Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) legt fest, welche Informationen bei jedem Online-Verkaufsangebot eindeutig und gut sichtbar angegeben werden müssen. Die Anforderungen gelten seit dem 13. Dezember 2024 und betreffen alle, die Verbraucherprodukte im Fernabsatz anbieten: Shopify-Händler, Amazon-Seller, Etsy-Anbieter und jeden anderen Online-Shop. Wer die Pflichtangaben nicht oder nicht korrekt umsetzt, riskiert Bußgelder bis zu 40.000 Euro pro Verstoß sowie Abmahnungen von Wettbewerbern.
Dieser Leitfaden erklärt die vier Pflichtangaben-Kategorien aus Art. 19 GPSR im Detail, den Unterschied zu den Kennzeichnungspflichten am physischen Produkt nach Art. 9 GPSR, was konkret im Shopify-Listing stehen muss und welche Fehler am häufigsten zu Abmahnungen führen.
Was ist Art. 19 GPSR und für wen gilt er?
Art. 19 GPSR regelt die Informationspflichten beim Fernabsatz von Verbraucherprodukten. Fernabsatz meint jede Form des Online-Verkaufs: Online-Shops, Marktplatz-Listings, E-Mail-Angebote mit Bestellmöglichkeit und jedes andere Distanzverkaufsformat.
Die Norm gilt für alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette, die Produkte online anbieten:
- Hersteller, die ihre Produkte selbst über einen eigenen Shop oder Marktplatz verkaufen
- Importeure, die Produkte aus Drittländern in die EU einführen und verkaufen
- Händler, die Produkte anderer Hersteller weiterverkaufen
- Fulfillment-Dienstleister, wenn sie Angebote im Namen von Händlern erstellen
Eine wichtige Abgrenzung: Reine Präsentations- oder Marketing-Websites ohne Bestellfunktion fallen nicht unter Art. 19 GPSR. Die Pflicht greift nur dort, wo ein konkretes Verkaufsangebot vorliegt, also dort, wo Verbraucher tatsächlich bestellen können.
Ebenfalls nicht erfasst: Produkte, die nicht für Verbraucher bestimmt sind und auch vernünftigerweise nicht von ihnen genutzt werden könnten, sowie die in Art. 2 Abs. 2 GPSR ausdrücklich ausgeschlossenen Produktkategorien wie Arzneimittel, Lebensmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten.
Die vier Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR
Art. 19 GPSR schreibt vor, dass jedes Online-Angebot mindestens vier Informationskategorien eindeutig und gut sichtbar enthalten muss. Fehlt auch nur eine davon, liegt ein Verstoß vor.

1. Herstellerangaben
Das Angebot muss den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers nennen. Dazu kommen eine Postanschrift und eine elektronische Adresse des Herstellers.
Konkret bedeutet das:
- Name oder Marke des Herstellers (keine Abkürzungen, keine anonymen Angaben)
- Eine physische Postanschrift (kein Postfach allein, keine reine Packstation)
- E-Mail-Adresse oder URL eines Kontaktformulars
Wer unter seiner eigenen Marke verkauft, gilt nach GPSR selbst als Hersteller, auch wenn das Produkt in China oder einem anderen Drittland gefertigt wurde. In diesem Fall müssen eigene Name und Adresse im Listing erscheinen.
2. EU-Verantwortlicher (verantwortliche Person)
Ist der Hersteller nicht in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen, muss das Angebot zusätzlich eine in der EU ansässige verantwortliche Person nennen. Das Fehlen dieser Angabe beim Verkauf von Importprodukten ist einer der häufigsten Abmahnungsgründe unter der GPSR.
Als verantwortliche Person kommt infrage:
- Der Importeur, wenn er in der EU ansässig ist
- Ein Bevollmächtigter (EU Authorized Representative)
- Ein Fulfillment-Dienstleister, wenn er in der EU sitzt und die Aufgaben einer verantwortlichen Person übernommen hat
Auch für die verantwortliche Person sind Name, Postanschrift und elektronische Adresse anzugeben. Ein EU-Verantwortlicher ohne vollständige Kontaktdaten erfüllt die Pflicht nicht.
Für Händler, die Produkte aus China oder anderen Drittländern importieren und unter einer eigenen Marke verkaufen, ergibt sich ein Sonderfall: Sie gelten als Hersteller im Sinne der GPSR und müssen nicht zusätzlich einen EU-Verantwortlichen nennen, da ihre eigenen Angaben ausreichen. Kaufen sie jedoch fertige Markenprodukte eines chinesischen Herstellers ein, ohne diese unter eigener Marke zu führen, benötigen sie einen EU-Verantwortlichen.
3. Produktidentifikation
Das Angebot muss Angaben enthalten, die die Identifikation des Produkts ermöglichen. Die GPSR nennt drei Elemente:
- Eine Abbildung des Produkts (Foto, Illustration oder eine andere grafische Darstellung)
- Die Produktart oder Produktkategorie (zum Beispiel “Fahrradhelm”, “Haarglätter”, “Mehrfachsteckdose”)
- Sonstige Produktidentifikatoren wie Modellnummer, Seriennummer, Chargennummer, EAN oder Artikelnummer
Die meisten Online-Shops führen Produktfotos und Modellnummern ohnehin. Problematisch ist oft die explizite Nennung der Produktart als textliches Element: Sie muss im Listing klar erkennbar sein, nicht nur aus dem Produkttitel erschlossen werden.
4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt, der Verpackung oder in Begleitdokumenten stehen, müssen auch im Online-Angebot erscheinen. Das schließt ein:
- Altersangaben (etwa “Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren”)
- Gefährdungshinweise (elektrische Spannung, Brandgefahr, Erstickungsgefahr)
- Pflegehinweise mit Sicherheitsrelevanz
- Gesundheitswarnungen
Die Warnhinweise müssen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache verfasst sein. Für den deutschen Markt bedeutet das: auf Deutsch. Wer seine Produkte EU-weit verkauft, muss die Warnhinweise jeweils in der Amtssprache des Ziellandes bereitstellen.
Pflichtangaben am physischen Produkt – was Art. 9 GPSR fordert
Art. 19 GPSR regelt ausschließlich das Online-Listing. Daneben bestehen Kennzeichnungspflichten für das physische Produkt selbst, die aus Art. 9 GPSR (Herstellerpflichten) und anderen Normen folgen.
| Anforderung | Art. 9 GPSR (Produkt / Verpackung) | Art. 19 GPSR (Online-Listing) |
|---|---|---|
| Name des Herstellers | Pflicht | Pflicht |
| Postanschrift Hersteller | Pflicht | Pflicht |
| Elektronische Adresse | empfohlen | Pflicht |
| EU-Verantwortlicher (Nicht-EU-Hersteller) | Pflicht | Pflicht |
| Produktabbildung | nicht anwendbar | Pflicht |
| Produktart / Kategorie | nicht anwendbar | Pflicht |
| Modell- / Seriennummer | Pflicht | Pflicht |
| Warnhinweise | Pflicht (auf Produkt oder Beipackzettel) | Pflicht (im Listing) |
Beide Anforderungsebenen gelten gleichzeitig und unabhängig voneinander. Das Listing ersetzt keine Kennzeichnung am Produkt, und eine ordentliche Produktkennzeichnung befreit nicht von den Listing-Pflichten nach Art. 19.
Für Shopify-Händler, die über ein Fulfillment-Lager versenden, ist dieser Unterschied besonders relevant: Auch wenn ein 3PL-Dienstleister das physische Produkt vorschriftsgemäß gekennzeichnet hat, liegt die Listing-Pflicht nach Art. 19 GPSR beim Händler selbst.
Wie und wo müssen die Angaben sichtbar sein?
Art. 19 GPSR schreibt vor, dass die Pflichtinformationen im Verkaufsangebot “eindeutig und gut sichtbar” angegeben sein müssen. Das schließt mehrere typische Umsetzungsmuster ausdrücklich aus.
Nicht ausreichend:
- Ein QR-Code, der auf eine Seite mit den Angaben verlinkt (ohne Text im Listing selbst)
- Ein verlinktes PDF-Dokument mit den Pflichtinformationen
- Screenshots der Verpackung in der Bildergalerie ohne Textwiedergabe
- Ein allgemeiner Link zur Herstellerwebsite ohne explizite Nennung der Angaben im Listing
Ausreichend:
- Pflichtangaben direkt im Produktbeschreibungstext (Freitext oder strukturierter Block)
- Aufklappbare Accordion-Sektion in der Produktseite, wenn die Sektion prominent beschriftet und der Inhalt beim Öffnen vollständig sichtbar ist
- Dedizierter Reiter “GPSR-Informationen” oder “Sicherheitsangaben” in der Produktseite
Die Angaben dürfen in einem nachgeordneten Bereich der Produktseite stehen, solange sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand auffindbar sind. Ein Accordion oder Reiter ist akzeptabel. Das Verstecken in allgemeinen AGB oder Fußnoten-Textblöcken ist es nicht.
Sprachenanforderungen – welche Sprache ist Pflicht?
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen in der Amtssprache des Ziellandes verfasst sein. Die GPSR verlangt, dass diese Angaben “in einer für Verbraucher leicht zu verstehenden Sprache” erscheinen, was die Marktüberwachungsbehörden und Gerichte als Landessprache des jeweiligen EU-Mitgliedstaates auslegen.
Für den deutschen Markt gilt: alle sicherheitsrelevanten Angaben auf Deutsch. Das gilt für Warnhinweise, Sicherheitsinformationen und die Beschreibung der Produktkategorie.
Wer EU-weit verkauft, zum Beispiel über Shopify Markets oder Amazon European Marketplaces, muss die Angaben in allen Verkaufsländern in der jeweiligen Landessprache bereitstellen. Name und Adresse des Herstellers oder EU-Verantwortlichen müssen nicht übersetzt werden, da es sich um Eigennamen und geografische Daten handelt.
Shopify-Händler können die Sprachanforderungen über lokalisierte Metafelder oder mehrsprachige Theme-Sektionen umsetzen, die je nach Storefront-Sprache unterschiedliche Inhalte ausgeben.
Umsetzung für Shopify-Händler
Shopify bietet kein natives GPSR-Compliance-Feature. Die Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR müssen Händler selbst konfigurieren. Es gibt drei praktische Wege.

Manuelle Ergänzung in der Produktbeschreibung
Der einfachste Weg ist ein strukturierter Block am Ende der Produktbeschreibung. Er enthält alle vier Pflichtangaben-Kategorien in Klartext und ist sofort ohne Entwicklungsaufwand umsetzbar. Der Nachteil: Jedes Produkt muss einzeln gepflegt werden. Ändert sich die Herstelleradresse oder der EU-Verantwortliche, müssen alle betroffenen Listings manuell aktualisiert werden. Bei mehr als zwanzig Produkten wird das schnell fehleranfällig.
Shopify-Metafelder
Über Shopify-Admin lassen sich unter Einstellungen > Eigene Daten > Produkte Metafelder für GPSR-Informationen anlegen. Typische Felder sind Hersteller-Name, Hersteller-Adresse, EU-Verantwortlicher und Warnhinweise. Im Liquid-Theme werden diese Felder als Block in der Produktseite ausgegeben. Dieser Ansatz ermöglicht zentrales Management und ist produktübergreifend konsistenter als manuelle Textblöcke, erfordert jedoch Theme-Entwicklung oder einen Shopify-Partner.
GPSR-App wie GPSR Pro
GPSR Pro automatisiert die Erfassung, Pflege und Ausgabe aller Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR direkt im Shopify-Storefront. Für jeden Artikel werden Hersteller, EU-Verantwortlicher, Produktidentifikatoren und Sicherheitsinformationen strukturiert erfasst und korrekt ausgegeben, ohne manuelle HTML-Eingriffe. Zusätzlich erstellt GPSR Pro einen Audit-Trail, der nachweist, welche Angaben zu welchem Zeitpunkt im Listing standen. Für Shops mit mehr als zwanzig Produktvarianten oder mehrsprachigem EU-Verkauf ist die App-Lösung in der Regel die einzige skalierbare Option.

Abmahnrisiken und Bußgelder bei Verstößen
Verstöße gegen Art. 19 GPSR sind über zwei Wege sanktionierbar.
Behördliche Bußgelder: Die Marktüberwachungsbehörden können auf Basis von Art. 68 GPSR i.V.m. dem nationalen Umsetzungsrecht Bußgelder verhängen. In Deutschland sind das je nach Bundesland bis zu 40.000 Euro pro Verstoß.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Fehlen Pflichtangaben im Listing, kann das als Wettbewerbsverstoß nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) abgemahnt werden. Die häufigsten abmahnfähigen Lücken:
- Fehlende oder unvollständige Herstellerangaben
- Fehlender EU-Verantwortlicher bei Drittland-Produkten
- Warnhinweise nur auf Englisch, nicht auf Deutsch
- Pflichtangaben nur via QR-Code oder PDF-Link, nicht im Listing selbst
Präventiv empfiehlt sich ein regelmäßiger GPSR-Audit aller aktiven Produktlistings. Besonders kritisch sind Listings, die vor dem 13. Dezember 2024 angelegt wurden und seitdem nicht aktualisiert wurden.
FAQ zu Art. 19 GPSR
Reicht ein QR-Code statt der Angaben im Listing?
Ein QR-Code allein genügt nicht. Art. 19 GPSR fordert, dass die Pflichtangaben “eindeutig und gut sichtbar” im Verkaufsangebot stehen. Ein QR-Code ist kein Textinhalt im Listing und erfüllt diese Anforderung nicht. Ergänzend zu vollständigen Textangaben kann ein QR-Code auf weiterführende Informationen hinweisen, als Ersatz taugt er nicht.
Sind handgemachte Produkte von Art. 19 GPSR ausgenommen?
Handgemachte Produkte sind grundsätzlich nicht ausgenommen. Die GPSR gilt für alle Verbraucherprodukte, unabhängig von der Herstellungsweise. Ausnahmen bestehen nur für echte Antiquitäten nach Art. 2 Abs. 2 GPSR und für Produkte, die klar als repariert oder aufgearbeitet gekennzeichnet sind und deren eingeschränkte Sicherheit erkennbar ist. Wer selbstgemachten Schmuck oder Heimtextilien online verkauft, fällt unter Art. 19 GPSR.
Gilt Art. 19 GPSR auch für meine Listings auf Amazon oder Etsy?
Art. 19 gilt für alle Fernabsatz-Angebote, auf denen ein Kauf möglich ist, unabhängig vom Kanal. Das schließt Amazon, Etsy, eBay, Kaufland und jeden anderen Marktplatz ein. Plattformbetreiber haben zwar eigene Compliance-Pflichten, diese entbinden den einzelnen Händler nicht von seiner Listing-Pflicht.
Ich importiere Produkte aus China – wer ist Hersteller im Sinne der GPSR?
Das hängt davon ab, wie du die Produkte vermarktest. Verkaufst du unter deiner eigenen Marke oder bringst du deinen Namen am Produkt an, giltst du als Hersteller im Sinne der GPSR. Dann müssen deine eigenen Angaben im Listing erscheinen, ein zusätzlicher EU-Verantwortlicher ist nicht nötig, weil du selbst in der EU ansässig bist. Kaufst du hingegen Originalmarkenprodukte eines chinesischen Herstellers ein, ohne sie umzubenennen, bleibt der chinesische Hersteller der Hersteller. In diesem Fall musst du im Listing die Herstellerangaben des chinesischen Herstellers angeben und zusätzlich einen EU-Verantwortlichen nennen.
Muss ich die GPSR-Angaben auf jeder Shopify-Produktseite einzeln einpflegen?
Beim manuellen Ansatz über die Produktbeschreibung: ja. Über Metafelder mit Theme-Integration lässt sich das zentralisieren, erfordert aber Entwicklungsaufwand. Mit einer GPSR-App wie GPSR Pro wird die Erfassung und Ausgabe automatisiert und ist auch bei großen Katalogen skalierbar umsetzbar.