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GPSR-Übergang: Bestandsware vor dem 13.12.2024 verkaufen

GPSR-Bestandsware nach dem 13.12.2024 verkaufen: Übergangsregel, Nachweispflicht sowie Amazon, eBay und Shopify im Vergleich für Shopify-Händler.

GP GPSR Pro Redaktion
3. August 2026 12 Min
Inhalt dieses Artikels

Wer als Shopify-Händler noch Ware auf Lager hat, die vor dem 13. Dezember 2024 eingekauft oder importiert wurde, stellt sich eine konkrete Frage: Darfst du diese Bestandsware einfach weiterverkaufen, oder greifen die neuen GPSR-Pflichtangaben auch dafür? Die kurze Antwort: Es kommt darauf an, wann genau die Ware erstmals in Verkehr gebracht wurde. Nicht darauf, wie lange du sie schon verkaufst. Dieser Leitfaden erklärt die Übergangsregel aus Art. 51 GPSR, zeigt, welche Nachweise du im Streitfall brauchst, und geht auf die Fälle ein, die in den meisten Erklärungen fehlen: Amazon, eBay und Shopify im Vergleich, Lagerware aus Drittländern wie China, und das Risiko, wenn sich Altware später doch als nicht konform herausstellt.

Gilt die GPSR für Bestandsware, die vor dem 13.12.2024 verkauft wurde?

Ja, aber nur unter einer klaren Bedingung. Produkte, die nachweislich vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach Art. 51 der Verordnung (EU) 2023/988 weiterverkauft werden, ohne dass die neuen GPSR-Informationspflichten aus Art. 19 nachträglich erfüllt werden müssen. Der Gesetzestext formuliert es so: Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die der Richtlinie 2001/95/EG entsprachen und bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Die offizielle Fundstelle im EU-Amtsblatt zeigt den vollständigen Verordnungstext, falls du die Klausel im Original nachlesen willst.

Screenshot der offiziellen EUR-Lex-Seite zur GPSR-Verordnung (EU) 2023/988

Das Datum selbst steckt doppelt im Gesetz: Die Verordnung trat am 13. Juni 2023 in Kraft, angewendet wird sie aber erst ab dem 13. Dezember 2024 nach Art. 44.

Wichtig ist ein einziges Wort im ersten Satz: “nachweislich”. Die Übergangsregel schützt nicht automatisch jede Ware, die schon länger im Sortiment steht. Geschützt ist nur die konkrete Charge, die tatsächlich vor dem Stichtag auf den Markt kam. Parallel dazu bleibt das alte deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft. Wer sich auf die GPSR-Ausnahme beruft, muss trotzdem noch Name und Kontaktanschrift des Herstellers angeben können, das verlangt schon das ProdSG unabhängig von der neuen Verordnung. Die folgende Grafik fasst zusammen, was vor und nach dem Stichtag jeweils gilt.

Zeitstrahl-Grafik zum GPSR-Stichtag 13. Dezember 2024 für Bestandsware, vor dem Stichtag Übergangsregel, nach dem Stichtag volle Pflichtangaben

Was zählt als “in Verkehr gebracht”? Der Stichtag gilt pro Charge, nicht pro Verkäufer

“In Verkehr gebracht” bedeutet, dass ein Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde. Also der Moment, in dem es zum ersten Mal im Rahmen einer Geschäftstätigkeit angeboten wurde. Das ist ein Ereignis, das an der Ware selbst hängt, nicht an deiner persönlichen Verkaufshistorie. Ein Beispiel: Wer schon seit Jahren ein bestimmtes Produkt führt, aber im Januar 2025 eine neue Charge desselben Artikels beim Hersteller nachbestellt, bringt mit dieser neuen Lieferung ein neues Inverkehrbringen aus. Das fällt voll unter die GPSR.

Ein zweites Beispiel macht den Unterschied greifbar. Ein Shopify-Händler kauft im Oktober 2024 einen Container Bluetooth-Kopfhörer bei einem Hersteller in Shenzhen und verkauft daraus bis heute. Diese Charge fällt unter die Übergangsregel, sofern sich das Kaufdatum belegen lässt. Bestellt derselbe Händler im Januar 2025 exakt dasselbe Modell nach, weil das Lager leer läuft, gilt für die neue Lieferung eine andere Rechtslage. Diese zweite Charge unterliegt der GPSR in vollem Umfang, obwohl es sich äußerlich um dasselbe Produkt handelt und der Händler es schon vorher verkauft hat. Die persönliche Verkaufserfahrung zählt hier nicht. Entscheidend ist ausschließlich das Datum der jeweiligen Charge.

Die folgende Tabelle zeigt den Unterschied zwischen einer Charge, die unter die Übergangsregel fällt, und einer, die es nicht tut.

SzenarioCharge in Verkehr gebrachtGPSR-Pflichtangaben nötig?
Container-Ware, Kaufvertrag vom 15.10.2024, seither verkauftvor dem StichtagNein, ProdSG-Angaben genügen
Gleiches Produkt, Nachbestellung mit Lieferdatum 20.01.2025nach dem StichtagJa, vollständige Art.-19-Angaben
Restposten, ursprünglich für 2023 produziert, aber erst im März 2025 erstmals beim Zoll abgefertigtnach dem StichtagJa, das Zollabfertigungsdatum zählt, nicht das Produktionsdatum
Gebrauchtware, vom Erstkäufer bereits 2022 in Verkehr gebracht, jetzt als Re-Seller weiterverkauftvor dem Stichtag, sofern belegbarNein für GPSR, ProdSG-Angaben bleiben Pflicht

Restbestände, Lagerware und Auslaufmodelle: Wann die Übergangsfrist wirklich greift

Für Lagerware und Restbestände gilt dieselbe Chargen-Logik, nur angewendet auf typische Warehousing-Situationen. Drei Fälle kommen in der Praxis am häufigsten vor, und nur der erste ist wirklich unproblematisch.

Erstens: reine Lagerware, die vor dem Stichtag eingekauft wurde und seither unverändert im Bestand liegt. Das ist der klassische Anwendungsfall der Übergangsregel. Sie darf ohne neue GPSR-Kennzeichnung weiterverkauft werden, solange das Einkaufsdatum belegbar bleibt. Zweitens: Auslaufmodelle, also Produktlinien, die der Hersteller nicht mehr weiterproduziert, deren letzte Charge aber noch abverkauft wird. Auch hier zählt allein das Datum dieser letzten Charge, nicht die Tatsache, dass das Modell insgesamt schon länger existiert. Ein Auslaufmodell mit letzter Lieferung im November 2024 profitiert von der Übergangsregel. Eine letzte Nachproduktion, die erst 2025 ausgeliefert wird, tut es nicht, selbst wenn es sich um exakt dasselbe Design handelt.

Drittens, und praktisch am schwierigsten: gemischte Lagerbestände, bei denen alte und neue Chargen desselben Artikels nebeneinander verkauft werden. Eine einzelne Produktseite im Shop muss dann plötzlich zwei unterschiedliche Rechtslagen abdecken, je nachdem, welche Charge gerade versendet wird. Die sicherste Lösung: GPSR-Pflichtangaben für die gesamte Produktseite ergänzen, sobald auch nur eine neue Charge dazukommt, statt zu versuchen, alte und neue Bestände separat auszuzeichnen. Das deckt sich mit einer Empfehlung, die auch bei der Übergangsbestimmung für die Online-Kennzeichnung selbst genannt wird. Die rechtssichere Variante ist, alle Angaben zu ergänzen, statt sich allein auf die Ausnahme zu verlassen, solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt, ob sich Art. 51 überhaupt auf die Online-Kennzeichnungspflichten aus Art. 19 erstreckt oder nur auf die physische Produktkennzeichnung.

Nachweispflicht: Wie du belegst, dass deine Ware vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde

Im Streitfall musst du als Wirtschaftsakteur selbst nachweisen, dass eine bestimmte Charge vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurde. Drei Belegarten zählen dabei am meisten: Lieferscheine mit Datum und Chargenbezug, Einkaufsrechnungen des Herstellers oder Großhändlers, und bei Importware aus einem Drittland zusätzlich die Zollabfertigungsdokumente. Eine Marktüberwachungsbehörde oder ein abmahnender Wettbewerber wird im Zweifel genau diese drei Dokumenttypen anfordern, deshalb lohnt es sich, sie geordnet und chargenweise abzulegen, statt erst im Streitfall danach zu suchen.

Am wichtigsten ist, dass sich der Beleg eindeutig einer konkreten Charge zuordnen lässt und nicht nur pauschal zeigt, dass du das Produkt schon länger führst. Eine Sammelrechnung über mehrere Jahre hinweg beweist nicht, wann die aktuell verkaufte Charge tatsächlich eintraf. Für jeden Wareneingang solltest du deshalb festhalten:

  • Lieferschein oder Rechnung mit konkretem Liefer- oder Rechnungsdatum
  • Chargen- oder Los-Nummer, sofern der Hersteller eine vergibt
  • Bei Drittlandware zusätzlich die Zollanmeldung mit Abfertigungsdatum
  • Interne Notiz, welche Shop-Variante oder SKU zu welcher Charge gehört

Die folgende Checkliste fasst die vier wichtigsten Belege noch einmal auf einen Blick zusammen.

Checkliste mit vier Nachweisdokumenten für GPSR-Bestandsware: Lieferschein, Chargen-Nummer, Zollanmeldung, SKU-Zuordnung

Praktisch bewährt es sich, diese Angaben direkt am Produkt zu speichern, etwa in einem Shopify-Metafeld pro Charge, statt nur einmalig in einer separaten Tabelle. So bleibt die Zuordnung auffindbar, auch wenn sich Chargen später vermischen oder ein Mitarbeiter wechselt.

GPSR-Bestandsware auf Amazon, eBay und Shopify: Wo das Gesetz und die Plattform-Regeln auseinandergehen

Die Übergangsregel aus Art. 51 GPSR ist eine gesetzliche Ausnahme, aber die großen Marktplätze setzen ihre eigenen, teils strengeren Regeln durch. Für Bestandsware lohnt sich deshalb ein Blick auf jede Plattform einzeln, denn die praktische Pflicht kann strenger sein als das, was das Gesetz vorschreibt.

Amazon: verlangt vollständige Angaben unabhängig vom Einkaufsdatum

Amazon verlangt die neuen Informationspflichten für praktisch jedes Angebot, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Ware nachweislich vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurde. Die gesetzliche Übergangsregel wird von der Plattform also faktisch nicht durchgereicht. Fehlen die Pflichtangaben, weist Amazon das betroffene Angebot zur Korrektur zurück, statt es sofort zu löschen. Für Verkäufer bedeutet das: Wer sich bei Amazon allein auf die GPSR-Ausnahme für Altware verlässt, riskiert trotzdem eine Angebotssperre, weil die Plattformregel strenger ist als das Gesetz selbst. Die vollständige Einrichtung der Pflichtangaben in Seller Central ist im Artikel zu GPSR auf Amazon beschrieben, die Besonderheiten für FBA-Lagerware im Artikel zu GPSR und Amazon FBA.

eBay: löscht Angebote ohne eindeutigen Hersteller im Formular

eBay verlangt in seinem GPSR-Formular die Angabe genau eines Herstellers pro Angebot. Fehlt dieser Eintrag, entfernt eBay das betroffene Angebot ab dem Stichtag automatisch, auch wenn die Ware selbst unter die gesetzliche Übergangsregel fallen würde. Bei gemischten Chargen mit unterschiedlichen Zulieferern über die Zeit kann das zum Problem werden, wenn im Formular nur ein einziger, aktuell gültiger Hersteller hinterlegt werden kann. Die konkrete Umsetzung im eBay-Formular und der Umgang mit Sonderfällen sind im Artikel zu GPSR auf eBay beschrieben.

Shopify: keine nativen GPSR-Felder, Metafelder pro Charge nötig

Shopify selbst bietet keine dedizierten Felder für GPSR-Pflichtangaben, weder für Neuware noch für Bestandsware. Wer alte und neue Chargen im selben Shop führt, muss die Angaben über Metafelder auf Produkt- oder Variantenebene abbilden, damit sich unterschiedliche Chargen desselben Artikels sauber trennen lassen. Die Grundeinrichtung eines Shopify-Shops für die GPSR ist im Artikel GPSR auf Shopify umsetzen Schritt für Schritt erklärt, die technische Pflege mehrerer Chargen oder Varianten desselben Produkts im Artikel zum Verwalten von GPSR-Varianten.

Die folgende Übersicht fasst zusammen, wo die drei Plattformen strenger sind als das Gesetz und wo sie sich an die Übergangsregel halten.

PlattformSetzt die gesetzliche Übergangsregel um?Praktische Konsequenz bei fehlenden Angaben
Gesetzlicher Mindeststandard (Art. 51 GPSR)Ja, per DefinitionKeine Angaben nötig, wenn Charge nachweislich vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurde
AmazonNein, verlangt Angaben unabhängig vom DatumAngebot wird zur Korrektur zurückgewiesen, nicht sofort gelöscht
eBayNein, verlangt einen eindeutigen Hersteller im FormularAngebot wird ohne gültige Herstellerangabe automatisch entfernt
ShopifyNeutral, keine eigene Durchsetzung, aber auch keine nativen FelderFehlende Angaben fallen nur auf, wenn Behörden oder Wettbewerber den Shop direkt prüfen

Bestandsware aus Drittländern wie China: Was Importeure zusätzlich beachten müssen

Wer Bestandsware direkt bei einem Hersteller in einem Drittland wie China einkauft, gilt beim ersten Verkauf in der EU als Importeur nach Art. 11 GPSR, unabhängig davon, ob die Ware unter die Übergangsregel fällt oder nicht. Für den Nachweis des Inverkehrbringungsdatums kommt bei Drittlandware ein zusätzlicher, oft belastbarerer Beleg hinzu: die Zollanmeldung mit Abfertigungsdatum. Anders als eine reine Einkaufsrechnung, die theoretisch auch nachträglich ausgestellt werden könnte, dokumentiert die Zollabfertigung amtlich, wann eine Sendung tatsächlich in die EU eingeführt wurde. Es empfiehlt sich deshalb, diese Zolldokumente zusätzlich zur Lieferantenrechnung aufzubewahren, gerade weil sie im Streitfall die stärkste Indizwirkung für das tatsächliche Einfuhrdatum haben.

Fehlt in der Lieferkette ein Hersteller oder Bevollmächtigter mit Sitz in der EU, rückt die Pflicht zur Benennung einer verantwortlichen Person nach Art. 16 GPSR häufig auf den Importeur selbst durch. Das gilt unabhängig vom Alter der Ware, sobald neue Chargen betroffen sind, die nicht mehr unter die Übergangsregel fallen. Die vollständige Importeurpflicht und die Rangfolge, wer als verantwortliche Person infrage kommt, sind im Artikel zum GPSR-Importeur und im Artikel zu Art. 16 GPSR beschrieben.

Was passiert, wenn deine Bestandsware doch nicht GPSR-konform ist?

Stellt sich nachträglich heraus, dass eine als “Bestandsware vor dem Stichtag” deklarierte Charge in Wirklichkeit nach dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurde oder dass der Nachweis im Streitfall nicht ausreicht, greifen dieselben Durchsetzungsmechanismen wie bei jedem anderen GPSR-Verstoß. Marktüberwachungsbehörden können das Angebot vom Markt nehmen lassen, und Mitbewerber können wegen fehlender Pflichtangaben abmahnen, wenn sich die Berufung auf die Übergangsregel im Nachhinein als nicht belegbar erweist. Ein professionell dokumentierter Nachweisversuch mit Lieferschein, Rechnung und gegebenenfalls Zolldokument senkt das Risiko erheblich, ersetzt aber keine vollständige Angabe, wenn sich die Ware tatsächlich als nach dem Stichtag in Verkehr gebracht herausstellt.

Besonders riskant ist die Situation bei gemischten Lagerbeständen aus dem vorherigen Abschnitt, weil hier die Wahrscheinlichkeit am größten ist, versehentlich eine neue Charge unter der alten Ausnahme laufen zu lassen. Die konkreten Bußgeldrahmen nach Mitgliedstaat sind im Artikel zu GPSR-Bußgeldern zusammengefasst, das Vorgehen bei einer bereits eingegangenen Abmahnung im Artikel zu GPSR-Abmahnungen.

Checkliste: GPSR-Bestandsware rechtssicher weiterverkaufen

Vor dem Weiterverkauf von Restbeständen, Lagerware oder Auslaufmodellen lohnt sich ein kurzer Abgleich mit den wichtigsten Punkten aus diesem Artikel:

  • Einkaufs- oder Lieferdatum der konkreten Charge ermittelt und dokumentiert, nicht nur die generelle Verkaufsdauer des Produkts
  • Lieferschein oder Rechnung mit Datum und, sofern vorhanden, Chargennummer archiviert
  • Bei Drittlandware: Zollabfertigungsdokument zusätzlich aufbewahrt
  • ProdSG-Pflichtangaben (Hersteller, Kontaktanschrift) auch bei GPSR-befreiter Altware vorhanden
  • Gemischte Bestände erkannt und einheitlich mit vollständigen Angaben versehen, statt nach Charge zu unterscheiden
  • Amazon-, eBay- oder Shopify-spezifische Anforderungen zusätzlich zur gesetzlichen Übergangsregel geprüft
  • Bei Import aus einem Drittland: Importeurpflichten und verantwortliche Person nach Art. 16 geklärt
  • Nachweisdokumente pro Charge oder SKU auffindbar abgelegt, zum Beispiel als Shopify-Metafeld

FAQ

Gilt die GPSR nur für Produkte, die ab dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden? Nein, die GPSR gilt grundsätzlich für alle Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, wann das Produktmodell erstmals entwickelt wurde. Ausgenommen ist nur die konkrete Charge, die selbst nachweislich vor dem 13.12.2024 erstmals auf den Markt kam.

Reicht es, dass ich das Produkt schon vor 2024 verkauft habe, um von der Übergangsregel zu profitieren? Nein, die reine Tatsache, dass du ein Produkt schon länger im Sortiment führst, schützt eine neue Nachbestellung nicht. Entscheidend ist ausschließlich, wann die konkret verkaufte Charge in Verkehr gebracht wurde, nicht deine persönliche Verkaufshistorie mit diesem Produkt.

Muss ich bei GPSR-befreiter Bestandsware trotzdem irgendwelche Angaben machen? Ja, das alte Produktsicherheitsgesetz verlangt weiterhin Name und Kontaktanschrift des Herstellers, auch wenn die neuen GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 für diese Charge nicht greifen. Vollständig angabefrei ist Bestandsware also nie.

Was ist der sicherste Nachweis für das Einkaufsdatum einer Charge? Am belastbarsten ist eine Kombination aus datiertem Lieferschein oder Rechnung mit Chargenbezug und, bei Importware aus einem Drittland, dem Zollabfertigungsdokument. Eine reine Sammelrechnung ohne Chargenbezug beweist im Streitfall nicht zuverlässig, wann die aktuell verkaufte Ware tatsächlich eintraf.

Setzt Amazon die GPSR-Übergangsregel für Bestandsware um? Nein, Amazon verlangt praktisch für jedes Angebot vollständige Pflichtangaben, unabhängig vom Einkaufsdatum der zugrunde liegenden Ware. Fehlen die Angaben, weist Amazon das Angebot zur Korrektur zurück, statt sich auf die gesetzliche Ausnahme zu berufen.

Gilt die Übergangsregel auch für Bestandsware aus China oder anderen Drittländern? Ja, dieselbe Chargen-Logik gilt auch für importierte Ware, allerdings kommt hier die Zollabfertigung als zusätzlicher, besonders belastbarer Nachweis für das tatsächliche Einfuhrdatum hinzu. Importeure gelten außerdem unabhängig vom Alter der Ware als eigener Wirtschaftsakteur nach Art. 11 GPSR.

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Unser Redaktionsteam verfolgt die GPSR-Rechtslage in der DACH-Region und übersetzt sie in umsetzbare Schritte für Shopify-Händler.

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