Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt nicht nur für Neuware. Wer gebrauchte, generalüberholte oder als B-Ware gekennzeichnete Produkte verkauft, unterliegt seit dem 13. Dezember 2024 in den meisten Fällen denselben Pflichten wie beim Verkauf neuer Ware. Das gilt auch für Retouren, refurbished Elektronik aus China und klassische Gebrauchtwarenshops. Drei Fragen entscheiden dabei über die konkreten Pflichten: Welche Kategorie gilt für welches Produkt, wo endet die Pflicht bei privaten Verkäufen, und was ändert sich, wenn der ursprüngliche Hersteller nicht mehr auffindbar ist? Dieser Leitfaden beantwortet das anhand der einschlägigen GPSR-Artikel und zeigt, was in der Praxis zu tun ist.
Gilt die GPSR für gebrauchte Produkte?
Ja, die GPSR gilt nach Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich auch für gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte, die nach dem 12. Dezember 2024 im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erneut in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Das gilt unabhängig davon, wie alt das Produkt ist oder ob es zuvor schon einmal verkauft wurde.
Entscheidend ist die wirtschaftliche Handlung, nicht der Zustand der Ware. Ein zehn Jahre altes, aber voll funktionstüchtiges Küchengerät unterliegt denselben Sicherheitsanforderungen wie ein neues Modell aus dem aktuellen Sortiment, sobald es gewerblich verkauft wird. Nur zwei Ausnahmen gelten wirklich: eindeutig gekennzeichnete defekte Produkte und Antiquitäten, dazu mehr weiter unten. Was die GPSR grundsätzlich verlangt und welche Rollen es in der Lieferkette gibt, erklärt der Grundlagenartikel was die GPSR ist im Detail.
Gebraucht, refurbished, B-Ware: Diese Unterschiede entscheiden über die Pflichten
Nicht jede gebrauchte Ware ist rechtlich gleich zu behandeln. Die GPSR unterscheidet mehrere Kategorien, und welche Pflichten greifen, hängt davon ab, in welche Kategorie ein Produkt fällt.
Am wichtigsten ist die Trennung zwischen einem einfach gebrauchten Produkt, das unverändert weiterverkauft wird (“as-is”), und einem professionell generalüberholten oder rezertifizierten Produkt. Bei reiner Gebrauchtware bleibt der ursprüngliche Hersteller Hersteller im Sinne der GPSR, der Verkäufer tritt als Händler oder Importeur auf. Bei einer professionellen Aufarbeitung mit technischer Prüfung, Austausch von Verschleißteilen und eigener Qualitätskontrolle kann der Refurbisher dagegen selbst zum Hersteller werden, sobald er das Produkt unter eigener Marke anbietet. Diese Weichenstellung entscheidet, ob nur die Händlerpflichten aus Art. 12 greifen oder die deutlich umfangreicheren Herstellerpflichten aus Art. 9 bis 11 mit Risikobewertung und technischer Dokumentation.
Die folgende Matrix zeigt den GPSR-Status der wichtigsten Warenkategorien im Überblick:

| Kategorie | GPSR-Status | Wer trägt die Pflichten |
|---|---|---|
| Gebraucht, unverändert weiterverkauft | erfasst (Art. 2 Abs. 3) | Ursprünglicher Hersteller bleibt Hersteller, Verkäufer ist Händler/Importeur |
| Professionell refurbished, eigene Marke | erfasst (Art. 2 Abs. 3), zusätzlich Art. 12 Abs. 4 | Refurbisher wird selbst zum Hersteller |
| B-Ware, 2. Wahl, Retoure | erfasst, gleiche Anforderungen wie Neuware | Hersteller bzw. Händler wie bei Neuware |
| Upcycling zu neuem Produkt | erfasst als neues Produkt | Wer das neue Produkt anbietet, gilt als Hersteller |
| Defekt, eindeutig als reparaturbedürftig gekennzeichnet | ausgenommen (Art. 2 Abs. 3) | n/a |
| Antiquität nach GPSR-Definition | ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. i) | n/a |
Für Elektrogeräte kommen bei allen erfassten Kategorien zusätzlich die produktspezifischen Anforderungen aus dem GPSR-Artikel zu Elektrogeräten hinzu, etwa CE-Kennzeichnung und WEEE-Entsorgungspflichten. Die gilt unabhängig davon, ob das Gerät neu oder refurbished verkauft wird.
Privatverkauf oder Gewerbe: Wo die GPSR-Pflicht beginnt
Wer gebrauchte Produkte verkaufen will, muss zuerst klären, ob er als Wirtschaftsakteur im Sinne der GPSR handelt. Die Verordnung gilt nur, wenn ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit angeboten wird, ein rein privater, gelegentlicher Verkauf fällt nicht darunter.
Ein einzelner privater Flohmarktverkauf oder ein einmaliges Ausmisten auf einer Kleinanzeigen-Plattform löst also keine GPSR-Pflichten aus. Die Grenze verläuft ähnlich wie bei der Gewerbeanmeldung: Wer regelmäßig, mit Gewinnerzielungsabsicht und in einem Umfang verkauft, der über gelegentliches privates Aussortieren hinausgeht, gilt als gewerblicher Verkäufer, selbst wenn kein Gewerbe angemeldet ist. Vielverkäufer auf eBay Kleinanzeigen oder Vinted, die faktisch wie ein Händler auftreten, fallen typischerweise in diese Kategorie und müssen die GPSR-Pflichtangaben ebenso erfüllen wie ein klassischer Onlineshop.
Für Shopify-Händler ist diese Abgrenzung ohnehin meist eindeutig: Ein Shop mit hinterlegtem Impressum, Umsatzsteuer-ID und regelmäßigem Verkauf ist immer eine Geschäftstätigkeit im Sinne der GPSR, unabhängig davon, ob die verkaufte Ware neu, gebraucht oder refurbished ist.
Refurbished-Elektronik aus Drittländern: Was sich für Importeure ändert
Wer generalüberholte Elektronik aus einem Drittland wie China erstmals verkauft, gilt als Importeur nach Art. 11 GPSR. Das gilt unabhängig davon, dass es sich um refurbished statt neue Ware handelt. Die Importeurpflichten treffen damit auch Händler, die aufgearbeitete Smartphones, Tablets oder Elektrowerkzeuge direkt von einem Aufarbeitungsbetrieb außerhalb der EU beziehen.
Als Importeur musst du vor dem Verkauf eine Sache prüfen: Hat der Hersteller die vorgeschriebene Risikobewertung und technische Dokumentation für das Produkt erstellt? Meist sitzt der ursprüngliche oder aufarbeitende Hersteller außerhalb der EU. Dann greift zusätzlich Art. 16 GPSR: Eine verantwortliche Person muss benannt werden, die gegenüber Marktüberwachungsbehörden als erste Ansprechperson auftritt. Fehlt ein EU-Hersteller und ein EU-Bevollmächtigter, rückt meist der Importeur selbst in diese Rolle nach, genau wie bei neu importierter Ware. Die vollständige Rangfolge und wie sich diese Pflicht delegieren lässt, steht im Artikel zum GPSR-Importeur und im Artikel zu Art. 16 GPSR.
Die folgende Übersicht zeigt, wer bei refurbished Elektronik aus einem Drittland zur verantwortlichen Person wird:

Die CE-Kennzeichnungspflicht bleibt vom Refurbishing-Status unabhängig bestehen. Fällt das Produkt unter CE-pflichtiges Produktrecht, etwa die Niederspannungsrichtlinie oder die EMV-Richtlinie bei Elektronik, muss die Konformität auch nach der Aufarbeitung weiter nachgewiesen werden. Ein generalüberholtes Gerät verliert sein CE-Kennzeichen nicht automatisch. Wurden im Rahmen der Aufarbeitung aber sicherheitsrelevante Bauteile ausgetauscht, muss geprüft werden, ob die ursprüngliche Konformitätserklärung noch zutrifft oder neu bewertet werden muss.
Eigene Marke oder reiner Re-Seller: Wann aus dem Refurbisher ein Hersteller wird
Wer refurbished Ware unverändert unter dem Namen des ursprünglichen Herstellers weiterverkauft, bleibt Importeur oder Händler. Wer die aufgearbeiteten Produkte dagegen unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, wird nach Art. 12 Abs. 4 GPSR selbst zum Hersteller, mit allen damit verbundenen Pflichten, einschließlich Risikobewertung und zehnjähriger Aufbewahrung der technischen Dokumentation. Das betrifft in der Praxis viele Refurbished-Anbieter, die ihre generalüberholten Geräte bewusst als eigenes Qualitätsprodukt positionieren, etwa mit eigener Garantie und eigenem Markenlabel, ähnlich wie es spezialisierte Refurbished-Marktplätze in Teilen des europäischen Markts bereits vormachen.
Wann sind gebrauchte Produkte von der GPSR ausgenommen?
Ausgenommen sind nur Antiquitäten sowie Produkte, die eindeutig als reparaturbedürftig oder nicht funktionstüchtig gekennzeichnet sind, bevor sie an Verbraucher abgegeben werden. Beide Ausnahmen sind eng gefasst und greifen nicht automatisch.
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. i GPSR gilt die Verordnung nicht für Antiquitäten. Eine trennscharfe gesetzliche Definition fehlt, entscheidend ist, ob Verbraucher bei diesem Produkt vernünftigerweise gar nicht erwarten können, dass es heutige Sicherheitsstandards erfüllt. In der Praxis zählen dazu vor allem Sammlerstücke, Kunstgegenstände und Produkte von außergewöhnlichem Alter, die nicht mehr zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck genutzt werden. Ein zwanzig oder dreißig Jahre altes, aber weiterhin normal genutztes Alltagsprodukt fällt in aller Regel nicht unter diese Ausnahme, selbst wenn es umgangssprachlich als “Vintage” bezeichnet wird.
Bei beschädigten oder defekten Produkten gilt die Ausnahme nur unter einer Bedingung: Die Ware muss vor dem Verkauf klar und unmissverständlich als reparaturbedürftig, als Ersatzteil oder als nicht funktionstüchtig gekennzeichnet sein, direkt im Titel und in der Beschreibung. Fehlt diese Kennzeichnung, gelten dieselben GPSR-Pflichten wie für ein normal funktionierendes gebrauchtes Produkt, selbst wenn es tatsächlich einen Defekt hat.
Diese Informationspflichten gelten beim Verkauf von Gebrauchtware
Wer gebrauchte Produkte gewerblich verkauft, muss dieselben Pflichtangaben liefern wie beim Verkauf von Neuware. Art. 19 GPSR verlangt im Fernabsatz, dass folgende Informationen vor dem Kauf sichtbar sind:
- Name, Handelsname oder Marke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und elektronische Kontaktadresse
- Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist
- Eine Abbildung, die das physische Produkt selbst zeigt
- Produktidentifikation wie Typenbezeichnung, Chargen- oder Seriennummer, soweit vorhanden
- Sicherheitshinweise und Warnungen in der Sprache der angesprochenen Verbraucher
Bei gebrauchter Ware ist vor allem der erste Punkt in der Praxis anspruchsvoll: Der ursprüngliche Hersteller muss weiterhin benannt werden, auch wenn das Produkt schon mehrfach den Besitzer gewechselt hat. Zusätzlich gilt nach Art. 12 GPSR die allgemeine Händlerpflicht, keine Produkte bereitzustellen, bei denen begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie nicht sicher sind. Bei Gebrauchtware bedeutet das in der Praxis eine kurze Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel vor dem Einstellen ins Sortiment. Die vollständige Liste aller Pflichtangaben nach Art. 19 und wie sie sich in einem Onlineshop technisch umsetzen lässt, ist im Artikel zur GPSR-Informationspflicht beschrieben, die rollenspezifischen Pflichten von Händlern im Artikel zu GPSR für Händler.
Der unauffindbare Hersteller: Praxisproblem bei alten Produkten lösen
Das größte praktische Problem bei Gebrauchtware ist nicht die rechtliche Einordnung, sondern die fehlende Information. Bei älteren Produkten lässt sich der ursprüngliche Hersteller oft nicht mehr ohne Weiteres ermitteln, besonders bei Produkten ohne Markenaufdruck oder bei Herstellern, die inzwischen vom Markt verschwunden sind. Für drei typische Fälle gibt es einen praktikablen, wenn auch nicht rechtssicheren Lösungsweg:
- Hersteller unbekannt: Prüfe, ob am Produkt ein Markenzeichen erkennbar ist, und recherchiere den Markeninhaber über eine Markendatenbank wie TMview. Lässt sich der Hersteller trotzdem nicht ermitteln, dokumentiere das für dich intern, etwa als Notiz “Hersteller nicht ermittelbar, Recherche über Markendatenbank erfolglos”.
- Hersteller existiert nicht mehr: Prüfe über eine Handelsregister-Datenbank wie northdata.de, ob das Unternehmen einen Rechtsnachfolger hat oder unter neuem Namen fortgeführt wird. Findest du keinen Nachfolger, gib den früheren Hersteller mit dem Vermerk an, dass das Unternehmen nicht mehr existiert.
- Keine elektronische Kontaktadresse auffindbar: Recherchiere, ob der Hersteller eine aktuelle Website oder E-Mail-Adresse besitzt. Ist das nicht der Fall, halte fest, dass keine elektronische Kontaktadresse ermittelt werden konnte.
Diese drei Recherchewege ersetzen keine rechtssichere Lösung, die GPSR bietet für sehr alte Gebrauchtware bislang keine vollständig befriedigende Antwort, ein Umstand, der auch im EU-Parlament bereits mehrfach kritisch angesprochen wurde. Für die Praxis zählt trotzdem, dass eine dokumentierte, ernsthafte Recherche im Streitfall deutlich besser dasteht als gar keine.

Praktisch lohnt es sich, das Rechercheergebnis direkt am Produkt zu speichern, zum Beispiel in einem internen Metafeld oder einer Notiz im Produktdatensatz, statt es nur einmalig in einer separaten Tabelle zu dokumentieren. So bleibt die Information auffindbar, wenn eine Marktüberwachungsbehörde später nachfragt.
So bereitest du deinen Shopify-Shop auf Gebrauchtware und Refurbished-Ware vor
Für einen Shopify-Shop mit gebrauchten oder generalüberholten Produkten braucht es eine eigene, konsequent gepflegte Datenstruktur, die sich von reiner Neuware unterscheidet. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
- Lege eine eigene Produktkategorie oder einen eigenen Tag für gebrauchte und refurbished Artikel an, damit sich diese Produkte getrennt filtern und pflegen lassen.
- Kennzeichne den Warenzustand eindeutig im Produkttitel und in der Beschreibung, zum Beispiel “gebraucht, funktionstüchtig” oder “generalüberholt, mit 12 Monaten Garantie”, nicht nur in einer versteckten Variante-Option.
- Hinterlege pro Produkt oder pro Produktkategorie die Pflichtangaben nach Art. 19: Herstellerkontakt, verantwortliche Person, sofern nötig, und Sicherheitshinweise. Dafür eignen sich Shopify-Metafelder, die sich einmal einrichten und dann für ähnliche Produkte wiederverwenden lassen.
- Dokumentiere das Rechercheergebnis zum Hersteller direkt am Produkt, wenn dieser nicht eindeutig zu ermitteln war, siehe oben.
- Prüfe bei refurbished Elektronik separat, ob CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung nach der Aufarbeitung noch gültig sind, besonders wenn sicherheitsrelevante Teile getauscht wurden.
- Plane feste Prüftermine ein, um die Pflichtangaben bei wechselndem Wareneingang aktuell zu halten, gerade bei Gebrauchtware ändert sich die Herstellerinformation von Charge zu Charge.
Die generelle GPSR-Einrichtung für einen Shopify-Shop, unabhängig vom Warenzustand, ist im Artikel GPSR auf Shopify umsetzen Schritt für Schritt beschrieben. Wer die laufende Pflege der Pflichtangaben nicht manuell stemmen will, findet im Artikel zur GPSR-Datenpflege einen Workflow dafür, und im Artikel zum GPSR-Komplettservice einen Überblick, welche Aufgaben sich an eine App oder einen externen Dienstleister auslagern lassen. Tools wie GPSR Pro können die Pflichtangaben je Produktkategorie zentral pflegen, sodass sie nicht bei jedem neuen Gebrauchtwaren-Posten einzeln händisch eingetragen werden müssen.
Bußgelder und Abmahnrisiko bei Gebrauchtware ohne GPSR-Angaben
Für gebrauchte und refurbished Produkte gilt keine Sonderregel bei der Durchsetzung. Marktüberwachungsbehörden kontrollieren Gebrauchtwaren-Angebote nach denselben Maßstäben wie Neuware, und auch Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben treffen Gebrauchtwarenhändler in der Praxis regelmäßig, gerade weil die Herstellerangabe bei älteren Produkten häufig lückenhaft ist. Ein professionell dokumentierter Rechercheversuch zum Hersteller senkt das Risiko, ersetzt aber keine vollständige Angabe, wenn sie sich tatsächlich beschaffen lässt. Die konkreten Bußgeldrahmen nach Mitgliedstaat und typische Verstoßszenarien sind im Artikel zu GPSR-Bußgeldern zusammengefasst, das Vorgehen bei einer bereits eingegangenen Abmahnung im Artikel zu GPSR-Abmahnungen.
Checkliste: GPSR für gebrauchte und generalüberholte Produkte
Vor dem Verkauf gebrauchter, refurbished oder als B-Ware gekennzeichneter Produkte lohnt sich ein kurzer Abgleich mit den wichtigsten Punkten aus diesem Artikel:
- Kategorie geklärt: gebraucht as-is, professionell refurbished unter eigener Marke, B-Ware, Upcycling, defekt oder Antiquität
- Geschäftstätigkeit bestätigt, kein rein privater Gelegenheitsverkauf
- Hersteller ermittelt oder Recherche dokumentiert, falls nicht auffindbar
- Bei Drittland-Ware: Importeurpflichten und verantwortliche Person nach Art. 16 geklärt
- Bei Elektronik: CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung nach der Aufarbeitung geprüft
- Pflichtangaben nach Art. 19 im Produktlisting vollständig und ohne zusätzlichen Klick sichtbar
- Warenzustand eindeutig im Titel und in der Beschreibung gekennzeichnet
- Prüfrhythmus für die laufende Aktualisierung der Angaben festgelegt
FAQ
Gilt die GPSR auch für Secondhand-Shops und Vintage-Läden? Ja, ein Secondhand- oder Vintage-Shop, der gewerblich verkauft, unterliegt denselben GPSR-Pflichten wie jeder andere Onlinehändler, sofern die verkauften Produkte keine Antiquitäten im rechtlichen Sinne sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Ware als “Vintage” vermarktet wird.
Muss ich als privater Verkäufer auf eBay Kleinanzeigen die GPSR beachten? Nein, ein gelegentlicher privater Verkauf ohne Gewinnerzielungsabsicht fällt nicht unter die GPSR. Verkaufst du dagegen regelmäßig und in einem Umfang, der einer Geschäftstätigkeit entspricht, geltest du als gewerblicher Verkäufer und musst die Pflichtangaben liefern.
Muss refurbished Elektronik aus China GPSR-Pflichten erfüllen? Ja, refurbished Elektronik aus einem Drittland wie China unterliegt beim Import in die EU denselben Importeurpflichten wie neue Ware, einschließlich der Pflicht, eine verantwortliche Person in der EU zu benennen, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist.
Was passiert, wenn ich den Hersteller eines gebrauchten Produkts trotz Recherche nicht finde? Dokumentiere den Rechercheversuch nachvollziehbar, etwa über eine Markendatenbank oder eine Handelsregisterabfrage, und halte das Ergebnis am Produkt fest. Eine vollständige rechtssichere Lösung bietet die GPSR für diesen Fall aktuell nicht, eine dokumentierte, ernsthafte Recherche verbessert die Position im Streitfall trotzdem deutlich.
Verliert ein generalüberholtes Elektrogerät sein CE-Kennzeichen durch die Aufarbeitung? Nein, das CE-Kennzeichen erlischt durch eine fachgerechte Aufarbeitung nicht automatisch. Wurden jedoch sicherheitsrelevante Bauteile ausgetauscht, muss geprüft werden, ob die ursprüngliche Konformitätserklärung noch zutrifft oder das Produkt neu bewertet werden muss.
Gilt die GPSR auch für B-Ware und Retouren? Ja, B-Ware und Retouren unterliegen denselben Sicherheitsanforderungen wie Erstware, auch wenn sie kleinere optische oder funktionale Mängel haben. Wird ein Produkt dagegen eindeutig als reparaturbedürftig oder nicht funktionstüchtig gekennzeichnet, greift die Ausnahme für defekte Produkte.