Seit September 2024 schreibt die EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) vor: Jedes Produkt, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, braucht eine in der Union niedergelassene verantwortliche Person. Für Hersteller außerhalb der EU ist ein EU-Bevollmächtigter die häufigste Lösung. Ohne ihn ist der Verkauf in Europa nicht zulässig. Dieser Leitfaden erklärt die gesetzliche Grundlage nach Artikel 16 GPSR, die vier möglichen Akteure, alle Pflichten, die Haftung und die Auswahlkriterien.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage: Artikel 16 GPSR in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020
- Pflicht für: alle Hersteller ohne eigene EU-Niederlassung
- Vier mögliche Akteure: Hersteller (wenn EU-ansässig), bevollmächtigter Vertreter, Importeur, Fulfilment-Dienstleister
- Pflichtangaben: Name, Postanschrift und E-Mail auf dem Produkt oder der Verpackung
- Kosten (extern): rund 600 bis 2.000 Euro pro Jahr
- Konsequenzen: Vertriebsverbot und Bußgelder bis 50.000 Euro möglich
Was ist der EU-Verantwortliche nach der GPSR?
Der EU-Verantwortliche (umgangssprachlich EU-Bevollmächtigter) ist eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Namen des Herstellers die Pflichten nach Artikel 16 GPSR übernimmt. Ein Bevollmächtigter ist damit die zentrale Schnittstelle zwischen einem außereuropäischen Hersteller und den EU-Marktüberwachungsbehörden.
Die Rechtsgrundlage verbindet zwei Verordnungen: Artikel 16 GPSR verweist ausdrücklich auf Artikel 4 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, in dem die konkreten Pflichten der verantwortlichen Person aufgelistet sind. Zusätzlich formuliert Artikel 16 Absatz 2 GPSR eine eigene Prüfpflicht, die über die Marktüberwachungsverordnung hinausgeht.
Der Begriff “EU-Bevollmächtigter” kommt ursprünglich aus dem Medizinprodukterecht (MDR/IVDR). Im GPSR-Kontext lautet die gesetzliche Bezeichnung “verantwortliche Person”. Beide Begriffe meinen die gleiche Funktion. Im GPSR-Recht gilt jedoch die Bezeichnung verantwortliche Person als korrekt.
Der Unterschied zur alten Rechtslage ist erheblich. Unter der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG war keine solche Person zwingend vorgeschrieben. Die GPSR macht sie zur Pflicht für alle Konsumgüter, die nicht bereits durch eine sektorspezifische Verordnung (etwa die MDR für Medizinprodukte) abgedeckt sind.
Wer braucht zwingend einen EU-Verantwortlichen?
Ein EU-Verantwortlicher ist Pflicht für jeden Hersteller, der keinen eigenen Sitz in der EU hat und Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Konkret betrifft das:
- Hersteller aus China, den USA, der Türkei, Vietnam und anderen Drittländern, die direkt an EU-Kunden oder EU-Händler liefern
- Online-Händler, deren Produkte von Drittland-Lieferanten stammen und direkt an EU-Kunden verschickt werden (Dropshipping)
- Marken mit eigenem Label, die Produkte außerhalb der EU produzieren lassen und diese auf dem EU-Markt vertreiben
Wer als Hersteller selbst einen tatsächlichen Sitz in der Union hat, braucht dagegen keinen externen Dienstleister. Ein Briefkastensitz oder eine Scheinregistrierung ohne echte operative Präsenz reicht nicht. Unternehmen mit einem EU-Importeur können außerdem prüfen, ob dieser die Rolle übernehmen kann.
Wer kann als EU-Verantwortlicher auftreten?
Vier Akteure können laut Artikel 4 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 die Rolle der verantwortlichen Person übernehmen. Ein Bevollmächtigter ist der häufigste Weg für Drittland-Hersteller:
| Option | Voraussetzung | Praxiseignung |
|---|---|---|
| Hersteller selbst | Eigene EU-Niederlassung vorhanden | Ideal für Unternehmen mit EU-Tochter oder EU-Büro |
| Bevollmächtigter Vertreter (EU-REP) | Schriftliche Vollmacht; EU-Niederlassung erforderlich | Häufigste Lösung für Drittland-Hersteller ohne EU-Präsenz |
| Importeur | Bringt das Produkt aus dem Drittland in die EU ein | Funktioniert, wenn ein EU-Unternehmen die Ware kauft und weiterverkauft |
| Fulfilment-Dienstleister | Lagert und versendet Produkte im Auftrag des Herstellers | Unter bestimmten Voraussetzungen möglich; Details im Einzelfall prüfen |
In der Praxis wählen Drittland-Hersteller mehrheitlich einen externen bevollmächtigten Vertreter oder nutzen ihren EU-Importeur, falls einer vorhanden ist.
Wichtig: Ein Bevollmächtigter ist keine bloße Adresse. Die verantwortliche Person muss die ihr übertragenen Pflichten tatsächlich erfüllen können.
Aufgaben und Pflichten des EU-Verantwortlichen
Der Bevollmächtigte ist nicht nur Briefkasten, sondern aktiv handelnde Partei. Seine Kernpflichten ergeben sich aus Artikel 4 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020:
- Konformität sicherstellen: Dafür sorgen, dass eine Konformitätserklärung und die technische Dokumentation vorhanden und verfügbar sind.
- Kennzeichnung überprüfen: Sicherstellen, dass das Produkt die Pflichtangaben nach GPSR korrekt trägt (Hersteller, Adresse, Produktidentifikation, ggf. Warnhinweise).
- Behördenanfragen bearbeiten: Auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen Unterlagen in einer Amtssprache des Mitgliedstaats bereitstellen.
- Korrekturmaßnahmen koordinieren: Bei Sicherheitsmängeln als zentrale Ansprechstelle für Rückrufe, Warnmitteilungen und sonstige Maßnahmen fungieren.
- Verbraucher und Behörden informieren: Bei Sicherheitsproblemen aktiv auf betroffene Verbraucher und Behörden zugehen.
Zusätzlich verlangt Artikel 16 Absatz 2 GPSR eine Prüfpflicht, die über die Marktüberwachungsverordnung hinausgeht: Der EU-Verantwortliche muss regelmäßig prüfen, ob das Produkt der technischen Dokumentation nach Artikel 9 GPSR entspricht und die Pflichtangaben nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 GPSR erfüllt. Diese Pflicht gilt, “soweit sie angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist”.
Ein reiner Adressdienstleister, der nur Namen und Adresse bereitstellt, reicht hingegen nicht. Artikel 16 Absatz 2 GPSR verlangt tatsächliche Prüfung.
Pflichtangaben auf dem Produkt (Art. 16 Abs. 3 GPSR)
Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person müssen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage sichtbar sein. Artikel 16 Absatz 3 GPSR nennt die drei Pflichtfelder:
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
- Postanschrift (kein Postfach)
- E-Mail-Adresse
Eine Nennung nur im Impressum reicht nicht. Für Shopify- und Amazon-Händler bedeutet das: Die Adresse der verantwortlichen Person gehört in die Produktbeschreibung oder auf die Verpackung, nicht nur in die rechtlichen Seiten des Shops.
Haftung: Was die Rolle rechtlich bedeutet
Der EU-Verantwortliche haftet für die Erfüllung seiner spezifischen Pflichten, nicht für die Produktsicherheit als solche. Diese Abgrenzung ist wichtig: Kommt der Bevollmächtigte einer berechtigten Behördenanfrage nicht nach, ignoriert Korrekturmaßnahmen oder stellt keine erforderlichen Unterlagen bereit, kann er persönlich für diesen Pflichtverstoß in Haftung genommen werden.
Die Produkthaftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte bleibt davon unberührt; sie geht nicht auf den Bevollmächtigten über. Der Bevollmächtigte ist keine Haftpflichtversicherung für den Hersteller. Eine eigene Haftpflichtversicherung des Dienstleisters ist dennoch empfehlenswert: Bei Behördenverfahren oder Rückrufen schützt sie alle Beteiligten.
GPSR-Verantwortlicher vs. EU-Bevollmächtigter nach MDR
Der GPSR-Verantwortliche und der MDR EU-REP sind nicht dasselbe, auch wenn der Begriff EU-Bevollmächtigter für beide Rollen verwendet wird. Die Unterschiede sind erheblich:
| Merkmal | GPSR Art. 16 (verantwortliche Person) | MDR Art. 11 (EU-REP) |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Alle Konsumgüter ohne sektorspezifische Regelung | Ausschließlich Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika |
| Produkthaftung | Beschränkt auf Pflichterfüllung | Gleichrangig mit Hersteller (Art. 11 Abs. 5 MDR) |
| EUDAMED-Registrierung | Nicht erforderlich | Pflicht; eigene SRN notwendig |
| PRRC-Anforderung | Keine | Eigene PRRC zwingend erforderlich (MDCG 2022-16) |
| Prüfpflicht | Risikoabhängig nach Art. 16(2) GPSR | Formale Dokumentenprüfung nach Art. 11 Abs. 3 MDR |
| Kennzeichnung | Name, Adresse, E-Mail auf Produkt oder Verpackung | EC-REP-Symbol nach DIN EN ISO 15223-1 |
Ein Dienstleister als MDR EU-REP kann auch als GPSR-Verantwortlicher fungieren. Umgekehrt ist ein reiner GPSR-Dienstleister nicht automatisch für Medizinprodukte geeignet. Wer nur Konsumgüter (Elektronik, Spielzeug, Haushaltsgeräte, Textilien) verkauft, braucht den deutlich anspruchsvolleren MDR EU-REP nicht.
Den richtigen EU-Verantwortlichen auswählen
Bei der Wahl eines externen Dienstleisters kommt es auf vier Kriterien an. Der Bevollmächtigte ist eine Dauerbeziehung, kein einmaliges Dokument:
Echte EU-Niederlassung: Der Dienstleister muss tatsächlich in der Union ansässig sein, mit erreichbarer Postadresse und Ansprechpersonen. Adressen in peripheren EU-Ländern sind rechtlich gültig, können aber zu Sprachproblemen bei Behördenanfragen führen.
Schriftliches Mandat mit klar definierten Pflichten: Der Vertrag muss die nach Art. 4 Abs. 3 EU 2019/1020 und Art. 16 Abs. 2 GPSR übertragenen Aufgaben ausdrücklich benennen. Ein Vertrag, der nur die Nutzung von Name und Adresse regelt, ohne inhaltliche Übernahme der GPSR-Pflichten, ist unzureichend.
Inhaltliche Prüfkompetenz: Wegen der Prüfpflicht nach Artikel 16 Absatz 2 GPSR muss der Dienstleister technische Dokumentation und Produktanforderungen beurteilen können. Reine Adressdienstleister erfüllen diese Anforderung nicht.
Haftpflichtversicherung: Eine Mindestdeckung von einer Million Euro ist empfehlenswert. Bei Behördenverfahren oder Rückrufen schützt eine nicht versicherte verantwortliche Person weder sich selbst noch den Hersteller.
Kosten eines externen EU-Verantwortlichen
Externe Dienstleister kosten je nach Leistungsumfang rund 600 bis 2.000 Euro pro Jahr. Einfache Registrierungsdienstleister ohne inhaltliche Prüfung beginnen am unteren Ende. Spezialisierte Anbieter mit rechtlicher Begleitung und aktiver Dokumentenprüfung liegen zwischen 1.000 und 2.000 Euro jährlich. Bei sehr großen Produktportfolios oder regulatorisch anspruchsvollen Kategorien können die Kosten darüber liegen.
Die Entscheidung allein am Preis auszurichten ist riskant. Ein günstiger Dienst, der im Ernstfall nicht reagiert, schützt nicht vor Bußgeldern oder Vertriebsverboten. Einen Preisvergleich der wichtigsten Anbieter mit konkreten Jahrespreisen gibt es im Ratgeber zur EU-verantwortlichen Person für Shopify-Shops.
Konsequenzen bei fehlendem EU-Verantwortlichen
Fehlt die verantwortliche Person, darf das Produkt laut Artikel 16 Absatz 1 GPSR nicht in Verkehr gebracht werden. Für Produkte im Handel können Marktüberwachungsbehörden ein sofortiges Vertriebsverbot anordnen.
Dazu kommen Bußgelder. In Deutschland sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich, je nach Schwere des Verstoßes. Importeure und Marktplatzbetreiber wie Amazon und eBay werden zunehmend direkt von Marktüberwachungsbehörden kontaktiert und zur Sperrung von Angeboten aufgefordert, bei denen keine verantwortliche Person nachgewiesen werden kann.
Häufige Fragen zum EU-Verantwortlichen nach GPSR
Kann ich selbst als EU-Verantwortlicher für meine Produkte auftreten?
Ja, wenn Sie einen tatsächlichen Sitz in der EU haben, können Sie sich selbst oder ein EU-ansässiges Mitglied Ihres Unternehmens als verantwortliche Person benennen. Ohne EU-Sitz ist das nicht möglich.
Reicht ein EU-Verantwortlicher für alle meine Produkte?
In der Regel ja. Die GPSR-Regelung erlaubt eine einzige verantwortliche Person für alle Produkte eines Unternehmens, solange das Mandat alle betroffenen Produktgruppen abdeckt und die Prüfpflicht nach Artikel 16 Absatz 2 für jede Gruppe erfüllbar ist.
Wie lange gilt das Mandat?
Das Mandat gilt so lange, bis eine der Parteien es schriftlich kündigt. Beim Wechsel der verantwortlichen Person müssen alle Produktkennzeichnungen und Begleitunterlagen aktualisiert werden.
Gilt die GPSR-Pflicht auch für Produkte, die ich über Amazon Marketplace verkaufe?
Ja. Amazon übernimmt als Marktplatzbetreiber nicht automatisch die Rolle der verantwortlichen Person für Händler-Listings. Für Produkte, die von Drittland-Herstellern stammen, brauchen Sie einen eigenen EU-Verantwortlichen.