Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) trifft Hersteller mit den weitreichendsten Pflichten aller Wirtschaftsakteure. Wer als Hersteller gilt, ist nicht immer offensichtlich. Viele Shopify-Händler, die Produkte aus China unter ihrer eigenen Marke verkaufen, sind nach GPSR rechtlich Hersteller, ohne es zu wissen. Dieser Leitfaden erklärt die Herstellerdefinition nach Art. 3 Nr. 8 GPSR, alle Pflichten aus Art. 9 GPSR, die Anforderungen an Herstellerangaben im Online-Angebot und wann ein EU-Verantwortlicher nach Art. 16 GPSR nötig ist.
Wer ist Hersteller nach der GPSR?
Hersteller im Sinne der GPSR ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eingetragenen Handelsmarke in Verkehr bringt. Die Definition in Art. 3 Nr. 8 GPSR enthält zwei Alternativen. Entweder du fertigst das Produkt selbst, oder du lässt es fertigen und vermarktest es unter deiner Marke. Wer auch nur eine dieser Alternativen erfüllt, gilt als Hersteller.

Genau hier werden viele Online-Händler überrascht. Die tatsächliche Produktion spielt für den Herstellerstatus keine Rolle, wenn das Produkt unter deinem Markennamen angeboten wird. Entscheidend ist allein der Name auf dem Produkt, nicht der Ort der Fertigung.
Private Label und Eigenmarke
Wer Produkte aus China oder einem anderen Drittland bezieht und diese unter seiner eigenen Marke verkauft, gilt nach GPSR als Hersteller. Nicht als Importeur, nicht als Händler: als Hersteller. Das gilt unabhängig davon, ob der Name auf dem Produkt ein eingetragenes Warenzeichen ist oder ein einfacher Handelsname. Auch wer nur seinen Shop-Namen auf das Produkt druckt, übernimmt damit die Herstellerrolle nach Art. 3 Nr. 8 GPSR.
Dieses Szenario trifft einen Großteil der deutschen Shopify-Händler, die auf Alibaba oder ähnlichen Plattformen einkaufen und Produkte als Eigenmarke vertreiben. Sie sind nach GPSR Hersteller. Das bedeutet: Risikobewertung, technische Dokumentation und ein öffentlicher Beschwerdekanal sind Pflicht.
Produktbündel und zusammengesetzte Produkte
Bei Produktbündeln aus Artikeln verschiedener Hersteller gilt als GPSR-Hersteller die Person, die das Bündel unter ihrem eigenen Namen zusammenstellt und vermarktet. Kurz gesagt: Wer den Namen draufklebt, ist verantwortlich. Die Originalhersteller der Einzelartikel verlieren ihren eigenen Herstellerstatus nicht, aber der Bündel-Vermarkter tritt als zusätzlicher Hersteller für das Bundle als Ganzes auf.
Bei zusammengesetzten Produkten, also Einzelteilen, die zu einem einzigen Produkt kombiniert werden, ist in der Regel nur derjenige der GPSR-Hersteller, der das fertige Gesamtprodukt unter seinem Namen vertreibt. Die Hersteller der Einzelkomponenten müssen im Angebot nicht separat genannt werden.
Bin ich gleichzeitig Hersteller und Einführer?
Ja, beide Rollen können zusammenfallen. Wer Produkte aus einem Drittland importiert und diese dann unter seiner eigenen Marke vertreibt, ist nach GPSR gleichzeitig Einführer nach Art. 3 Nr. 11 und Hersteller nach Art. 3 Nr. 8. Das ist bei vielen Private-Label-Händlern auf Shopify der Normalfall.
Die Rollen bedingen einander aber nicht automatisch. Ein Einführer, der Produkte eines bekannten Markenherstellers importiert und unter dessen Namen weiterverkauft, ist nur Einführer, nicht Hersteller. Ein EU-ansässiger Hersteller, der seine Produkte selbst produziert und nichts aus Drittländern bezieht, ist kein Einführer.
Pflichten des Herstellers nach Art. 9 GPSR
Art. 9 GPSR listet die spezifischen Pflichten für Hersteller auf. Sie sind umfangreicher als die Anforderungen an Importeure oder Händler, weil Hersteller die direkteste Verantwortung für die Produktsicherheit tragen.

Risikobewertung vor Markteinführung
Vor der Markteinführung muss der Hersteller eine Risikobewertung durchführen. Sie muss alle potenziellen Gefahren des Produkts identifizieren, die damit verbundenen Risiken bewerten und Maßnahmen zur Risikominimierung festhalten. Drei Schritte. Pflicht für jedes Produkt.
Externe Sachverständige sind nicht immer nötig. Bei einer Glasvase reicht eine eigene Bewertung der naheliegenden Risiken, etwa Bruchgefahr und Scherbenbildung, mit einem entsprechenden Warnhinweis. Komplexe Produkte mit elektronischen Komponenten oder chemischen Inhaltsstoffen erfordern dagegen eine aufwändigere Bewertung, möglicherweise mit Unterstützung durch Fachleute.
Neu gegenüber der bisherigen Rechtslage: Die Risikobewertung muss jetzt auch Cybersicherheitsaspekte und KI-Funktionen einbeziehen, sofern das Produkt diese Merkmale aufweist. Wer smarte Geräte oder vernetzte Produkte vertreibt, muss auch diese Dimensionen bewerten.
Technische Unterlagen und Dokumentation
Die Risikobewertung und alle sicherheitsrelevanten Unterlagen müssen für mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden. Das umfasst technische Unterlagen zu den wesentlichen Produkteigenschaften, die Risikobewertung, ergriffene Sicherheitsmaßnahmen und Testergebnisse.
Diese Unterlagen müssen nicht veröffentlicht werden. Sie müssen aber auf Anfrage den Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden können. Wer sie nach einem Sicherheitsvorfall nicht vorlegen kann, riskiert erhebliche Bußgelder.
Ein praktischer Hinweis für Private-Label-Händler: Auch wenn der Lieferant in China die Produktionstests durchgeführt hat, liegt die Verantwortung für das Vorhalten der Unterlagen bei dir als Markeninhaber. Lass dir die relevanten technischen Unterlagen von deinem Lieferanten aushändigen und sichere sie systematisch, am besten in einer digitalen Ablage mit Datum und Produktreferenz.
Kennzeichnung am Produkt und auf der Verpackung
Art. 9 Abs. 6 GPSR verlangt, dass Produkt und Verpackung den Namen des Herstellers, die Postanschrift und eine elektronische Adresse tragen. Das gilt für das physische Produkt und die Verpackung, nicht nur für das Online-Angebot.
Wenn auf dem Produkt zu wenig Platz ist, dürfen die Angaben auf der Verpackung oder in einem beiliegenden Dokument stehen. Eine E-Mail-Adresse oder die URL einer Kontaktseite reicht als elektronische Adresse aus. Ein reines Postfach reicht für die Postanschrift nicht; es muss eine physische Adresse sein.
Die Warnhinweise müssen in der Sprache des Ziellandes verständlich sein. Wer in Deutschland verkauft, stellt die Warnhinweise auf Deutsch zur Verfügung.
Beschwerdestelle und Unfallmeldung
Art. 9 GPSR verpflichtet Hersteller, einen öffentlich zugänglichen Beschwerdekanal einzurichten. Verbraucher müssen darüber Sicherheitsprobleme und Unfälle melden können. Der Kanal muss auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.
Sobald der Hersteller von einem Produktrisiko Kenntnis erhält, muss er sofort handeln: Untersuchung des Problems, Korrekturmaßnahmen inklusive gegebenenfalls Rückruf, und Meldung an die Marktüberwachungsbehörden aller betroffenen EU-Mitgliedstaaten über das Safety-Business-Gateway. Das Safety-Business-Gateway ist das offizielle EU-Portal für Produktsicherheitsmeldungen, betrieben von der EU-Kommission.
Herstellerangaben im Online-Angebot (Art. 19 GPSR)
Wer als Hersteller Produkte online verkauft, muss zusätzlich zu Art. 9 GPSR auch die Informationspflichten im Fernabsatz aus Art. 19 GPSR erfüllen. Beide Anforderungen sind unabhängig voneinander. Eine korrekte Kennzeichnung am Produkt ersetzt nicht die Pflichtangaben im Online-Angebot, und umgekehrt.
Art. 19 GPSR schreibt vor, dass jedes Online-Angebot mindestens vier Kategorien von Herstellerinformationen gut sichtbar enthalten muss: die Herstellerangaben mit Name, Postanschrift und elektronischer Adresse, die Angaben zur EU-verantwortlichen Person falls der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, Produktidentifikationsmerkmale wie Bild und Typ sowie alle Warnhinweise in Verbrauchersprache.
Eine ausführliche Erklärung aller vier Pflichtangaben-Kategorien, der Platzierungsanforderungen und häufiger Fehler im Shopify-Listing findest du in unserem Artikel zu Art. 19 GPSR: Pflichtangaben im Online-Angebot.
Verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR
Art. 16 GPSR verbietet es, Produkte ohne eine in der EU ansässige verantwortliche Person auf den EU-Markt zu bringen. Hersteller mit Sitz in der EU sind selbst die verantwortliche Person. Kein externer Dienstleister nötig. Hersteller ohne EU-Sitz dagegen, etwa chinesische Produzenten, die direkt auf dem EU-Markt anbieten, brauchen zwingend eine in der EU ansässige verantwortliche Person.
Vier Akteure können diese Rolle einnehmen: der EU-ansässige Hersteller selbst, ein EU-ansässiger Importeur wenn kein EU-Hersteller vorhanden ist, ein offiziell bestellter EU-Bevollmächtigter, oder ein EU-ansässiger Fulfillment-Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen.
Beim typischen deutschen Shopify-Händler, der Produkte aus China unter eigener Marke importiert und verkauft, fällt die Rolle klar: Er ist gleichzeitig Importeur und Hersteller und damit automatisch die verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR. Keinen externen Bevollmächtigten nötig, solange er selbst in der EU ansässig ist.
Anders verhält es sich, wenn ein chinesischer Hersteller direkt auf dem EU-Markt anbieten will, ohne dass ein EU-Importeur zwischengeschaltet ist. Dann muss der chinesische Hersteller einen EU-Bevollmächtigten benennen.
Alle Details zu Pflichten, Haftung, Kosten und Auswahlkriterien findest du in unserem Leitfaden zum EU-Verantwortlichen nach Art. 16 GPSR.
GPSR-Compliance für Shopify-Hersteller: Praktische Schritte
Wenn du als Shopify-Händler Produkte unter deiner eigenen Marke verkaufst, gilt diese Übersicht für dich:
- Kläre deine Rolle: Verkaufst du unter deiner Marke? Dann bist du Hersteller nach Art. 3 Nr. 8 GPSR.
- Führe eine Risikobewertung für jedes Produkt durch und dokumentiere sie. Lass dir von deinem Lieferanten Testergebnisse und technische Unterlagen geben.
- Stelle sicher, dass dein Name, deine Postanschrift und deine elektronische Adresse auf dem Produkt oder der Verpackung stehen (Art. 9 Abs. 6 GPSR).
- Füge in jedem Shopify-Produktangebot die vier Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR ein: Herstellerangaben, EU-Verantwortlichen-Angaben falls nötig, Produktidentifikatoren und Warnhinweise.
- Richte einen Beschwerdekanal ein, etwa eine eigene E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular für Sicherheitsmeldungen.
- Bewahre alle technischen Unterlagen und die Risikobewertung für zehn Jahre auf.
- Nutze unsere GPSR-Checkliste für eine vollständige Compliance-Prüfung deines Shops.
GPSR Pro automatisiert die Herstellerangaben und Pflichtangaben in deinem Shopify-Shop. Die App erkennt deine Rolle als Hersteller und fügt alle erforderlichen Informationen automatisch in deine Produktangebote ein, inklusive gerichtsfestem Audit-Trail.
Häufige Fragen
Bin ich Hersteller nach GPSR, wenn ich Produkte aus China unter meiner eigenen Marke verkaufe?
Ja, wer Produkte unter seiner eigenen Marke oder seinem eigenen Namen vermarktet, gilt nach Art. 3 Nr. 8 GPSR als Hersteller, unabhängig davon, ob er das Produkt selbst produziert hat oder produzieren lässt. Ein eingetragenes Warenzeichen ist dafür nicht nötig; auch ein einfacher Handels- oder Shopname reicht aus.
Welche Dokumente muss ich als Hersteller für zehn Jahre aufbewahren?
Die Dokumentationspflicht nach Art. 9 GPSR umfasst die Risikobewertung mit ihren Ergebnissen, technische Unterlagen zu den sicherheitsrelevanten Produkteigenschaften, Testergebnisse und Prüfberichte sowie Nachweise über ergriffene Sicherheitsmaßnahmen. Die Unterlagen müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden zugänglich sein.
Brauche ich als in Deutschland ansässiger Hersteller einen EU-Bevollmächtigten?
Nein, als in der EU oder im EWR ansässiger Hersteller bist du selbst die verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR und brauchst keinen externen EU-Bevollmächtigten. Ein externer Dienstleister ist nur dann nötig, wenn der Hersteller keinen eigenen Sitz in der EU hat.
Muss ich meine Produkte vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen prüfen lassen?
Art. 9 GPSR schreibt eine Risikobewertung vor, nicht aber eine Prüfung durch externe Sachverständige. Bei einfachen Produkten reicht eine sorgfältig dokumentierte eigene Bewertung aus. Bei komplexen Produkten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, etwa Elektrogeräten oder Kinderspielzeug, ist eine externe Prüfung aus Haftungsgründen ratsam.
Was passiert, wenn ein Unfall mit meinem Produkt gemeldet wird?
Als Hersteller bist du verpflichtet, gemeldete Unfälle sofort zu untersuchen und Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Das kann ein freiwilliger Rückruf, eine Sicherheitswarnung oder eine Produktverbesserung sein. Wenn das Produkt ein ernsthaftes Risiko darstellt, muss der Vorfall über das Safety-Business-Gateway an die Marktüberwachungsbehörden gemeldet werden. Wer das unterlässt, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro.