Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist das neue EU-Regelwerk für Maschinen, Sicherheitsbauteile und verwandte Produkte, das die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst und ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Für Online-Händler, die Maschinen, Sicherheitsbauteile oder verwandte Produkte über Shopify oder andere Plattformen verkaufen, bedeutet das neue Pflichten bei Konformitätsbewertung, Dokumentation und Kennzeichnung. Dieser Artikel erklärt, was sich konkret ändert, wer betroffen ist und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Ab wann gilt die Maschinenverordnung? Die wichtigsten Fakten im Überblick
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt vollständig ab dem 20. Januar 2027. Bis zu diesem Stichtag bleibt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anwendbar, danach verliert sie ihre Gültigkeit vollständig. Eine Parallelgeltung, in der Hersteller wahlweise nach altem oder neuem Recht handeln können, ist im Verordnungstext nicht vorgesehen. Wer ein Produkt am 19. Januar 2027 noch nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr bringt, handelt korrekt. Ab dem folgenden Tag zählt ausschließlich die Maschinenverordnung.
Verabschiedet wurde die Verordnung am 14. Juni 2023, veröffentlicht wurde sie am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der EU (L 165). Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt unmittelbar und identisch in allen Mitgliedstaaten, sobald ihr Anwendungsdatum erreicht ist. Genau das ist der wichtigste strukturelle Unterschied zur bisherigen Maschinenrichtlinie, die jedes Land noch einmal in eigenes Recht übertragen musste, was in der Vergangenheit zu kleinen Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten führte. Der amtliche Verordnungstext lässt sich direkt auf EUR-Lex nachlesen.

Maschinenverordnung vs. Maschinenrichtlinie: Das ändert sich konkret
Eine reine Umbenennung der bisherigen Richtlinie ist das neue Regelwerk nicht. Drei Bereiche wurden neu eingeführt oder deutlich verschärft: Cybersicherheit, Anforderungen an KI-gestützte Sicherheitsfunktionen und die Möglichkeit, Betriebsanleitungen digital statt auf Papier bereitzustellen.
Maschinen mit Kommunikationsschnittstellen müssen künftig gegen externe Angriffe abgesichert sein, die ihre Sicherheitsfunktion beeinträchtigen könnten. Sicherheitsbauteile, die auf maschinellem Lernen basieren oder sich durch Training selbst weiterentwickeln, fallen automatisch in die Kategorie der Hochrisikomaschinen und benötigen ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren. Gleichzeitig erlaubt die neue Verordnung digitale Betriebsanleitungen für den gewerblichen Einsatz, während Endverbraucher weiterhin eine Papierversion verlangen können.
| Aspekt | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtsform | Richtlinie, nationale Umsetzung nötig | Verordnung, unmittelbar geltendes EU-Recht |
| Cybersicherheit | nicht geregelt | verpflichtende Absicherung gegen externe Angriffe |
| KI-gestützte Sicherheitsbauteile | nicht vorgesehen | eigene Hochrisikokategorie mit strengerer Bewertung |
| Betriebsanleitung | grundsätzlich in Papierform | digital möglich bei gewerblicher Nutzung |
| Technische Dokumentation | keine feste Aufbewahrungsfrist im Text benannt | 10 Jahre, inklusive Quellcode auf begründete Anfrage |
| Geltung ab | in Kraft, bis 19. Januar 2027 | vollständig ab 20. Januar 2027 |
Wer heute schon Produkte entwickelt, die frühestens 2027 auf den Markt kommen, sollte die neuen Anforderungen bereits jetzt in die Produktplanung einbeziehen. Nachträgliche Anpassungen an fertigen Konstruktionen sind aufwendiger als eine Berücksichtigung von Anfang an.
Zeitplan der Maschinenverordnung: Die stufenweise Anwendung im Überblick
Auf einen Schlag tritt das neue Regelwerk nicht komplett in Kraft. Artikel 54 regelt eine stufenweise Anwendung einzelner Artikel, die für Marktteilnehmer schon vor dem großen Stichtag relevant werden.
| Datum | Was gilt ab diesem Zeitpunkt |
|---|---|
| 19. Juli 2023 | Bestimmungen zu notifizierten Stellen und zum Ausschussverfahren (Art. 6 Abs. 7, 48, 52) |
| 20. Januar 2024 | Vorgaben für notifizierende Behörden und notifizierte Stellen (Art. 26 bis 42) |
| 20. Juli 2024 | Weitere Vorschriften zu notifizierten Stellen und Übergangsbestimmungen (Art. 6 Abs. 2 bis 6, 11, 47, 53 Abs. 3) |
| 20. Oktober 2026 | Verpflichtung der Kommission zur Veröffentlichung harmonisierter Referenzen (Art. 50 Abs. 1) |
| 20. Januar 2027 | Vollständige Anwendung der gesamten Verordnung, Maschinenrichtlinie verliert ihre Gültigkeit |
Die folgende Zeitleiste fasst diese fünf Stichtage auf einen Blick zusammen.

Für die Praxis bedeutet das: Die frühen Stufen betreffen vor allem notifizierte Stellen und Behörden, die ihre eigenen Verfahren rechtzeitig auf die neue Rechtsgrundlage umstellen müssen. Hersteller und Händler spüren den größten Einschnitt erst mit dem vollständigen Anwendungsbeginn am 20. Januar 2027, sollten die Übergangszeit davor aber für die eigene Umstellung nutzen. Wer wissen möchte, wie sich diese Fristen in den größeren Fahrplan der Produktsicherheitsregulierung bis 2027 einordnen, findet dort einen breiteren Überblick über parallel laufende Regelwerke.
Wer ist von der Maschinenverordnung betroffen? Pflichten der Wirtschaftsakteure
Die Verordnung unterscheidet klar zwischen verschiedenen Rollen in der Lieferkette, den sogenannten Wirtschaftsakteuren. Jede Rolle trägt eigene Pflichten beim Inverkehrbringen einer Maschine in der EU, wie die folgende Übersicht zeigt.

Hersteller
Hersteller tragen die umfassendste Verantwortung. Sie müssen die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation erstellen und aufbewahren, die EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen. Bei Hochrisikomaschinen ist zusätzlich die Einbindung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben.
Bevollmächtigter
Ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter kann vom Hersteller schriftlich beauftragt werden, bestimmte Pflichten stellvertretend wahrzunehmen, etwa die Bereithaltung von Unterlagen für Marktüberwachungsbehörden. Die grundsätzliche Verantwortung für die Konformität bleibt beim Hersteller.
Importeure
Importeure bringen Maschinen aus Nicht-EU-Ländern erstmals auf den EU-Markt. Sie müssen vor dem Verkauf prüfen, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt hat, ob die technische Dokumentation vorliegt und ob CE-Kennzeichnung sowie Betriebsanleitung vorhanden sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, dürfen Importeure die Maschine nicht in Verkehr bringen.
Händler und Fulfillment-Dienstleister
Händler, einschließlich Online-Händlern auf Shopify und anderen Plattformen, müssen mit angemessener Sorgfalt prüfen, dass eine Maschine die erforderliche Kennzeichnung und Begleitdokumente trägt, bevor sie sie anbieten. Auch Fulfillment-Dienstleister, die Lagerung, Verpackung und Versand übernehmen, ohne selbst Eigentümer der Ware zu sein, unterliegen eigenen Sorgfaltspflichten, sobald sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handeln.
Hochrisikomaschinen und Konformitätsbewertung nach Anhang I
Nicht jede Maschine durchläuft dasselbe Prüfverfahren. Die Verordnung unterscheidet zwischen Standardmaschinen und Hochrisikomaschinen, die in Anhang I gelistet sind. Für Hochrisikomaschinen gilt eines von zwei möglichen Konformitätsbewertungsverfahren.
Beim ersten Verfahren durchläuft die Maschine eine EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle, gefolgt von der Konformität mit dem geprüften Baumuster auf Grundlage interner Fertigungskontrolle. Beim zweiten Verfahren stützt sich der Hersteller auf ein umfassendes Qualitätssicherungssystem, das ebenfalls von einer notifizierten Stelle überwacht wird. Welches Verfahren gewählt wird, hängt von der jeweiligen Maschinenkategorie und der Ausstattung des Herstellers mit einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem ab.
Maschinen, die nicht unter Anhang I fallen, können in der Regel im Wege der internen Fertigungskontrolle durch den Hersteller selbst konform erklärt werden, ohne dass eine notifizierte Stelle eingebunden werden muss. Wer unsicher ist, ob das eigene Produkt als Hochrisikomaschine gilt, sollte die genaue Einordnung anhand des vollständigen Anhang-I-Texts oder mit fachlicher Unterstützung prüfen, da eine falsche Einstufung im Ernstfall die gesamte Konformitätserklärung ungültig macht.
Typische Beispiele für Hochrisikomaschinen sind bestimmte Kreissägen für Holz, Pressen mit manueller Beschickung, Hebebühnen für Fahrzeuge und tragbare kartuschenbetriebene Bolzensetzgeräte. Wer solche Produkte importiert oder unter eigener Marke vertreibt, sollte beim Hersteller aktiv nachfragen, welches der beiden Bewertungsverfahren angewendet wurde und ob die zuständige notifizierte Stelle im Zertifikat korrekt benannt ist. Fehlt dieser Nachweis, lässt sich die Konformität im Streitfall nicht belegen, selbst wenn die Maschine technisch einwandfrei funktioniert.
Neue Anforderungen an Cybersicherheit und KI-gestützte Maschinen
Erstmals reagiert die neue Verordnung ausdrücklich auf vernetzte und intelligente Maschinen. Maschinen mit digitalen Schnittstellen müssen so konstruiert sein, dass externe Angriffe die Sicherheitsfunktionen nicht beeinträchtigen können. Das betrifft insbesondere Maschinen, die über Netzwerke ferngesteuert, überwacht oder aktualisiert werden.
Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickeltem Verhalten durch maschinelles Lernen unterliegen automatisch der strengeren Konformitätsbewertung für Hochrisikomaschinen. Hersteller solcher Systeme müssen die technische Dokumentation zehn Jahre lang aufbewahren und auf begründete Anfrage nationaler Behörden auch relevanten Quellcode zugänglich machen, sofern dieser zur Bewertung der Sicherheitsfunktion notwendig ist. Diese Pflicht geht deutlich über das hinaus, was die alte Maschinenrichtlinie je verlangt hat, und betrifft zunehmend auch Produkte, die klassischerweise nicht als klassische Industriemaschine wahrgenommen werden, etwa autonome Reinigungsroboter oder vernetzte Fertigungsanlagen.
Technische Dokumentation und Betriebsanleitungen: Was sich für Hersteller ändert
Jeder Hersteller muss vier zentrale Dokumente bereithalten oder erstellen können:
- die EU-Konformitätserklärung, die bestätigt, dass die Maschine allen anwendbaren Anforderungen entspricht
- die EU-Einbauerklärung, sofern es sich um eine unvollständige Maschine handelt, die erst mit weiteren Komponenten funktionsfähig wird
- die technische Dokumentation mit Risikobeurteilung, Konstruktionsunterlagen und Prüfnachweisen
- die Betriebsanleitung mit Sicherheitshinweisen, Montage- und Wartungsangaben
- die CE-Kennzeichnung selbst, die sichtbar und dauerhaft auf der Maschine angebracht sein muss
Eine praktische Neuerung betrifft die Betriebsanleitung. Bei gewerblicher Verwendung darf sie künftig ausschließlich digital bereitgestellt werden, solange der Zugang jederzeit gesichert ist. Richtet sich die Maschine auch an nicht gewerbliche Endnutzer, muss auf Verlangen weiterhin eine gedruckte Version verfügbar sein. Für Online-Händler bedeutet das in der Praxis, dass die Zielgruppe des jeweiligen Produkts genau dokumentiert werden sollte, um im Streitfall nachweisen zu können, welche Anleitungsform zulässig war. Wie sich technische Dokumentation im Detail strukturieren lässt, gilt im Kern auch für die hier beschriebenen Nachweispflichten.
Maschinenverordnung und GPSR: Wo verläuft die Grenze zwischen den Regelwerken?
Viele Online-Händler kennen bereits die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR, die seit Dezember 2024 für die meisten Verbraucherprodukte gilt. Beide Regelwerke schließen sich gegenseitig aus, decken aber unterschiedliche Produktkategorien ab.
Sobald ein Produkt unter eine spezifische EU-Harmonisierungsvorschrift wie die Maschinenverordnung fällt, gilt für die dort geregelten Risiken vorrangig diese spezifische Verordnung, nicht die allgemeine GPSR. Ausschlaggebend ist, ob ein Produkt bewegliche Teile, einen Antrieb oder eine vergleichbare mechanische Gefährdung aufweist, die typischerweise unter den Maschinenbegriff fällt. Ein rein elektrisches Haushaltsgerät ohne mechanische Antriebsfunktion bleibt in der Regel im Anwendungsbereich der GPSR. Eine motorisierte Werkstattmaschine, ein Gartengerät mit rotierenden Teilen oder eine automatisierte Fertigungsanlage fällt dagegen unter die Maschinenverordnung.
Wer im eigenen Sortiment Produkte führt, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, etwa smarte Geräte mit eingebetteten Steuerungssystemen, sollte die Einordnung produktweise prüfen, statt pauschal von einem einzigen Regelwerk auszugehen. Im Zweifel hilft ein Blick in die eigene Produktdokumentation: Wurde bereits eine Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie erstellt, bleibt das Produkt aller Voraussicht nach auch unter der neuen Maschinenverordnung geregelt.
Was Online-Händler und Shopify-Betreiber jetzt konkret tun sollten
Bis zum 20. Januar 2027 ist noch Zeit, doch wer frühzeitig plant, vermeidet Hektik kurz vor dem Stichtag. Diese Schritte sind für Online-Händler mit Maschinen oder Sicherheitsbauteilen im Sortiment sinnvoll:
- Produktkatalog durchgehen und markieren, welche Artikel als Maschine, unvollständige Maschine oder Sicherheitsbauteil im Sinne der Verordnung gelten könnten.
- Lieferanten und Hersteller aktiv nach dem Status ihrer Umstellung auf die Maschinenverordnung fragen, insbesondere bei Produkten, die planmäßig erst nach 2027 nachbestellt werden.
- Vorhandene Konformitätserklärungen und technische Dokumentationen sichten und prüfen, ob sie bereits auf die neuen Anforderungen vorbereitet sind oder rechtzeitig aktualisiert werden müssen.
- Bei Produkten mit Netzwerkanbindung oder KI-gestützten Funktionen frühzeitig mit dem Hersteller klären, wie die Cybersicherheitsanforderungen nachgewiesen werden.
- Interne Fristen deutlich vor dem 20. Januar 2027 setzen, damit genug Puffer für Rückfragen bei Lieferanten oder für den Austausch nicht konformer Produkte bleibt.
Wer als Shopify-Händler bereits ein System zur Pflege von Produktsicherheitsdaten nutzt, etwa für die GPSR-Pflichtangaben, kann die Maschinenverordnung-relevanten Produkte in der Regel in dieselbe Struktur integrieren, statt eine komplett neue Prozesskette aufzubauen.
Bußgelder und Marktüberwachung bei Verstößen gegen die Maschinenverordnung
Einheitliche EU-weite Bußgeldhöhen legt das Regelwerk selbst nicht fest. Stattdessen verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden mit den nötigen Befugnissen auszustatten. Diese Behörden können nicht konforme Maschinen vom Markt nehmen lassen, Rückrufe anordnen oder den Vertrieb vorübergehend untersagen, bis die Mängel behoben sind.
Für Online-Händler ist besonders relevant, dass Marktüberwachungsbehörden zunehmend auch Online-Marktplätze und Plattform-Shops direkt kontrollieren, nicht nur den physischen Handel. Wer als Verkäufer nicht konforme Produkte listet, riskiert neben Bußgeldern auch die Sperrung einzelner Angebote durch die Plattform selbst, wenn diese auf eine behördliche Beanstandung reagiert.
Häufige Fragen zur Maschinenverordnung
Bleibt die alte CE-Kennzeichnung nach 2027 gültig?
Ja, eine CE-Kennzeichnung, die korrekt nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erteilt wurde, bleibt für Produkte gültig, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Für Maschinen, die erst nach diesem Stichtag erstmals verkauft werden, muss die Konformität dagegen nach der neuen Maschinenverordnung nachgewiesen werden.
Muss ich als kleiner Online-Händler schon jetzt handeln?
Nein, akuter Handlungsdruck besteht für die meisten kleinen Händler noch nicht, weil die volle Anwendung erst am 20. Januar 2027 beginnt. Sinnvoll ist es trotzdem, den eigenen Produktkatalog frühzeitig zu sichten und mit Lieferanten über deren Umstellungsstand zu sprechen, damit keine Lücken entstehen, wenn der Stichtag näher rückt.
Gilt die Maschinenverordnung auch für Maschinen aus Nicht-EU-Ländern?
Ja, die Maschinenverordnung gilt für jede Maschine, die in der EU in Verkehr gebracht wird, unabhängig davon, wo sie hergestellt wurde. Importeure aus Nicht-EU-Ländern müssen vor dem Verkauf sicherstellen, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt hat und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Was passiert mit Maschinen, die vor 2027 in Verkehr gebracht wurden?
Maschinen, die rechtmäßig vor dem 20. Januar 2027 nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht nachträglich an die neue Verordnung angepasst werden. Die neuen Anforderungen gelten für Maschinen, die ab dem Stichtag erstmals auf den Markt kommen, nicht rückwirkend für bereits verkaufte Bestandsware.
Wie unterscheidet sich die Maschinenverordnung von der GPSR?
Die Maschinenverordnung regelt speziell Maschinen und verwandte Produkte mit mechanischen Gefährdungen, während die GPSR als allgemeine Produktsicherheitsverordnung für die meisten anderen Verbraucherprodukte gilt, die keiner spezifischen EU-Harmonisierungsvorschrift unterliegen. Beide Regelwerke schließen sich für dasselbe Produkt gegenseitig aus, weshalb Händler jedes Produkt einzeln der richtigen Kategorie zuordnen müssen.
Brauche ich für jede Maschine eine notifizierte Stelle?
Nein, eine notifizierte Stelle ist nur bei Hochrisikomaschinen nach Anhang I zwingend vorgeschrieben. Für alle anderen Maschinen kann der Hersteller die Konformität im Rahmen der internen Fertigungskontrolle selbst erklären, muss dabei aber weiterhin die technische Dokumentation vollständig und nachvollziehbar führen.