz-Delistung: Amazon, Etsy und andere Plattformen sind nach Art. 22 GPSR verpflichtet, Compliance zu prüfen und bei Verstößen Listings zu sperren oder zu entfernen. Eine Delistung kann innerhalb von Stunden erfolgen, sobald eine Beschwerde oder eine Behördenanfrage eingeht.
Im Online-Handel sind Verstöße besonders leicht dokumentierbar. Ein Screenshot des Produktlistings mit fehlenden Herstellerangaben reicht als Beleg für eine Abmahnung. Das senkt die Hemmschwelle für rechtliche Schritte durch Mitbewerber erheblich.
Checkliste: GPSR-Compliance für Händler
Vor dem nächsten Produktlaunch oder nach einer GPSR-Überarbeitung des Shops hilft diese Checkliste dabei, die Pflichten im Griff zu behalten:

- Produktlisting enthält Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers
- Falls kein EU-Hersteller: Angaben des EU-Bevollmächtigten im Listing
- Produktabbildung zeigt das physische Produkt (kein reines Verpackungsfoto)
- Sicherheitshinweise in der Sprache der Zielkunden vorhanden
- Pflichtangaben nicht hinter einfachem Hyperlink versteckt
- Interne Prozesse für Rückruf und Behörden-Notifikation definiert
- Bei Private-Label-Produkten: Herstellerpflichten nach Art. 9 bis 11 geprüft
- Fulfillment-Dienstleister schriftlich über Rückruf-Prozesse informiert
GPSR Pro automatisiert die Pflichtangaben nach Art. 19 direkt im Shopify-Produktlisting und bietet einen gerichtsfesten Audit-Trail für alle dokumentierten Maßnahmen.
FAQ
Gilt die GPSR auch wenn ich nur an Geschäftskunden verkaufe?
Die GPSR gilt primär für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder vernünftigerweise von Verbrauchern genutzt werden könnten. Wer ausschließlich an gewerbliche Endabnehmer liefert, diese Produkte nicht im Endverbrauchermarkt auftauchen und das klar dokumentiert ist, ist in der Regel nicht betroffen. Können die Produkte aber auch von Verbrauchern erworben oder genutzt werden, greift die GPSR auch dann, wenn Sie primär an B2B-Kunden liefern.
Muss ich als Händler eine eigene Risikoabschätzung durchführen?
Die Risikoabschätzung ist primär eine Herstellerpflicht nach Art. 9 GPSR. Als Händler sind Sie nicht selbst zur Erstellung einer eigenen Risikoabschätzung verpflichtet, solange Sie das Produkt nicht unter eigenem Namen vertreiben. Sie sind aber nach Art. 12 verpflichtet zu prüfen, ob der Hersteller seine Compliance-Pflichten erfüllt hat, also ob eine Risikoabschätzung existiert und die Kennzeichnung korrekt ist. Falls offensichtlich keine Dokumentation vorliegt, dürfen Sie das Produkt nicht in Verkehr bringen.
Was muss ich als Dropshipper beachten?
Dropshipping aus Nicht-EU-Ländern ist aus GPSR-Sicht heikel, weil Sie als Händler das Produkt auf dem EU-Markt bereitstellen, ohne dass ein EU-ansässiger Hersteller oder Importeur identifizierbar wäre. Die Informationspflichten nach Art. 19 gelten vollumfänglich. Liegt der Lieferant in China ohne EU-Niederlassung, müssen Sie sicherstellen, dass ein EU-Bevollmächtigter nach Art. 16 GPSR benannt ist. Fehlt dieser, tragen Sie selbst das Risiko, als der Bereitsteller auf dem EU-Markt zu gelten, also faktisch als Importeur behandelt zu werden.
Wie unterscheide ich Händler von Importeur?
Importeur nach Art. 3 Nr. 7 GPSR ist, wer ein Produkt aus einem Drittland erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Wer Ware kauft, die sich bereits auf dem EU-Markt befindet und weiterverkauft, ist Händler. Wer Ware direkt aus China oder einem anderen Drittland bestellt und in der EU erstmalig zum Kauf anbietet, gilt als Importeur, mit deutlich umfangreicheren Pflichten: eigene Produktprüfung, Kontaktdaten auf dem Produkt, Benennung einer EU-Ansprechperson und 10-jährige Dokumentationspflicht.