Ab dem 12. August 2026 müssen alle, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen, auf Anfrage eine PPWR-Konformitätserklärung vorlegen können. Die Verordnung (EU) 2025/40 schreibt diese Pflicht in Artikel 39 fest. Wer sie nicht erfüllt, riskiert Bußgelder und eine Marktsperre. Für Shopify-Händler kommt eine wichtige Unterscheidung hinzu: Die LUCID-Registrierung im Verpackungsregister ist eine davon unabhängige Pflicht. Dieser Leitfaden erklärt, was genau in das Dokument muss, wie es sich vom LUCID-Verpackungsregister unterscheidet und welche Schritte bis August 2026 nötig sind.
Was ist die PPWR-Konformitätserklärung?
Die PPWR-Konformitätserklärung ist die rechtsverbindliche Eigenerklärung des Erzeugers, dass seine Verpackung alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) erfüllt. Sie ist in Artikel 39 PPWR geregelt und folgt dem Muster aus Anhang VIII der Verordnung.
Inhaltlich unterscheidet sie sich grundlegend von der CE-Konformitätserklärung für Produkte: Dort geht es um Produktsicherheit nach den einschlägigen EU-Richtlinien. Bei der PPWR geht es um die Verpackung selbst, also um Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung, Schadstoffgrenzen und Kennzeichnungspflichten nach der Verordnung.
Das Dokument muss nicht beim Staat eingereicht werden. Der Erzeuger muss es jedoch auf eigene Initiative erstellen, fünf Jahre aufbewahren (bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre) und auf Anfrage der Marktaufsichtsbehörden vorlegen können.
Wen trifft die PPWR-Konformitätspflicht?
Pflicht zur Konformitätserklärung haben laut Artikel 39 PPWR alle Erzeuger im Sinne der Verordnung. Die PPWR definiert Erzeuger als jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Für Shopify-Händler bedeutet das konkret: Wer Produkte unter eigener Marke verkauft, eigene Verpackungen gestaltet oder Waren aus China importiert und in eigenen Verpackungen in Deutschland oder der EU anbietet, gilt als Erzeuger und ist erklärungspflichtig.
Drei Konstellationen, in denen Shopify-Händler als Erzeuger gelten:
- Private Label: Produkt wird unter eigenem Markennamen verkauft, Verpackung trägt das eigene Logo.
- China-Import: Ware kommt von einem Nicht-EU-Hersteller, der keine eigene Konformitätserklärung für die Verpackung ausstellt.
- Eigenverpackung: Händler verpackt Produkte selbst um oder verwendet eigene Versandverpackungen, die er als Erzeuger in Verkehr bringt.
Reine Händler, die fertig verpackte Markenprodukte weiterverkaufen ohne die Verpackung zu verändern, sind nicht selbst erklärungspflichtig. Die Pflicht liegt dann beim Originalhersteller oder Importeur.
Was muss die PPWR-Konformitätserklärung enthalten?
Anhang VIII der PPWR legt den Mindestinhalt des Dokuments fest. Fehlt eines der Pflichtfelder, ist das Dokument formal unvollständig und gilt als nicht ausgestellt.

- Eindeutige Identifikation der Verpackung: Artikelbezeichnung, Verpackungstyp (Primär-, Sekundär- oder Tertiärverpackung), Material und Farbe.
- Name und vollständige Anschrift des Erzeugers: Firmierung mit Straße, PLZ, Ort und Land. Keine Postfachadressen, keine Abkürzungen.
- Erklärung der alleinigen Verantwortung: Ein ausdrücklicher Satz, der bestätigt, dass der Erzeuger allein erklärt, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt.
- Verweis auf die angewendeten PPWR-Anforderungen: Konkrete Artikel der PPWR, die für die jeweilige Verpackung gelten, zum Beispiel Anforderungen zur Recyclingfähigkeit (Artikel 6) oder zu Schadstoffgrenzen (Artikel 5).
- Verweis auf die technische Dokumentation: Hinweis, dass die vollständige technische Dokumentation beim Erzeuger vorhanden ist und auf Anfrage vorgelegt werden kann.
- Angewandte harmonisierte Normen oder Prüfmethoden: Wenn europäische Normen für die Konformitätsbewertung herangezogen wurden, müssen diese mit vollständiger Bezeichnung und Erscheinungsjahr aufgeführt werden.
- Ort und Datum der Ausstellung: Das Datum markiert den Beginn der Aufbewahrungsfrist.
- Name und Unterschrift des Unterzeichners: Die Erklärung muss von einer Person mit rechtlicher Vertretungsmacht unterzeichnet werden. Eine fehlende oder unbefugte Unterschrift macht das Dokument nichtig.
Das Dokument ist in der Amtssprache des Landes auszustellen, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Für Deutschland gilt: Deutsch.
Technische Dokumentation nach PPWR: Was dazugehört
Die Konformitätserklärung ist das Deckblatt. Die technischen Unterlagen darunter müssen belegen, dass die Erklärung korrekt ist. Ohne diese Unterlagen ist die Erklärung eine Formalie ohne rechtliche Substanz.
Die technische Dokumentation muss enthalten:
- Materialzusammensetzung der Verpackung (Kunststoffart, Papierqualität, Metalllegierung usw.)
- Nachweis der Recyclingfähigkeit entsprechend den PPWR-Anforderungen (ab 2030 gelten Recyclingquoten für bestimmte Verpackungsarten)
- Prüfberichte oder Labortests zu Schadstoffgrenzen nach Artikel 5 PPWR
- Angaben zu eventuellen Recyclatanteilen und Nachweise dafür
- Dokumentation des Konformitätsbewertungsverfahrens (Modul A: interne Fertigungskontrolle)
- Lieferanteninformationen nach Artikel 16 PPWR: Zusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Gefahrstoffangaben
Der letzte Punkt ist für Shopify-Händler besonders kritisch: Artikel 16 PPWR verpflichtet Lieferanten, ihren Abnehmern alle Informationen bereitzustellen, die für die Konformitätsbewertung notwendig sind. Wer von einem chinesischen Verpackungslieferanten keine Materialangaben oder Prüfberichte erhält, kann keine vollständige technische Dokumentation aufstellen und damit auch keine rechtssichere Konformitätserklärung ausstellen.
Empfehlung: Die Anforderungen an Lieferanten schriftlich fixieren und vor dem ersten Auftrag klären, ob der Lieferant die benötigten Informationen liefern kann.
LUCID-Verpackungsregister und PPWR: Zwei getrennte Pflichten
LUCID ist das zentrale Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in Deutschland. Die Registrierungspflicht dort ergibt sich aus dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) und gilt für jeden, der Verpackungen mit Ware befüllt und an private Endverbraucher in Deutschland abgibt.
Die PPWR-Konformitätserklärung ist eine andere, davon vollständig getrennte Pflicht. Sie ergibt sich direkt aus EU-Recht und betrifft nicht die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen (das ist LUCID), sondern die Beschaffenheit der Verpackung selbst.

Konkret für Shopify-Händler:
LUCID-Registrierung nach VerpackG: Pflicht vor dem ersten Inverkehrbringen, basiert auf deutschem Recht, weist nach, wie viel Verpackung in den Markt gebracht wird, und finanziert das duale Recyclingsystem.
PPWR-Konformitätserklärung nach Verordnung (EU) 2025/40: Pflicht ab 12. August 2026, basiert auf EU-Recht, weist nach, dass die Verpackung die Materialanforderungen der PPWR erfüllt.
Wer bereits in LUCID registriert ist, hat damit seinen PPWR-Pflichten nicht genügt. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.
Verpackungsregister und Shopify: Was jetzt gilt
Shopify hat keine native Integration in das LUCID-Verpackungsregister oder in PPWR-Compliance-Systeme. Händler müssen beides manuell organisieren oder über spezialisierte Apps abwickeln.
Mit GPSR Pro können Shopify-Händler beide Dokumentationspflichten in einer Oberfläche führen: die GPSR-Konformitätsdokumentation für Produktsicherheit und die Vorbereitung der PPWR-Konformitätserklärung für Verpackungen. Die LUCID-Sync-Funktion ermöglicht es, Verpackungsdaten aus dem LUCID-Register direkt zuzuordnen und als Grundlage für die technische Dokumentation zu verwenden, ohne Daten doppelt einzupflegen.
Vorlage für die PPWR-Konformitätserklärung
Die PPWR schreibt in Anhang VIII kein starres Formular vor. Das Dokument muss jedoch alle Pflichtfelder enthalten und kann als PDF, Word-Dokument oder digital signiertes Dokument ausgestellt werden.
Musterstruktur einer PPWR-Konformitätserklärung:
Dokument: PPWR-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40
Erzeuger: [Firmenname, Straße, PLZ, Ort, Land, E-Mail]
Verpackungsbeschreibung: [z.B. “Kartonverpackung 200x150x50 mm, Wellpappe B-Flute, ungefärbt”]
Verantwortungserklärung: Wir erklären in alleiniger Verantwortung, dass die oben bezeichnete Verpackung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt, insbesondere nach Artikel 5 (Schadstoffgrenzen), Artikel 6 (Recyclingfähigkeit) und Artikel 7 (Recyclatanteil).
Angewandte Normen: [z.B. EN 13430:2004]
Technische Dokumentation: Wird beim Erzeuger aufbewahrt und ist auf Anfrage zuständiger Behörden verfügbar.
Ort, Datum: [Ort, Datum]
Unterzeichner: [Vor- und Nachname, Funktion, Unterschrift]
Dieses Muster erfüllt die Mindestanforderungen nach Anhang VIII PPWR. Für Verpackungen mit Recyclatanteil oder spezifischen Materialanforderungen kommen weitere Felder hinzu.
PPWR-Konformitätserklärung erstellen: Schritt für Schritt

Schritt 1: Verpackungen inventarisieren
Alle eigenen Verpackungen erfassen: Primärverpackung (direkt am Produkt), Sekundärverpackung (Umkarton), Versandverpackung. Für jede Verpackungsart wird eine separate Konformitätserklärung benötigt.
Schritt 2: Materialinformationen vom Lieferanten einholen
Lieferanten nach Artikel 16 PPWR zur Auskunft auffordern: Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeitsnachweis, Angaben zu Schadstoffen. Ohne diese Daten ist keine vollständige technische Dokumentation möglich.
Schritt 3: PPWR-Anforderungen prüfen
Für jede Verpackung prüfen, welche Artikel der PPWR gelten: Schadstoffgrenzen (Art. 5), Recyclingfähigkeit (Art. 6), Recyclatanteil (Art. 7), Kennzeichnung (Art. 11). Abweichungen dokumentieren.
Schritt 4: Technische Dokumentation zusammenstellen
Prüfberichte, Materialzertifikate, Lieferantenangaben und Nachweise zur Recyclingfähigkeit zusammenführen. Diese Dokumentation ist die Grundlage der Erklärung.
Schritt 5: Konformitätserklärung verfassen
Auf Basis der Vorlage (Anhang VIII) das Dokument ausfüllen. Alle Pflichtfelder kontrollieren. Kein Feld darf leer bleiben.
Schritt 6: Unterschrift einholen und Dokument speichern
Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person einholen. Dokument datiert speichern. Aufbewahrungsfrist beginnt ab Ausstellungsdatum.
Fristen und Aufbewahrungspflichten
Die PPWR-Konformitätserklärung wird ab dem 12. August 2026 rechtlich verbindlich. Bis zu diesem Datum läuft eine Übergangsfrist.
Aufbewahrungspflichten:
- Standardverpackungen: 5 Jahre ab Inverkehrbringen
- Mehrwegverpackungen: 10 Jahre ab Inverkehrbringen
Die Erklärung muss auf Anfrage der Marktaufsichtsbehörde innerhalb angemessener Frist vorgelegt werden können.
FAQ zur PPWR-Konformitätserklärung
Ersetzt die LUCID-Registrierung die PPWR-Konformitätserklärung?
Die LUCID-Registrierung ersetzt die PPWR-Konformitätserklärung nicht. Beide Pflichten bestehen nebeneinander und beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: LUCID ergibt sich aus dem deutschen Verpackungsgesetz, die Konformitätserklärung aus der Verordnung (EU) 2025/40. Ein bereits in LUCID registrierter Händler muss trotzdem eine separate Konformitätserklärung für jede Verpackungsart führen.
Ab wann gilt die Pflicht zur PPWR-Konformitätserklärung?
Die Pflicht gilt ab dem 12. August 2026. Wer vor diesem Datum bereits Verpackungen in Verkehr bringt, sollte die technische Dokumentation und die Erklärungen jetzt vorbereiten, da das Einholen von Lieferanteninformationen Zeit braucht.
Muss für jede Verpackung eine separate Erklärung ausgestellt werden?
Grundsätzlich braucht jeder Verpackungstyp eine eigene Erklärung. Mehrere Verpackungen desselben Materials und derselben Bauart können unter einer Erklärung zusammengefasst werden, wenn die technischen Eigenschaften identisch sind.
Was passiert bei einem Verstoß?
Verstöße gegen die PPWR werden von nationalen Marktaufsichtsbehörden geahndet. Die Bußgeldrahmen legen die EU-Mitgliedstaaten fest. Neben Bußgeldern droht ein Verkaufsstopp für betroffene Produkte.
Gilt die PPWR auch für Versandverpackungen?
Ja. Die PPWR unterscheidet zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen. Versandkartons gelten als Tertiärverpackung und unterliegen ebenfalls den PPWR-Anforderungen, sofern sie an private Endverbraucher oder über Handelskanäle in Verkehr gebracht werden.