Wer als Shopify-Händler Produkte aus einem Drittland wie China, Großbritannien oder der Türkei verkauft, braucht seit dem 13. Dezember 2024 einen EU-Repräsentanten nach der Produktsicherheitsverordnung GPSR (Verordnung (EU) 2023/988). Ein wichtiger Hinweis vorab. Gemeint ist hier ausdrücklich der EU-Bevollmächtigte für Produktsicherheit, nicht der EU-Vertreter nach Artikel 27 DSGVO und auch nicht der Bevollmächtigte für Verpackungen, WEEE oder Medizinprodukte, auch wenn diese Begriffe bei einer Google-Suche oft nebeneinander auftauchen. Ein externer EU-Repräsentant für GPSR kostet je nach Anbieter und Produktportfolio zwischen 600 und 2.000 Euro im Jahr. Manche Anbieter verlangen dafür sogar nur eine einmalige Gebühr statt eines laufenden Abos. Dieser Artikel zeigt drei Dinge: woraus sich dieser Preis zusammensetzt, was im Vertrag mit dem Bevollmächtigten stehen muss, und wer im Schadensfall wirklich haftet.
Was kostet ein EU-Repräsentant nach GPSR?
Für einen externen EU-Repräsentanten zahlen Händler in der Praxis zwischen 600 und 2.000 Euro pro Jahr, wobei die meisten Angebote sich bei 1.000 bis 1.800 Euro einpendeln. Manche Anbieter rechnen jährlich ab, andere verlangen eine einmalige Gebühr pro zertifiziertem Produkt oder Produktkategorie und verzichten dafür auf eine laufende Abo-Bindung. Beide Modelle sind am Markt verbreitet, deshalb lohnt sich vor der Buchung ein genauer Blick auf die Abrechnungsart und nicht nur auf die nackte Jahressumme.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Kostenblöcke bei den meisten Anbietern tatsächlich abgerechnet werden.
| Kostenblock | Typische Spanne | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Einrichtung / Onboarding | 0 bis 300 Euro einmalig | Manche Anbieter erlassen die Gebühr bei Jahresvertrag |
| Laufende Vertretung (Jahresgebühr) | 600 bis 2.000 Euro pro Jahr | Deckt meist eine Marke und eine Produktkategorie ab |
| Alternative: Einmalgebühr pro Produkt | 150 bis 500 Euro pro Produkt | Deckt die gesamte Lebensdauer des Produkts, keine Verlängerung |
| Zusatzmarken oder -kategorien | 100 bis 400 Euro pro zusätzlicher Marke | Wird oft erst auf Nachfrage genannt |
| Pflichtangaben-Update bei Produktänderung | meist inklusive, teils Aufpreis | Vertrag genau prüfen |
Diese Zahlen sind Marktspannen und keine Festpreise. Ein aktueller Vergleich konkreter Anbieter mit Namen, Preisen und Plattform-Fokus steht in unserem Vergleich von EU-AR-Anbietern. Bestätige den tatsächlichen Preis immer direkt beim gewählten Anbieter, bevor du buchst.
Zwei Rechenbeispiele zeigen, wie stark sich die Kosten je nach Shop-Profil unterscheiden können. Ein Einzelmarken-Shop, der nur Haushaltswaren einer Kategorie führt und in drei Sprachen verkauft, landet meist am unteren Ende der Spanne bei rund 800 bis 1.000 Euro im Jahr, weil ein Anbieter mit Standard-SLA und ohne Zusatzmarken ausreicht. Ein Multi-Brand-Händler mit drei Hausmarken, Spielzeug und Elektronik im Sortiment sowie Verkauf in acht EU-Ländern kommt dagegen schnell auf 2.000 bis 3.000 Euro im Jahr, weil jede Zusatzmarke separat berechnet wird und die höhere Sprachenzahl sowie der Prüfaufwand für Spielzeug und Elektronik den Grundpreis nach oben treiben. Rechne bei der Anbieterwahl also nicht nur den Basispreis, sondern das eigene Marken- und Kategorienportfolio mit ein.
Was treibt den Preis nach oben?
Vier Faktoren erklären die meisten Preisunterschiede zwischen Angeboten, die auf den ersten Blick ähnlich aussehen.
Die Anzahl der Marken und Produktkategorien zählt am stärksten. Ein Shop mit einer Hausmarke und einer Warengruppe zahlt deutlich weniger als ein Multi-Brand-Händler mit Spielzeug, Elektronik und Kosmetik unter einem Vertrag, weil jede Kategorie eigene Pflichtangaben und teils eigene Prüfpfade hat. Die Reaktionszeit, mit der der Bevollmächtigte auf Behördenanfragen antworten muss, ist der zweite Treiber: Anbieter mit garantierten 24- oder 48-Stunden-SLAs sind spürbar teurer als Anbieter ohne feste Reaktionszusage. Drittens verlangen manche Anbieter einen Aufschlag für Produkte mit erhöhtem Prüfaufwand, etwa Elektrogeräte oder Kinderprodukte, weil dort mehr technische Dokumentation vorgehalten werden muss. Und viertens erhöht sich der Preis, wenn die Pflichtangaben nach Artikel 9 GPSR in mehr als den üblichen zwei bis drei Sprachen bereitgestellt werden müssen, etwa bei einem Verkauf in zehn oder mehr EU-Ländern gleichzeitig. Die folgende Übersicht fasst diese vier Kostentreiber noch einmal zusammen.

Versteckte Kosten, die Anbieter oft nicht ausweisen
Drei Kostenpunkte tauchen selten im ersten Angebot auf. Trotzdem sind sie im Alltag relevant. Erstens: Eine Adressänderung oder ein Wechsel der Ansprechperson beim Bevollmächtigten kostet bei manchen Anbietern eine separate Verwaltungsgebühr. Zweitens ist ein Anbieterwechsel innerhalb der Vertragslaufzeit bei den meisten Verträgen mit einer Kündigungsgebühr oder dem Verlust bereits gezahlter Jahresbeiträge verbunden, weil viele Anbieter keine anteilige Rückerstattung anbieten. Drittens wird die Erweiterung um zusätzliche Marktplätze, etwa wenn ein Shopify-Shop zusätzlich über Amazon oder Kaufland verkauft, bei manchen Anbietern separat berechnet, obwohl die GPSR-Pflicht dieselbe bleibt. Frag diese drei Punkte also aktiv beim Anbieter ab, bevor du unterschreibst. Im Kleingedruckten stehen sie selten prominent.
Was muss im EU-AR-Vertrag stehen?
Kurz gesagt: Der EU-AR-Vertrag muss mindestens den in Artikel 16 Absatz 2 GPSR vorgeschriebenen Auftrag enthalten, dazu in der Praxis eine klare Laufzeit- und Kündigungsregelung, eine Regelung zur Dokumentenherausgabe bei Vertragsende sowie eine Haftungsklausel. Die GPSR selbst schreibt nur einen Teil davon zwingend vor, der Rest ist gute kaufmännische Praxis, die Händler aktiv einfordern sollten.
Pflichtinhalte nach Artikel 16 Absatz 2 GPSR
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 verlangt einen schriftlichen Auftrag zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem. Der folgende Screenshot zeigt den Gesetzestext der Verordnung direkt auf EUR-Lex, der Grundlage dieser Pflicht.

Dieser Auftrag muss die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben konkret benennen, und der Bevollmächtigte muss den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie dieses Auftrags vorlegen können. Zu den gesetzlich vorgesehenen Mindestaufgaben zählen die Bereithaltung der technischen Dokumentation, die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Anfrage, die Weitergabe aller Informationen und Unterlagen, die die Produktsicherheit belegen, sowie die unverzügliche Unterrichtung des Herstellers, sobald der Bevollmächtigte selbst Grund zu der Annahme hat, dass von einem Produkt eine Gefahr ausgeht. Die folgende Checkliste fasst diese vier Pflichtinhalte zusammen. Ein Vertrag, der sie nicht explizit auflistet, erfüllt die gesetzliche Mindestanforderung nicht, selbst wenn er professionell aussieht.

Zusätzliche Klauseln, die Händler verhandeln sollten
Über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus lohnt sich eine aktive Verhandlung folgender Punkte, weil sie in der Praxis über gute und schlechte Anbieter entscheiden.
Die Laufzeit und Kündigungsfrist sollten klar benannt sein, idealerweise mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Vertragsende. Lange Mindestlaufzeiten von zwei oder drei Jahren binden dich an einen Anbieter, dessen Servicequalität du zu Vertragsbeginn kaum beurteilen kannst. Die Dokumentenherausgabe bei Vertragsende gehört ebenfalls in den Vertrag: Ohne eine klare Regelung riskierst du, dass technische Unterlagen beim alten Anbieter liegen bleiben, während du für den neuen Bevollmächtigten aktuelle Pflichtangaben brauchst. Eine Haftungs- und Freistellungsklausel regelt, was passiert, wenn der Bevollmächtigte seine Pflichten verletzt, etwa eine Behördenanfrage nicht rechtzeitig beantwortet. Und ein Versicherungsnachweis, meist eine Berufshaftpflichtversicherung des Anbieters, zeigt, dass der Bevollmächtigte im Schadensfall überhaupt zahlungsfähig ist und nicht nur auf dem Papier haftet.
Wer haftet: Hersteller, EU-Repräsentant oder Händler?
Grundsätzlich haftet zuerst der Hersteller für die Produktsicherheit, der EU-Repräsentant haftet aber mit, sobald er seine eigenen Pflichten aus dem Auftrag verletzt oder aktiv an einer Rechtsverletzung mitwirkt. Das ist kein theoretisches Risiko: Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell ein Bevollmächtigter selbst in Anspruch genommen werden kann.
Das Urteil des OLG Frankfurt zur Haftung des Bevollmächtigten
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 16. März 2023 (Az. 6 U 189/22) entschieden, dass ein Bevollmächtigter nach dem damaligen Produktsicherheitsgesetz für Schutzrechtsverletzungen eines ausländischen Herstellers mithaften kann. Das Gericht stützte die Haftung auf den Gedanken der Teilnehmerhaftung: Ohne einen EU-Bevollmächtigten darf der Hersteller aus dem Drittland seine Produkte in der EU gar nicht erst vertreiben, weshalb der Bevollmächtigte durch seine Rolle den Vertrieb überhaupt erst ermöglicht. Eine generelle Pflicht, jedes vertretene Produkt vorab auf Schutzrechtsverletzungen zu prüfen, besteht laut dem Urteil zwar nicht. Sobald der Bevollmächtigte aber, etwa durch eine begründete Abmahnung, konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, muss er handeln: entweder auf sofortige Einstellung des Vertriebs hinwirken oder notfalls sein Mandat als Bevollmächtigter niederlegen. Wer als Bevollmächtigter nach einer solchen Kenntnisnahme weiter untätig bleibt, haftet mit.
Für Shopify-Händler, die selbst Hersteller oder Importeur sind, heißt das im Umkehrschluss: Ein günstiger Bevollmächtigter, der bei einer Beschwerde nicht reagiert oder schwer erreichbar ist, wird schnell zum eigenen Risiko, weil Behörden und Rechteinhaber sich dann direkt an den Bevollmächtigten und über ihn an den Vertrieb wenden können.
Wie sich Händler und Bevollmächtigte gegen Haftungsrisiken absichern
Drei Maßnahmen senken das Haftungsrisiko auf beiden Seiten spürbar. Erstens eine lückenlose Dokumentation aller Kommunikation mit dem Bevollmächtigten, damit im Streitfall nachweisbar ist, wer wann worüber informiert wurde. Zweitens eine im Vertrag fixierte Reaktionszeit für Behördenanfragen und Abmahnungen, damit der Bevollmächtigte nicht erst nach Wochen tätig wird. Drittens eine geprüfte Berufshaftpflichtversicherung des Anbieters mit einer Deckungssumme, die zum eigenen Produktportfolio passt. Wer diese drei Punkte vor Vertragsschluss klärt, reduziert das Risiko, im Ernstfall zwischen Hersteller, Bevollmächtigtem und Behörde allein dazustehen, erheblich.
EU-Repräsentant, EU-AR-Anbieter oder Komplettservice: Wo ordnet sich diese Kostenfrage ein?
Kosten, Vertrag und Haftung sind die operative Ebene, auf der du nach der Grundsatzentscheidung für einen EU-Bevollmächtigten landest. Wenn du dich noch fragst, welche der vier möglichen Rollen unter der GPSR (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister) für deinen Shop überhaupt zutrifft und wer als Bevollmächtigter grundsätzlich infrage kommt, klärt unser Grundlagenartikel zum EU-Bevollmächtigten die rechtliche Basis und die Auswahlkriterien. Suchst du konkrete Anbieter mit Namen und Preisen, um die hier beschriebenen Kostenblöcke einem realen Angebot gegenüberzustellen, findest du sieben aktuell aktive Anbieter im EU-AR-Anbieter-Vergleich. Und wenn die Grundsatzfrage eher lautet, ob sich für dich eine App, ein gebündelter Komplettservice oder eine Beratungsagentur mehr lohnt, vergleicht unser Artikel zu GPSR-Komplettservice, App und Agentur die drei Modelle direkt nebeneinander.
Häufige Fragen zu EU-Repräsentant-Kosten und -Vertrag
Ist ein günstiger EU-Repräsentant für unter 600 Euro im Jahr seriös?
Ein Preis unter 600 Euro ist möglich, sollte aber genau geprüft werden, denn er deckt oft nur eine einzelne Produktkategorie oder verzichtet auf eine feste Reaktionszeit bei Behördenanfragen. Frag konkret nach der SLA-Reaktionszeit und danach, ob Zusatzmarken oder ein Adresswechsel separat berechnet werden, bevor du allein nach dem Preis entscheidest.
Kann ich den EU-Repräsentanten während der Vertragslaufzeit wechseln?
Ja, ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, setzt aber voraus, dass der neue Bevollmächtigte einen neuen schriftlichen Auftrag nach Artikel 16 GPSR erhält und die technische Dokumentation lückenlos übergeben wird. Prüfe vor dem Wechsel die Kündigungsfrist im laufenden Vertrag und kläre schriftlich, wer die Dokumente bis wann an den neuen Anbieter übergibt.
Muss der EU-AR-Vertrag auf Deutsch abgefasst sein?
Nein, das Gesetz schreibt keine bestimmte Vertragssprache vor. In der Praxis reicht Englisch, weil viele EU-AR-Anbieter international arbeiten. Wichtig ist nicht die Sprache, sondern dass der Vertrag die in Artikel 16 Absatz 2 GPSR vorgeschriebenen Aufgaben konkret benennt, damit er im Ernstfall gegenüber Marktüberwachungsbehörden auch tatsächlich als gültiger Auftrag anerkannt wird.
Lohnt sich eine lange Vertragslaufzeit wegen des niedrigeren Preises?
Nicht automatisch, denn ein niedrigerer Jahrespreis bei zwei oder drei Jahren Mindestlaufzeit bindet dich an einen Anbieter, dessen Reaktionsverhalten im Ernstfall du vorher kaum prüfen kannst. Verhandle stattdessen lieber eine kürzere Erstlaufzeit von zwölf Monaten mit Verlängerungsoption, auch wenn der Jahrespreis dadurch etwas höher ausfällt, und wechsle erst dann zu einer längeren Laufzeit, wenn der Anbieter seine Reaktionszeit im Alltag bewiesen hat.
Haftet der EU-Repräsentant auch für Produktfehler, die er nicht kennen konnte?
Nein, eine verschuldensunabhängige Haftung für jeden Produktfehler besteht laut dem OLG-Frankfurt-Urteil nicht. Der Bevollmächtigte haftet, sobald er von einer konkreten Gefahr oder Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und trotzdem nicht handelt, nicht automatisch für jeden verdeckten Mangel, den auch der Hersteller selbst nicht kannte.
Was passiert, wenn ich gar keinen EU-Repräsentanten bestelle?
Ohne EU-Repräsentanten darfst du als Händler mit Drittland-Sourcing deine Produkte in der EU nicht rechtmäßig verkaufen. Marktplätze und Zahlungsdienstleister können Angebote sperren, und Marktüberwachungsbehörden können ein Vertriebsverbot sowie Bußgelder verhängen. Die Kosten eines Bevollmächtigten sind in aller Regel deutlich niedriger als das wirtschaftliche Risiko einer Sperrung oder eines Bußgelds.