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Produkthaftungsgesetz

Produkthaftungsgesetz: Was ab Dezember 2026 für Händler gilt

Was das neue Produkthaftungsgesetz ab 9. Dezember 2026 für Onlinehändler bedeutet: Software als Produkt, erweiterte Haftungskette und Beweislast im Überblick.

GP GPSR Pro Redaktion
26. August 2026 13 Min
Inhalt dieses Artikels

Ab dem 9. Dezember 2026 gilt in der gesamten EU ein grundlegend überarbeitetes Produkthaftungsrecht, und Deutschland muss sein Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bis zu diesem Stichtag entsprechend reformieren. Grundlage ist die EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853), die am 23. Oktober 2024 verabschiedet wurde und die alte Richtlinie 85/374/EWG aus dem Jahr 1985 vollständig ablöst.

Für Onlinehändlerinnen und -händler, die eigene Marken führen, Ware aus Drittstaaten wie China importieren oder über Marktplätze verkaufen, ändert sich damit einiges: Software zählt jetzt ausdrücklich als Produkt, die alte Haftungshöchstgrenze fällt weg, und die Beweislast verschiebt sich spürbar zugunsten von Geschädigten. Dieser Artikel ordnet ein, was davon schon feststeht, was für deinen Shopify-Shop konkret zählt, und wie sich das Ganze zur GPSR verhält, die du wahrscheinlich schon kennst.

Was ändert sich am 9. Dezember 2026 für Onlinehändler?

Kurz gesagt: Ab dem 9. Dezember 2026 haftest du unter Umständen für Schäden durch fehlerhafte Software, für Datenverlust deiner Kundschaft und ohne die bisherige Haftungshöchstgrenze, und das mit einer für dich ungünstigeren Beweislastverteilung als bisher. Die neue Richtlinie erweitert den Produktbegriff auf Software und KI-Systeme, verschärft den Fehlerbegriff bei Cybersicherheitslücken und ausbleibenden Updates, erweitert den Kreis der haftenden Wirtschaftsakteure ausdrücklich um Fulfillment-Dienstleister und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Online-Marktplätze, streicht die alte Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro ersatzlos, und erleichtert Geschädigten den Nachweis eines Produktfehlers durch neue gerichtliche Offenlegungspflichten. Für einen deutschen Onlineshop bedeutet das praktisch: Wer als Erster ein Produkt eines Drittland-Herstellers auf den EU-Markt bringt, ohne dass ein EU-ansässiger Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter existiert, kann selbst in die Haftung rutschen, ganz unabhängig von der ohnehin schon bestehenden GPSR-Pflicht, eine Verantwortliche Person zu benennen.

Wann tritt das neue Produkthaftungsgesetz in Kraft, und ist die Reform schon beschlossen?

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist bereits am 8./9. Dezember 2024 EU-weit in Kraft getreten, das ist aber nicht der für dich relevante Stichtag. Als Richtlinie muss sie erst in nationales Recht umgesetzt werden, und dafür haben die Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2026 Zeit. Genau an diesem Tag soll auch das reformierte deutsche ProdHaftG in Kraft treten.

Der deutsche Gesetzgebungsprozess läuft bereits seit längerem: Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte am 11. September 2025 einen Referentenentwurf, der Regierungsentwurf “Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts” ging am 19. Dezember 2025 zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat (BR-Drs. 775/25), der dazu am 30. Januar 2026 Stellung nahm.

Am 4. März 2026 befasste sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Vorhaben (Bundestags-Drucksache 21/4297) und überwies es an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Am 13. April 2026 fand dort eine Sachverständigenanhörung statt, bei der die Einschätzungen auseinandergingen: Manche Expertinnen und Experten hielten die weitgehend wortgleiche Übernahme der EU-Vorgaben für zu weitgehend, andere für nicht ausreichend.

Nach aktuellem Stand stehen die zweite und dritte Lesung im Bundestag sowie die abschließende Befassung des Bundesrats noch aus. Das Ziel, das Gesetz fristgerecht zum 9. Dezember 2026 in Kraft zu setzen, gilt weiterhin als wahrscheinlich, ist aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht final beschlossen. Für bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebrachte Produkte bleibt ohnehin das bisherige Recht maßgeblich, die Reform betrifft ausschließlich Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 erstmals auf den Markt kommen.

Zeitleiste des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen Produkthaftungsgesetz von Referentenentwurf bis geplantem Inkrafttreten am 9. Dezember 2026

Was gilt jetzt als “Produkt”? Software, KI und vernetzte Dienste

Bislang war die Rechtslage bei reiner Software unklar, viele Gerichte und Kommentatoren gingen von einer Grauzone aus. Das ändert sich mit der Reform grundlegend: Nach dem Regierungsentwurf des neu gefassten ProdHaftG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E) wird Software ausdrücklich und unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung als Produkt eingestuft, egal ob sie lokal installiert, als App vertrieben, per Cloud-Dienst bereitgestellt oder in ein anderes Produkt eingebettet ist. Auch KI-Systeme und SaaS-Lösungen fallen darunter.

Ebenso erfasst sind digitale Konstruktionsunterlagen wie Vorlagen für den 3D-Druck (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ProdHaftG-E). Eine Ausnahme gilt für frei verfügbare Open-Source-Software, sofern sie außerhalb eines kommerziellen Kontexts entwickelt wurde, sobald du sie aber in ein kommerzielles Angebot integrierst, greift die Ausnahme nicht mehr für dich.

Zusätzlich zählen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ProdHaftG-E auch mit dem Produkt verbundene digitale Dienste zum Produkt, wenn sie für dessen Funktion wesentlich sind, etwa ein Cloud-Backend, ohne das eine smarte Steckdose oder ein vernetztes Türschloss gar nicht funktioniert. Für die Fehlerbeurteilung wird ein solcher Dienst dann wie ein Bestandteil des Produkts selbst behandelt. Konkret betrifft das:

  • Eigene Shopify-Apps oder Plugins, die du selbst entwickelst oder vertreibst
  • Software, die fest in ein physisches Produkt eingebettet ist (Firmware, eingebettete Steuerungssoftware)
  • Cloud-Dienste, die für die Kernfunktion eines vernetzten Produkts notwendig sind
  • KI-gestützte Funktionen, etwa automatisierte Produktempfehlungen oder smarte Assistenzsysteme in einem physischen Gerät

Wer haftet künftig? Die erweiterte Kette der Wirtschaftsakteure

Die Haftungskaskade der neuen Richtlinie folgt einer klaren Rangfolge, ähnlich wie du sie von der GPSR und der dortigen Verantwortlichen Person her kennst, allerdings geht es hier nicht um Marktüberwachung, sondern um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Haftbar ist in dieser Reihenfolge: zuerst der Hersteller, dann sein Beauftragter (§ 10 Abs. 2 ProdHaftG-E), dann der Einführer, und erst wenn keiner dieser drei innerhalb der EU ansässig ist, der Fulfillment-Dienstleister (§ 11 ProdHaftG-E). Der Vertreiber, also du als Händler, steht am Ende dieser Kette und haftet nur subsidiär. Neu ausdrücklich benannt sind außerdem Anbieter von Online-Plattformen (§ 13 ProdHaftG-E), die unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in Anspruch genommen werden können.

Haftungskaskade nach dem neuen Produkthaftungsgesetz: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Fulfillment-Dienstleister, Vertreiber

Diese Nachrangigkeit ist aber an eine Bedingung geknüpft, die in der Praxis entscheidend wird: Du kannst dich als Vertreiber nur dann aus der Haftung befreien, wenn du der geschädigten Person innerhalb eines Monats nach deren Anfrage den vorgelagerten Wirtschaftsakteur nach der oben genannten Rangfolge oder zumindest deinen eigenen Lieferanten benennst. Ohne diese fristgerechte Auskunft rückst du selbst in die Haftung. Wer ohne dokumentierte Lieferkette arbeitet, trägt damit ein reales Risiko, unabhängig davon, ob er tatsächlich ein Verschulden trifft.

Zwei weitere Konstellationen sind für Onlinehändler besonders relevant:

  1. Quasi-Hersteller-Haftung: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt (Private Label) oder es wesentlich verändert, gilt selbst als Hersteller und haftet in vollem Umfang, ohne sich auf die Vertreiber-Nachrangigkeit berufen zu können. Das war schon vor der Reform so, gilt aber jetzt eben ohne Haftungsobergrenze.
  2. Marktplatz-Haftung bei aktiver Rolle: Online-Marktplätze können subsidiär haftbar werden, wenn sie eine “aktive Rolle” beim Verkauf einnehmen, etwa durch eigene Produktbewerbung, Zahlungsabwicklung oder maßgebliche Einflussnahme auf die Produktdarstellung. Diese Regelung überschneidet sich teilweise mit Konzepten aus dem Digital Services Act, ist rechtlich aber eigenständig zu betrachten.

Wenn du Ware direkt von einem Hersteller in China oder einem anderen Drittstaat beziehst und dort weder ein EU-Bevollmächtigter noch ein EU-Einführer existiert, bist du in dieser Kette schnell an einer der vorderen Positionen, nicht erst ganz am Ende. Wie du diese Rolle bereits im Rahmen der GPSR über einen EU-Bevollmächtigten absichern kannst, erklärt der Leitfaden zum EU-Bevollmächtigten im Detail.

Welche Schäden sind jetzt ersatzfähig? Erweiterter Schadenskatalog

Der Kreis der ersatzfähigen Schäden wächst spürbar. Bei Personenschäden gilt jetzt ausdrücklich auch medizinisch anerkannter psychischer Gesundheitsschaden als Schaden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG-E), nicht mehr nur körperliche Verletzungen. Bei Sachschäden fällt der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro komplett weg, auch kleinere Schäden sind damit grundsätzlich ersatzfähig.

Völlig neu ist die dritte Kategorie: Verlust oder Beschädigung von Daten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E), sofern diese nicht ausschließlich beruflich genutzt wurden, gilt jetzt als eigenständiger, ersatzfähiger Schaden. Stell dir ein vernetztes Produkt vor, dessen Softwarefehler die gespeicherten Nutzungsdaten deiner Kundschaft zerstört oder unbrauchbar macht: Das war vor der Reform kein anerkannter Schadensposten, jetzt schon.

Am gravierendsten für Hersteller und Quasi-Hersteller dürfte aber eine andere Änderung sein: Die bisherige Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro für Personenschäden durch gleichartige oder gleich beschaffene Produkte mit demselben Fehler wird ersatzlos gestrichen. Wer als Händler durch Private Label oder wesentliche Produktveränderung in die Herstellerrolle rutscht, haftet künftig also unbegrenzt, nicht mehr gedeckelt.

Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft? Cybersicherheit und Updates im Fokus

Der Fehlerbegriff selbst wird technikoffener gefasst. Cybersicherheitsanforderungen fließen jetzt ausdrücklich in die Beurteilung ein, welche Sicherheit eine Person berechtigterweise erwarten darf. Besonders praxisrelevant: Behält sich ein Hersteller nach dem Inverkehrbringen die Kontrolle über ein Produkt vor, etwa durch Software-Updates oder -Upgrades, verschiebt sich der maßgebliche Bewertungszeitpunkt für die Fehlerhaftigkeit auf den Zeitpunkt, zu dem diese Kontrolle endet. Praktisch bedeutet das: Ein Hersteller kann sich nicht mehr auf das sogenannte Weiterentwicklungsrisiko berufen, wenn der Fehler gerade daraus entsteht, dass ein notwendiges Sicherheitsupdate ausblieb, das er hätte bereitstellen müssen oder können.

Auch KI-Systeme, die nach dem Inverkehrbringen selbstständig dazulernen oder neue Funktionen erwerben, können durch dieses nachträgliche Verhalten fehlerhaft werden, selbst wenn sie es beim ursprünglichen Inverkehrbringen noch nicht waren. Klargestellt wird gleichzeitig, dass ein Produkt nicht automatisch als fehlerhaft gilt, nur weil später ein besseres Produkt auf den Markt kommt, reiner technischer Fortschritt begründet also keine Fehlerhaftigkeit rückwirkend.

Beweislast: Was ändert sich für Kläger und Unternehmen?

Bislang mussten Geschädigte den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden vollständig selbst beweisen, eine in der Praxis oft hohe Hürde gerade bei komplexer Technik. Die Reform kippt dieses Gleichgewicht spürbar. Nach der neuen Offenlegungspflicht (§ 19 ProdHaftG-E) können Gerichte den Beklagten künftig zur Offenlegung relevanter Beweismittel verpflichten, die sich in dessen Verfügungsgewalt befinden, verhältnismäßig begrenzt auf das erforderliche Maß. Kommt der Beklagte dieser Offenlegungspflicht nicht nach, wird die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet (§ 20 ProdHaftG-E).

Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird vermutet, sobald die Fehlerhaftigkeit feststeht und der eingetretene Schaden zu der Art von Schäden passt, die typischerweise durch einen solchen Fehler verursacht wird. Weitere Vermutungsregeln greifen etwa dann, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt gegen verpflichtende EU- oder nationale Sicherheitsvorschriften verstößt, oder wenn ihm der Nachweis von Fehlerhaftigkeit oder Kausalität bei wissenschaftlich oder technisch komplexen Produkten nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre. In der Summe kommt das in vielen Fällen faktisch einer Beweislastumkehr zugunsten von Geschädigten gleich. Für dich als Onlinehändler bedeutet das vor allem eins: Technische Unterlagen, Lieferantenverträge und Nachweise über bereitgestellte Sicherheitsupdates solltest du griffbereit und vollständig dokumentiert haben, nicht erst dann, wenn eine Klage bereits eingegangen ist.

Verjährung: Wie lange haften Sie für ein Produkt?

Bei den Fristen selbst ändert sich weniger, als man angesichts der übrigen Reform erwarten könnte. Die reguläre Verjährungsfrist bleibt bei drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die geschädigte Person Kenntnis von Schaden, Fehler und der Identität der haftenden Person erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die absolute Haftungshöchstfrist ab Inverkehrbringen des Produkts bleibt grundsätzlich bei zehn Jahren.

Neu ist eine gezielte Ausnahme von dieser Zehn-Jahres-Grenze: Bei Personenschäden, deren Symptome medizinisch nachweislich erst spät erkennbar werden (Spätschäden), und sofern die geschädigte Person aus nachvollziehbaren Gründen daran gehindert war, innerhalb der regulären Zehn-Jahres-Frist zu klagen, verlängert sich die Haftungshöchstfrist auf 25 Jahre. Für die meisten alltäglichen Konsumgüter dürfte diese Ausnahme selten greifen, bei Produkten mit potenziell schleichenden Gesundheitsrisiken kann sie aber erheblich zu Buche schlagen.

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Änderungen der Reform noch einmal im direkten Vergleich zusammen.

RegelungsbereichBisheriges Recht (85/374/EWG bzw. ProdHaftG)Neues Recht ab 9.12.2026
Produktbegriffbewegliche Sachen, Stromzusätzlich Software, KI-Systeme, digitale Baudateien, verbundene Dienste
Haftungshöchstgrenze85 Millionen Euro bei Personenschädenersatzlos gestrichen
SachschädenBagatellgrenze für kleinere Schädenkeine Bagatellgrenze mehr
Datenverlustkein anerkannter Schadeneigenständiger, ersatzfähiger Schaden
Psychische Schädennicht ausdrücklich erfasstmedizinisch anerkannter psychischer Schaden erfasst
Beweislastvollständig bei der geschädigten Persongerichtliche Offenlegungspflicht, Vermutungsregeln bei Verstoß
Haftende AkteureHersteller, Einführer, Vertreiber (nachrangig)zusätzlich Fulfillment-Dienstleister, Marktplätze bei aktiver Rolle
Vertreiber-EntlastungNennung des Herstellers/Lieferanten, keine Frist genanntNennung innerhalb eines Monats zwingend
Regelverjährung3 Jahreunverändert 3 Jahre
Haftungshöchstfrist10 Jahre, keine Ausnahme10 Jahre, Ausnahme 25 Jahre bei Spätschäden

Produkthaftungsgesetz vs. GPSR: Wo liegt der Unterschied?

Beide Regelwerke betreffen dieselben Wirtschaftsakteure und dieselbe Rangfolge (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Fulfillment-Dienstleister, Vertreiber), regeln aber unterschiedliche Dinge zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist präventives Marktüberwachungsrecht: Sie verlangt sichere Produkte, Pflichtangaben und eine benannte Verantwortliche Person, bevor überhaupt ein Schaden eintritt, und wird von Marktüberwachungsbehörden durchgesetzt. Das neue Produkthaftungsrecht dagegen ist ziviles Schadensersatzrecht: Es greift erst, nachdem ein Schaden bereits eingetreten ist, und wird vor Zivilgerichten zwischen der geschädigten Person und dem haftenden Akteur verhandelt.

In der Praxis heißt das: Eine funktionierende GPSR-Compliance mit benannter Verantwortlicher Person, vollständiger technischer Dokumentation und nachvollziehbarer Lieferkette reduziert zugleich dein Risiko nach dem neuen Produkthaftungsrecht, weil du im Streitfall genau die Nachweise griffbereit hast, deren Fehlen jetzt zur Vermutung der Fehlerhaftigkeit führen kann. Wie sich GPSR und das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zueinander verhalten, erklärt der Beitrag zu GPSR und ProdSG ausführlicher.

Checkliste: Was Onlinehändler jetzt vorbereiten sollten

Die Reform tritt erst zum 9. Dezember 2026 in Kraft, betroffen sind ausschließlich Produkte, die nach diesem Stichtag erstmals auf den EU-Markt kommen. Trotzdem lohnt sich die Vorbereitung schon jetzt, gerade weil die zivilrechtlichen Konsequenzen im Streitfall deutlich teurer werden können als ein GPSR-Bußgeld.

  • Lieferkette lückenlos dokumentieren: Halte für jedes Produkt fest, wer dein Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter in der EU ist, damit du im Streitfall innerhalb eines Monats Auskunft geben kannst, ohne selbst in die Haftung zu rutschen.
  • Private-Label-Risiko prüfen: Wenn du Produkte unter eigener Marke verkaufst, bist du bereits Quasi-Hersteller und haftest künftig ohne Höchstgrenze. Prüfe, ob eine Produkthaftpflichtversicherung diese neue Risikolage noch abdeckt.
  • Software- und App-Bestand erfassen: Liste alle eigenen Apps, Plugins oder eingebetteten Softwarekomponenten, die jetzt als eigenständiges Produkt gelten können.
  • Update- und Patch-Prozesse dokumentieren: Halte nachweisbar fest, wann und warum Sicherheitsupdates ausgerollt wurden, das kann im Streitfall über das Weiterentwicklungsrisiko entscheiden.
  • Technische Dokumentation griffbereit halten: Risikoanalysen, Konformitätsnachweise und Lieferantenverträge sollten so archiviert sein, dass sie im Streitfall kurzfristig vorgelegt werden können, ohne durch eine gerichtliche Offenlegungspflicht in Bedrängnis zu geraten.

Wer den verbindlichen Volltext der zugrunde liegenden EU-Richtlinie im Original nachlesen möchte, findet ihn auf EUR-Lex.

EUR-Lex Dokumentenseite der Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, CELEX 32024L2853

Häufige Fragen zum neuen Produkthaftungsgesetz

Ab wann gilt das neue Produkthaftungsgesetz?

Die zugrunde liegende EU-Richtlinie muss bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt sein, an diesem Tag soll auch das reformierte deutsche ProdHaftG in Kraft treten. Der deutsche Gesetzgebungsprozess läuft, die zweite und dritte Lesung im Bundestag sowie die Befassung des Bundesrats stehen zum jetzigen Zeitpunkt aber noch aus.

Zählt Software jetzt als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes?

Ja. Die Reform definiert Software unabhängig von der Bereitstellungsform ausdrücklich als Produkt, das schließt lokal installierte Software, Apps, Cloud-Dienste und KI-Systeme ein. Eine Ausnahme gilt nur für Open-Source-Software außerhalb eines kommerziellen Kontexts.

Haftet ein Onlinehändler künftig wie ein Hersteller?

Ein reiner Vertreiber haftet nur nachrangig und kann sich innerhalb eines Monats durch Benennung des vorgelagerten Wirtschaftsakteurs entlasten. Wer allerdings Produkte unter eigener Marke verkauft (Private Label) oder wesentlich verändert, gilt als Quasi-Hersteller und haftet in vollem Umfang, künftig ohne Haftungshöchstgrenze.

Was ist der Unterschied zwischen Produkthaftungsgesetz und GPSR?

Die GPSR ist präventives Marktüberwachungsrecht und verlangt sichere Produkte sowie eine Verantwortliche Person, bevor ein Schaden eintritt. Das Produkthaftungsgesetz ist ziviles Schadensersatzrecht und greift erst, nachdem ein Schaden bereits eingetreten ist.

Gibt es noch eine Haftungshöchstgrenze für Personenschäden?

Nein. Die bisherige Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro für Personenschäden durch gleichartige Produkte mit demselben Fehler wird durch die Reform ersatzlos gestrichen.

GP

GPSR Pro Redaktion

Unser Redaktionsteam verfolgt die GPSR-Rechtslage in der DACH-Region und übersetzt sie in umsetzbare Schritte für Shopify-Händler.

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