Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 für alle Verbraucherprodukte, die auf dem EU-Markt neu in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung (EU) 2023/988, die als direkt anwendbares EU-Recht keiner nationalen Umsetzung bedarf, ersetzt die frühere EU-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG sowie wesentliche Teile des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Händler, Hersteller und Importeure im EU-Markt sind betroffen.
Der GPSR-Stichtag: 13. Dezember 2024
Die GPSR gilt ab dem 13. Dezember 2024. Ab diesem Tag müssen alle Produkte, die auf dem EU-Markt neu in Verkehr gebracht werden, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/988 entsprechen. Für Online-Händler bedeutet das: Jedes Produkt, das seit diesem Datum neu eingestellt oder als neue Charge nachbestellt wird, braucht vollständige Hersteller- und Sicherheitsangaben auf der Produktseite.

Die drei relevanten Daten für die neue Produktsicherheitsverordnung: Von der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt bis zur Anwendungspflicht lagen 19 Monate.
Die drei relevanten Daten für die neue Produktsicherheitsverordnung im Überblick:
| Datum | Bedeutung |
|---|---|
| 10. Mai 2023 | GPSR im Amtsblatt der EU veröffentlicht (EUR-Lex CELEX:32023R0988) |
| 12. Mai 2023 | GPSR offiziell in Kraft getreten (Art. 46 Abs. 1 GPSR) |
| 13. Dezember 2024 | GPSR wird anwendbar für alle Wirtschaftsakteure (Art. 46 Abs. 2 GPSR) |
Zwischen Inkrafttreten und Anwendungsdatum lagen exakt 19 Monate. Die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ersetzte damit die zweieinhalb Jahrzehnte alte EU-Produktsicherheitsrichtlinie.
Wann wurde die GPSR verabschiedet?
Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung hat einen klaren gesetzgeberischen Fahrplan:
Die GPSR trat am 12. Mai 2023 in Kraft (20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt). Erst 19 Monate später, am 13. Dezember 2024, begann ihre tatsächliche Anwendung. Diese bewusst lange Übergangszeit gab Unternehmen Zeit, ihre Produktdaten, Kennzeichnungen und Compliance-Prozesse anzupassen.
Das Anwendungsdatum ist in Art. 46 Abs. 2 GPSR festgeschrieben: “Diese Verordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024.” Es gab keine Verschiebung und keine branchenweite Verlängerung. Wer zum 13. Dezember 2024 nicht vorbereitet war, ist seitdem definitiv im Rechtsverstoß. Kein Aufschub, keine Ausnahme.
Ein wichtiger Unterschied zur Vorgängerregelung: Die GPSR ist eine EU-Verordnung, keine Richtlinie. Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt sie unmittelbar und gleich in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Die nationalen Gesetzgeber mussten nichts tun. Das’s bedeutet: Einheitliche Regeln überall, ohne dass Deutschland, Österreich oder die Schweiz den Text erst umschreiben.
Die GPSR-Übergangsfrist (Art. 51) – Was gilt für Altprodukte?
Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 unter der alten Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden, sofern sie die damals geltenden Anforderungen erfüllten. Das regelt Art. 51 Abs. 1 GPSR.
Die Übergangsfrist ist ausnahmslos kein genereller Aufschub. Sie gilt nur für Waren, die physisch vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden. Wer noch alte Lagerbestände aus dieser Zeit hat, kann diese weiterhin abverkaufen, ohne alle GPSR-Pflichten erfüllen zu müssen.
In der Praxis ist das jedoch für die meisten Online-Händler eine Ausnahme, die schnell erschöpft ist. Sobald eine neue Warencharge nach dem Stichtag eintrifft, gelten für diese neue Charge die GPSR-Pflichten vollständig, unabhängig davon, wie lange das Produkt schon im Sortiment ist.
Das häufige Missverständnis bei Art. 51 GPSR
Viele Online-Händler glauben: “Ich habe dieses Produkt schon seit Jahren verkauft, also greift die Übergangsfrist für mich.” Das ist falsch.
Art. 51 GPSR schützt keine Produktkategorie und kein SKU. Er schützt ausschließlich konkrete Warenchargen, die physisch vor dem 13. Dezember 2024 in der EU bereitgestellt wurden.

Art. 51 GPSR greift nur auf Chargen-Ebene: Altbestände aus der Zeit vor dem 13.12.2024 sind geschützt, jede neue Bestellung danach ist vollständig GPSR-pflichtig.
Praktisches Beispiel:
Altbestand (in der EU vor 13.12.2024): Du hast im Oktober 2024 Bluetooth-Lautsprecher importiert und auf Lager. Diese konkrete Charge darf nach Art. 51 GPSR weiterhin verkauft werden, auch ohne vollständige GPSR-Kennzeichnung.
Neue Charge (nach 13.12.2024 importiert): Du bestellst im März 2025 dieselben Bluetooth-Lautsprecher vom gleichen Hersteller nach. Diese neue Charge fällt vollständig unter die GPSR, auch wenn du dasselbe Produkt schon Jahre lang verkauft hast. Die Charge muss GPSR-konform gekennzeichnet sein, bevor du sie in der EU anbietest.
Der rechtliche Knackpunkt: Die Übergangsfrist gilt auf Chargen-Ebene, nicht auf Produkt-Ebene. Wer regelmäßig nachbestellt und neue Chargen erhält, hat spätestens ab Anfang 2025 vollständig GPSR-pflichtige Waren im Sortiment. Das’s keine Ausnahmeregelung, die du dir für bestehende SKUs einfach abrufen kannst.
Händler, die sich auf Art. 51 berufen möchten, sollten dokumentieren können, wann genau welche Charge in der EU in Verkehr gebracht wurde. Ohne diese Dokumentation gibt’s keinen Nachweis vor Behörden oder im Abmahnverfahren. Allerdings ist zu beachten: Selbst mit Dokumentation schützt die Übergangsfrist nur bis zum Ende des jeweiligen Altbestands.
Wer muss die GPSR ab wann einhalten?
Die Produktsicherheitsverordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024 für alle Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Markt anbieten. Das umfasst Händler, Hersteller, Importeure und Anbieter von Online-Marktplätzen.

Alle vier Akteure sind seit dem 13. Dezember 2024 betroffen, jeder mit eigenen Kernpflichten nach GPSR.
| Akteur | Pflichtig ab | Kernpflichten nach GPSR |
|---|---|---|
| Händler (B2C, inkl. Online-Shops) | 13.12.2024 | Herstellerangaben anzeigen, Sicherheitsinformationen bereitstellen, Meldewege für Produktrückrufe |
| Hersteller | 13.12.2024 | Risikoanalyse, technische Dokumentation (10 Jahre aufbewahren), Kennzeichnung, EU-Bevollmächtigter |
| Importeur (aus Nicht-EU-Ländern) | 13.12.2024 | Prüfpflicht, Hersteller benennen, bei fehlendem EU-Hersteller eigene Konformitätspflicht |
| Online-Marktplatzbetreiber | 13.12.2024 | Internen Beschwerdemechanismus einrichten, mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren (Art. 22 GPSR) |
Ausgenommen von der GPSR sind Produktkategorien, die durch andere EU-Rechtsvorschriften abgedeckt werden: Arzneimittel für Menschen und Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, gentechnisch veränderte Organismen, Pflanzenschutzmittel, von Dienstleistern betriebene Transportmittel sowie Antiquitäten. Alle anderen Verbraucherprodukte dagegen unterliegen der GPSR ohne Ausnahme.
Online-Händler und ihre konkreten Pflichten
Für Händler, die Verbraucherprodukte in die EU verkaufen, gilt die GPSR seit dem 13. Dezember 2024 ohne Ausnahme. Das gilt für:
- Shops, die Produkte aus China oder anderen Nicht-EU-Ländern importieren und weiterverkaufen
- Händler mit eigenen Marken (White-Label) oder Eigenimporten
- Verkäufer auf Amazon’s, eBay’s oder Etsy’s Marktplätzen in der EU
- Händler, die Waren von EU-Großhändlern beziehen und im eigenen Shop anbieten
Auf den Produktseiten müssen seitdem sichtbar stehen: Hersteller’s Name und Adresse, ein EU-Verantwortlicher (bei Nicht-EU-Produkten), Sicherheitshinweise in der Landessprache des Zielmarkts sowie Kontaktdaten für Beschwerden und Produktrückrufe. Wer’s noch nicht umgesetzt hat, handelt seit dem 13. Dezember 2024 rechtswidrig. Obwohl das Gesetz seit über einem Jahr gilt, gibt’s immer noch Händler ohne GPSR-konforme Produktseiten.
Hersteller und Importeure aus Drittländern
Hersteller mit Sitz außerhalb der EU (etwa in China, der Türkei oder den USA) müssen seit dem 13. Dezember 2024 einen EU-Bevollmächtigten benennen. Dieser ist in der EU ansässig und fungiert als Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden. Viele chinesische Hersteller haben diesen Schritt noch nicht gemacht. Importeure übernehmen in diesem Fall de facto die Pflichten eines Herstellers, wohingegen ein benannter EU-Bevollmächtigter die Haftung klar beim Hersteller belässt.
Was passiert, wenn der GPSR-Stichtag nicht eingehalten wurde?
Wer seit dem 13. Dezember 2024 nicht GPSR-konform ist, riskiert Abmahnungen durch Mitbewerber, Bußgelder durch Marktüberwachungsbehörden und Verkaufsverbote für betroffene Produkte. Der Stichtag ist zweifellos verstrichen. Eine Schonfrist gibt’s nicht.
Die möglichen Konsequenzen:
Abmahnungen durch Mitbewerber: Fehlende oder fehlerhafte Hersteller- und Sicherheitsangaben auf Produktseiten sind wettbewerbswidrig. Mitbewerber können sofort abmahnen. Abmahnungen kosten im besten Fall vierstellige Anwaltsgebühren.
Bußgelder durch Behörden: Marktüberwachungsbehörden (z.B. Bezirksregierungen, Zollbehörden) können bei Verstößen Bußgelder verhängen. Die GPSR schreibt keine einheitliche EU-weite Bußgeldhöhe vor; die Höhe setzt jede nationale Behörde nach eigenem Ermessen fest.
Verkaufsverbote: Behörden können Produkte vom Markt nehmen, wenn Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind.
Safety Gate (vormals RAPEX): Produkte mit Sicherheitsmängeln, die an die europäische Safety Gate-Datenbank gemeldet werden, sind öffentlich einsehbar. Das kann erheblichen Reputationsschaden bedeuten.
Wer heute noch nicht konform ist, sollte sofort mit der Umsetzung beginnen. Jede weitere Woche ohne GPSR-konforme Produktseiten erhöht das rechtliche Risiko.
Checkliste: GPSR-Konformität für Online-Händler herstellen
Wenn du als Online-Händler Verbraucherprodukte in der EU verkaufst, sind das die wichtigsten Schritte zur GPSR-Compliance:
-
Herstellerangaben auf allen Produktseiten ergänzen: Name, Adresse und Kontaktdaten des Herstellers müssen sichtbar auf der Produktseite stehen. Bei Importen aus China oder anderen Nicht-EU-Ländern ist das oft der kritischste Punkt, weil die Hersteller diese Informationen auf Englisch oder Chinesisch liefern und du sie übersetzen und validieren musst.
-
EU-Verantwortlichen benennen: Wenn dein Hersteller außerhalb der EU sitzt und keinen EU-Bevollmächtigten hat, brauchst du eine in der EU ansässige Person oder Stelle als autorisierten Vertreter. Das kann ein externer Compliance-Dienstleister sein.
-
Sicherheitsinformationen bereitstellen: Produktspezifische Sicherheitshinweise, Verwendungszweck und Zielgruppe (z.B. “nicht für Kinder unter 3 Jahren”) müssen auf der Produktseite stehen. Für Verkäufe in mehrere EU-Märkte sind Übersetzungen in die jeweilige Landessprache erforderlich.
-
Risikoanalyse für Eigenmarken durchführen: Wenn du Produkte unter eigener Marke vertreibst oder als Importeur auftrittst, bist du rechtlich Hersteller und trägst die volle Risikoanalyse- und Dokumentationspflicht. Die technische Dokumentation muss 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
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Meldewege und Rückrufprozesse einrichten: Du brauchst einen dokumentierten Prozess, um sicherheitsrelevante Beschwerden entgegenzunehmen und bei Bedarf Behörden zu informieren oder Produkte zurückzurufen.
-
Compliance-Tool für Shop-Integration nutzen: Für Shopify’s Händler erleichtern spezialisierte Apps die Umsetzung. GPSR Pro hinterlegt Hersteller- und Sicherheitsdaten produktspezifisch, zeigt sie automatisch auf Produktseiten an und führt einen gerichtsfesten Audit-Trail, der im Streitfall als Nachweis dient. Die App unterstützt 24 Sprachen für die EU-weite Kennzeichnung.
Beginne mit den Produkten, die du am häufigsten verkaufst und am regelmäßigsten nachbestellst. Neue Chargen nach dem 13. Dezember 2024 sind vollständig GPSR-pflichtig.
Häufige Fragen zur GPSR-Pflicht (FAQ)
Gilt die GPSR auch für Produkte, die ich auf Amazon oder eBay verkaufe?
Ja, die GPSR gilt unabhängig vom Vertriebskanal. Wer als Händler Verbraucherprodukte auf Amazon’s, eBay’s oder Etsy’s Plattform in der EU anbietet, muss seit dem 13. Dezember 2024 GPSR-konform sein. Die Plattformen selbst haben nach Art. 22 GPSR eigene Kooperationspflichten, aber die Verantwortung für korrekte Produktkennzeichnung und Sicherheitsangaben liegt beim Händler.
Müssen Bestandsprodukte sofort aus dem Sortiment genommen werden?
Nein, Bestandsprodukte, die vor dem 13. Dezember 2024 physisch in der EU in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach Art. 51 GPSR weiterhin verkauft werden. Entscheidend ist, wann die konkrete Warencharge auf den EU-Markt gebracht wurde, nicht wann das Produkt erstmals entwickelt oder zum Kauf angeboten wurde.
Was ist der Unterschied zwischen der neuen GPSR und dem alten ProdSG?
Die GPSR ist eine EU-Verordnung und gilt in allen Mitgliedstaaten direkt, ohne nationale Umsetzung. Das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) war die nationale Umsetzung der früheren EU-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. Die neue Produktsicherheitsverordnung verdrängt die ältere Richtlinie und wesentliche Teile des ProdSG. In Bereichen mit spezialgesetzlichen Regelungen (Spielzeug, Elektrogeräte, Medizinprodukte) bleibt das jeweilige Fachrecht unberührt.
Ab wann gilt die GPSR für Gebrauchtwaren?
Gebrauchtwaren, die vor dem 13. Dezember 2024 auf den Markt gebracht wurden, fallen unter die Übergangsregel des Art. 51 GPSR. Trotzdem gilt: Neu aufgearbeitete oder wiederaufbereitete Gebrauchtwaren, die nach dem 13. Dezember 2024 erstmals in Verkehr gebracht werden, unterliegen der vollen GPSR-Pflicht. Händler von Refurbished-Produkten sollten den Zeitpunkt des Erstinverkehrbringens ihrer Waren dokumentieren und Händler’s Eigenverantwortung dabei nicht unterschätzen.
Gilt die Übergangsfrist auch für Produkte, die ich erst jetzt nachbestelle?
Nein. Die Übergangsfrist des Art. 51 GPSR gilt nur für Warenchargen, die physisch vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden. Jede neue Bestellung, die du nach diesem Datum aufgibst und importierst, unterliegt der GPSR vollständig, selbst wenn es sich um dasselbe Produkt handelt, das du schon seit Jahren verkaufst.
Muss ich als Händler auch eine Risikoanalyse erstellen?
Als reiner Händler, der Produkte unter dem Hersteller’s Markennamen verkauft, bist du grundsätzlich nicht verpflichtet, eine eigene Risikoanalyse zu erstellen. Diese Pflicht liegt beim Hersteller. Wenn du Produkte unter deiner eigenen Marke oder als White-Label vertreibst oder bei fehlendem EU-Hersteller als Importeur fungierst, giltst du rechtlich als Hersteller und trägst die volle Risikoanalyse- und Dokumentationspflicht.
Gilt die GPSR auch für digitale Produkte?
Nein, die GPSR gilt ausschließlich für physische Verbraucherprodukte. Software, Apps, digitale Downloads, Online-Dienste und ähnliche nicht-körperliche Produkte fallen nicht unter die Produktsicherheitsverordnung. Geräte mit eingebetteter Software (z.B. Smartphones, Smart-Home-Geräte) gelten als physische Produkte und unterliegen der GPSR, wobei die Software-Komponente unter den erweiterten Anforderungen an Cybersicherheit und KI-Funktionen berücksichtigt wird.
Was kostet GPSR-Compliance für einen Online-Händler?
Die Kosten für GPSR-Compliance hängen von Sortimentsgröße und Produkttyp ab. Wer ausschließlich Fremdmarken weiterverkauft, trägt vor allem den Aufwand für Beschaffung und Pflege der Herstellerdaten sowie die Anpassung der Produktseiten. Während das für viele Händler mit gutem Lieferantenkontakt machbar ist, sieht’s bei Eigenmarken anders aus. Dort kommt zur Datenpflege noch die Risikoanalyse und die Dokumentationspflicht hinzu. Compliance-Apps für Shopify sind ab etwa 19 Euro monatlich verfügbar. Externe EU-Bevollmächtigte kosten typischerweise ab 100 bis 500 Euro jährlich, je nach Anbieter und Produktanzahl. Dennoch lohnt’s sich: Eine einzige Abmahnung kostet ein Vielfaches davon.