Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der EU und ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft. Sie verpflichtet Hersteller und Importeure, chemische Stoffe ab einer Menge von einer Tonne pro Jahr bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren, bevor diese in Verkehr gebracht werden dürfen. Für Online-Händler ist vor allem eine Frage entscheidend: Welche der zahlreichen REACH-Pflichten treffen tatsächlich den eigenen Shop, und welche bleiben Sache der Hersteller?
Dieser Artikel ordnet die REACH-Chemikalienverordnung praxisnah für Betreiber von Shopify-Shops und andere Online-Händler ein: was die Verordnung regelt, wer konkret in der Pflicht steht, was die SVHC-Kandidatenliste bedeutet und wie sich REACH von der GPSR unterscheidet, die auf gpsrpro.com sonst im Mittelpunkt steht.
Was ist die REACH-Verordnung?
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, auf Deutsch Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde am 18. Dezember 2006 vom EU-Parlament verabschiedet und trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Zuständig für die technische und administrative Umsetzung ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit Sitz in Helsinki.
Der Grundgedanke ist simpel formuliert, aber weitreichend in der Wirkung: Wer einen chemischen Stoff in der EU herstellt oder importiert, muss dessen Eigenschaften und Risiken kennen und offenlegen, bevor der Stoff auf den Markt kommt. Ohne gültige Registrierung gilt der Grundsatz “keine Daten, kein Markt”, ein Stoff ohne Registrierungsdossier darf schlicht nicht verkauft werden.
REACH betrifft nicht nur reine Chemikalien. Auch Gemische wie Farben oder Klebstoffe und Erzeugnisse wie Textilien, Elektronik oder Spielzeug fallen darunter, sobald sie relevante Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten. Damit ist der Anwendungsbereich deutlich breiter, als der Name zunächst vermuten lässt, praktisch jedes physische Produkt im Shop-Sortiment enthält irgendeine Form von chemischem Stoff oder Gemisch.
Für die tägliche Arbeit im Shop zählt vor allem eine Unterscheidung: Registrierungspflicht gegen Informationspflicht. Nur wer einen Stoff selbst herstellt oder aus einem Drittland importiert, muss ihn registrieren. Ein reiner Weiterverkäufer dagegen bleibt von der Registrierung verschont, trägt aber trotzdem eine Informationspflicht, dazu mehr im Abschnitt zu den Händlerpflichten weiter unten.
Wie ist die REACH-Verordnung aufgebaut? Die vier Säulen im Überblick
Die REACH-Verordnung stützt sich auf vier zusammenhängende Mechanismen: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung. Vier Begriffe, ein System. Die folgende Übersicht zeigt, wie die vier Säulen zusammenhängen und wer sie einmal sauber auseinanderhält, versteht den Rest der Verordnung deutlich schneller.

Registrierung
Hersteller und Importeure müssen jeden Stoff, den sie ab einer Tonne pro Jahr herstellen oder in die EU einführen, bei der ECHA registrieren. Das Dossier enthält Angaben zu physikalisch-chemischen Eigenschaften, Toxizität und sicherer Handhabung. Die ursprünglichen Übergangsfristen liefen gestaffelt nach Mengenschwelle zwischen 2010 und 2018 aus, seither gilt die Registrierungspflicht durchgehend für neue Stoffe und neue Marktteilnehmer.
Bewertung
Die ECHA und die Mitgliedstaaten prüfen eingereichte Dossiers stichprobenartig auf Vollständigkeit (Dossierbewertung) und untersuchen einzelne Stoffe gezielt, wenn ein Verdacht auf Gesundheits- oder Umweltrisiken besteht (Stoffbewertung). Stellt sich dabei heraus, dass wichtige Sicherheitsangaben fehlen, muss das registrierende Unternehmen nachbessern.
Zulassung
Für Stoffe, die als besonders besorgniserregend eingestuft wurden, reicht eine Registrierung allein nicht mehr aus. Sie landen zunächst auf der SVHC-Kandidatenliste. Im nächsten Schritt kann die ECHA sie zusätzlich in die Zulassungsliste in Anhang XIV aufnehmen, den strengeren der beiden Kontrollmechanismen. Ab dann darf der Stoff nur noch verwendet werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde, meist befristet und an Auflagen geknüpft.
Beschränkung
Manche Stoffe sind so riskant, dass die EU sie nicht über das Zulassungsverfahren steuert, sondern direkt einschränkt oder verbietet. Diese Beschränkungen stehen in Anhang XVII der Verordnung und gelten unabhängig davon, wer den Stoff herstellt oder wo er eingesetzt wird, etwa Grenzwerte für Blei in Schmuck oder ein Verbot bestimmter Weichmacher in Kinderspielzeug.
Wer ist von der REACH-Verordnung betroffen? Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler
Genau hier liegt der Punkt, an dem viele Shopbetreiber unsicher werden: REACH unterscheidet klar zwischen mehreren Rollen in der Lieferkette, und die jeweilige Pflicht hängt stark davon ab, welche Rolle man selbst einnimmt. Ein Unternehmen kann dabei für unterschiedliche Produktkategorien gleichzeitig unterschiedliche Rollen einnehmen: Wer Kerzen selbst mit Duftstoffen versetzt, ist für diese Chemikalien Hersteller, während er bei zugekauften Fertigprodukten im selben Shop nur als Händler auftritt. Die folgende Grafik zeigt, welche vier Rollen REACH unterscheidet.

Wer Waren aus einem Drittland wie China direkt einkauft und in die EU einführt, gilt rechtlich als Importeur und übernimmt damit dieselben Registrierungspflichten wie ein Hersteller. Wer dagegen fertige Produkte innerhalb der EU von einem anderen Unternehmen bezieht und weiterverkauft, ist in den meisten Fällen Händler beziehungsweise Vertreiber und trägt eine deutlich schlankere, aber keineswegs bedeutungslose Pflicht.
| Rolle | Kernpflicht nach REACH | Gilt auch für reine Händler? |
|---|---|---|
| Hersteller | Registrierung der hergestellten Stoffe bei der ECHA | Nein |
| Importeur | Registrierung der importierten Stoffe wie ein Hersteller | Nein, außer der Händler importiert selbst |
| Nachgeschalteter Anwender | Sichere Verwendung gemäß Sicherheitsdatenblatt, eigene Stoffsicherheitsbeurteilung bei abweichender Nutzung | Teilweise |
| Händler / Vertreiber | Informationsweitergabe in der Lieferkette, Auskunftspflicht nach Art. 33 REACH | Ja |
Die für Online-Händler wichtigste Einzelpflicht steht in Artikel 33 der Verordnung. Enthält ein Produkt einen Stoff der SVHC-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, muss der Händler diese Information von sich aus an gewerbliche Abnehmer weitergeben und Verbraucheranfragen dazu innerhalb von 45 Tagen kostenlos beantworten. Diese Pflicht trifft auch einen Shop, der die betroffenen Produkte nur weiterverkauft und selbst nie einen Stoff registriert hat.
Die Rolle des nachgeschalteten Anwenders wird in der Praxis oft übersehen. Darunter fällt zum Beispiel ein Unternehmen, das einen bereits registrierten Klebstoff einkauft und in der eigenen Produktion in einer Weise verwendet, die im Sicherheitsdatenblatt nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall reicht die Registrierung des Lieferanten nicht mehr aus, der nachgeschaltete Anwender muss die neue Verwendung selbst dokumentieren oder gegebenenfalls eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung erstellen. Für einen klassischen Online-Shop, der Fertigprodukte unverändert weiterverkauft, tritt dieser Fall selten ein, relevant wird er vor allem bei eigener Konfektionierung, Umverpackung oder Weiterverarbeitung von Waren.
Was ist die SVHC-Kandidatenliste? Bedeutung für Produktdaten und Lieferanten
Die SVHC-Kandidatenliste (Substances of Very High Concern, besonders besorgniserregende Stoffe) wird von der ECHA geführt und laufend erweitert. Sie umfasste zuletzt rund 240 Stoffe und wächst in der Regel zweimal jährlich um weitere Einträge, konkret sind das Stoffe mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Wirkung sowie besonders langlebige oder hormonell wirksame Substanzen.
Für einen Online-Shop hat die Kandidatenliste eine sehr konkrete Konsequenz, die unabhängig von der eigenen Rolle in der Lieferkette gilt: Sobald ein verkauftes Produkt einen gelisteten Stoff oberhalb der 0,1-Massenprozent-Grenze enthält, greift die Informationspflicht aus Artikel 33, selbst wenn der Shop das Produkt nur einkauft und weiterverkauft. In der Praxis bedeutet das, vom Lieferanten aktiv eine aktuelle SVHC-Erklärung oder ein Sicherheitsdatenblatt einzufordern, bevor ein neues Produkt gelistet wird.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Zulassungsliste in Anhang XIV: Nicht jeder Stoff auf der Kandidatenliste ist automatisch zulassungspflichtig. Die Kandidatenliste ist der erste Schritt, ein Beobachtungs- und Informationsinstrument. Erst wenn die ECHA einen Stoff zusätzlich in Anhang XIV aufnimmt, wird eine förmliche Zulassung für die weitere Verwendung nötig.
Landet ein bereits gelisteter Artikel im eigenen Sortiment auf der Kandidatenliste, lohnt sich ein kurzer Blick auf mögliche Ersatzstoffe beim Lieferanten. Das senkt nicht nur das rechtliche Risiko, sondern verhindert auch, dass ein Bestseller kurzfristig aus dem Sortiment genommen werden muss.
Die aktuelle Kandidatenliste veröffentlicht die ECHA öffentlich und kostenlos auf ihrer eigenen Website, eine Aktualisierung erfolgt planmäßig zweimal im Jahr, im Juni und im Januar. Für den Abgleich reicht in der Regel eine einfache Volltextsuche nach dem chemischen Namen oder der CAS-Nummer, die auf den meisten Sicherheitsdatenblättern und Lieferantenerklärungen ohnehin bereits vermerkt ist. Ein fester Termin im Kalender, etwa direkt nach jeder Aktualisierung, hilft, den Abgleich nicht zu vergessen.
REACH-Verordnung vs. GPSR: Wo liegt der Unterschied?
Wer sich mit Produktsicherheit für Online-Shops beschäftigt, stößt fast zwangsläufig auf beide Regelwerke, und die Verwechslung ist häufig. Der Kernunterschied lässt sich in einem Satz zusammenfassen: REACH reguliert chemische Stoffe und ihre Risiken, die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) regelt die allgemeine Sicherheit von Produkten gegenüber Verletzungsrisiken im normalen Gebrauch. Mehr zum Geltungsbereich der GPSR und ihrem Stichtag 13. Dezember 2024 steht im Artikel zu GPSR ab wann. Die folgende Übersicht zeigt, wo sich beide Regelwerke überschneiden.

| Merkmal | REACH | GPSR |
|---|---|---|
| Regelt | Chemische Stoffe und Gemische | Allgemeine Produktsicherheit |
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 | Verordnung (EU) 2023/988 |
| Typische Pflicht | Registrierung, SVHC-Auskunft nach Art. 33 | Pflichtangaben, EU-Verantwortliche Person, Risikobewertung |
| Betrifft Händler direkt? | Nur bei SVHC-haltigen Produkten (Art. 33) | Ja, umfassend |
Beide Regelwerke können auf dasselbe Produkt gleichzeitig zutreffen. Ein Kinderspielzeug aus Kunststoff muss sowohl die GPSR-Pflichtangaben tragen als auch REACH-Grenzwerte für enthaltene Weichmacher einhalten. Für die tägliche Praxis heißt das: Die GPSR-Checkliste im Shop deckt REACH nicht automatisch mit ab, beide Prüfungen laufen parallel und unabhängig voneinander.
REACH-Pflichten bei der Beschaffung aus Drittländern (China & Co.)
Wer Produkte direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU einkauft, zum Beispiel in China, und diese selbst in die EU importiert, wird nach REACH automatisch zum Importeur und übernimmt damit dieselbe Registrierungspflicht wie ein EU-Hersteller. Das gilt unabhängig davon, ob der Einkauf über eine B2B-Plattform, einen Sourcing-Agenten oder eine eigene Werksbesichtigung erfolgt.
Eine Alternative zur eigenen Registrierung bietet Artikel 8 REACH über den sogenannten Only Representative, einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten, den der Hersteller außerhalb der EU benennt. Der Only Representative übernimmt die Registrierungspflichten anstelle des Importeurs und haftet dafür gegenüber der ECHA. In diesem Fall gilt der EU-Käufer rechtlich als nachgeschalteter Anwender mit deutlich schlankeren Pflichten, statt selbst als Importeur registrieren zu müssen.
Vor dem nächsten Import aus einem Drittland lohnt sich ein kurzer Check:
- Klären, ob der Hersteller bereits einen Only Representative in der EU benannt hat.
- Eine aktuelle Stoffliste oder ein Sicherheitsdatenblatt für alle chemisch relevanten Komponenten anfordern.
- Prüfen, ob eines der enthaltenen Materialien auf der SVHC-Kandidatenliste steht.
- Bei Zweifeln an der Registrierung schriftlich beim Lieferanten nachfragen, statt sich auf mündliche Zusagen zu verlassen.
Wer international in mehrere EU-Länder verkauft, findet ergänzende Hinweise zu Sprach- und Behördenanforderungen im Artikel zu GPSR für internationale Shops.
Was passiert bei Verstößen gegen die REACH-Verordnung?
Die Überwachung der REACH-Vorgaben ist Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, in Deutschland übernehmen das die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Stellen sie fest, dass ein Stoff ohne gültige Registrierung verkauft wird oder ein Händler seiner Auskunftspflicht nach Artikel 33 nicht nachkommt, reicht das Instrumentarium von Bußgeldern über die Anordnung eines Vertriebsstopps bis zur Rückrufaufforderung. Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach nationalem Recht und unterscheidet sich daher von Land zu Land.
Neben der klassischen Marktkontrolle im Inland prüfen auch die Zollbehörden an der EU-Außengrenze zunehmend, ob importierte Waren über eine gültige REACH-Registrierung verfügen. Fehlt der Nachweis, kann eine Sendung bereits im Zollverfahren aufgehalten werden, lange bevor sie überhaupt im eigenen Lager ankommt. Wer regelmäßig aus Drittländern importiert, sollte die Registrierungsunterlagen deshalb nicht erst bei einer Beanstandung heraussuchen, sondern von Anfang an griffbereit halten.
Ein sauberer Nachweis über eingeholte Sicherheitsdatenblätter und SVHC-Auskünfte von Lieferanten ist im Ernstfall die wichtigste Verteidigung, ähnlich wie bei einer GPSR-Prüfung. Wer die eigenen Bußgeldrisiken nach dem verwandten Regelwerk GPSR einschätzen möchte, findet dazu Szenarien im Artikel zu GPSR-Bußgeldern.
REACH-Compliance-Checkliste für Online-Händler
1. Rolle pro Produktkategorie klären. Hersteller, Importeur oder reiner Händler, die Antwort entscheidet über den Umfang der eigenen Pflichten.
2. SVHC-Status neuer Produkte vor der Listung prüfen. Aktuelle Erklärung oder Sicherheitsdatenblatt beim Lieferanten anfordern, nicht erst bei einer Kundenanfrage.
3. Bestandssortiment gegen die aktuelle Kandidatenliste abgleichen. Die Liste wächst laufend, ein früher unauffälliges Produkt kann später betroffen sein.
4. Prozess für Verbraucheranfragen nach Artikel 33 einrichten. Feste Zuständigkeit und die 45-Tage-Frist im Kundenservice hinterlegen.
5. Bei Drittland-Importen den Only-Representative-Status abfragen. Klärt, ob der Hersteller bereits einen EU-Bevollmächtigten benannt hat oder der Shop selbst als Importeur registrieren muss.
6. Dokumentation zentral und auffindbar ablegen. Sicherheitsdatenblätter, SVHC-Erklärungen und Kommunikation mit Lieferanten an einem Ort sammeln, idealerweise digital.
Häufige Fragen zur REACH-Verordnung
Was bedeutet REACH-Chemikalienverordnung genau? REACH-Chemikalienverordnung ist eine gängige Kurzbezeichnung für die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der EU. Beide Begriffe meinen dieselbe Rechtsgrundlage.
Muss ich als reiner Online-Händler Stoffe bei der ECHA registrieren? Nein, eine Registrierungspflicht trifft nur Hersteller und Importeure. Als reiner Händler bist du trotzdem zur Informationsweitergabe verpflichtet, sobald ein Produkt einen SVHC-Stoff oberhalb von 0,1 Massenprozent enthält.
Wie oft wird die SVHC-Kandidatenliste aktualisiert? Die ECHA erweitert die Liste in der Regel zweimal pro Jahr um neue Stoffe. Ein Produkt, das heute unauffällig ist, kann nach der nächsten Aktualisierung betroffen sein, ein regelmäßiger Abgleich lohnt sich deshalb.
Gilt die REACH-Verordnung auch für Produkte, die ich aus China importiere? Ja, wer Produkte direkt aus einem Drittland wie China importiert, gilt rechtlich als Importeur und übernimmt dieselben Registrierungspflichten wie ein EU-Hersteller, sofern der Hersteller keinen Only Representative in der EU benannt hat.
Ist die REACH-Verordnung dasselbe wie die GPSR? Nein, REACH regelt chemische Stoffe und ihre Risiken, während die GPSR die allgemeine Produktsicherheit gegenüber Verletzungsrisiken abdeckt. Ein Produkt kann beiden Regelwerken gleichzeitig unterliegen.
Was droht, wenn ich meine Auskunftspflicht nach Artikel 33 nicht erfülle? Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann ein Bußgeld verhängen und im Wiederholungsfall den weiteren Vertrieb des betroffenen Produkts untersagen. Die genaue Höhe des Bußgelds richtet sich nach nationalem Recht und unterscheidet sich deshalb von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.