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GPSR für Set-Artikel & Produktbundles

Erfahre, wie GPSR-Kennzeichnung und EU-Verantwortliche Person bei Set-Artikeln und Produktbundles gelten und wie du Shopify-Listings korrekt aufbaust.

GP GPSR Pro Redaktion
10. August 2026 12 Min
Inhalt dieses Artikels

Ein Set-Artikel oder Produktbundle ist unter der GPSR rechtlich nicht ein Produkt, sondern so viele Produkte, wie es Einzelteile enthält. Wer als Shopify-Händler mehrere Artikel als eine Bestellposition verkauft, zum Beispiel ein Pflegeset, ein Geschenkbox-Sortiment oder eine monatliche Subscription Box, muss trotzdem für jedes einzelne Teil die vollständigen Pflichtangaben der Verordnung (EU) 2023/988 erfüllen. Ein gemeinsamer Karton oder ein gemeinsames Listing ändert daran nichts.

Dieser Artikel zeigt, was als Set-Artikel oder Produktbundle nach GPSR zählt, wo die Kennzeichnung bei mehreren Produkten in einer Verpackung stehen muss, wann jedes Teil im Set eine eigene EU-Verantwortliche Person braucht und wie du ein Set-Listing in Shopify praktisch GPSR-konform aufbaust. Ein Fall verdient dabei besondere Aufmerksamkeit: Sets mit Komponenten aus unterschiedlichen Ländern, etwa wenn ein Teil aus der EU stammt und ein anderes aus einem Drittland wie China zugekauft wird.

Was zählt als Set-Artikel oder Produktbundle nach GPSR?

Ein Set-Artikel ist im Sinn der GPSR grundsätzlich die Summe seiner Einzelprodukte, nicht automatisch ein neues, eigenständiges Produkt. Wer als Hersteller eines Bundles gilt, hängt aber von einer einzigen entscheidenden Frage ab: Wird das Set unter einem eigenen, einheitlichen Namen oder einer eigenen Marke vermarktet? Verkaufst du fünf Badezimmer-Accessoires unter deiner eigenen Marke als ein “5-teiliges Set”, giltst du selbst als Hersteller des gesamten Sets, auch wenn die Einzelteile ursprünglich von unterschiedlichen Zulieferern stammen. Kombinierst du dagegen fremde Markenprodukte zu einem Set, ohne ihm eine eigene, einheitliche Kennzeichnung zu geben, bleiben die ursprünglichen Hersteller jedes einzelnen Produkts für die GPSR maßgeblich. Für diesen konkreten Fall enthält die GPSR selbst keine ausdrückliche Einzelregelung; die IT-Recht-Kanzlei leitet diese Unterscheidung aus der allgemeinen Herstellerdefinition in Artikel 3 Nr. 8 GPSR ab, die auf die Vermarktung “unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke” abstellt.

Diese Einstufung betrifft alle Formen von Mehrfachangeboten: klassische Sets (mehrere gleichartige Teile, etwa Geschirr oder Werkzeug), Kits (unterschiedliche, funktional zusammengehörende Teile, etwa ein Reparaturkit), Geschenkboxen mit kuratierten Einzelprodukten und wiederkehrende Subscription Boxes. Von einem echten Produktbundle zu unterscheiden ist ein zusammengesetztes Produkt, bei dem einzelne Teile fest zu einem neuen Gesamtprodukt verbaut werden, etwa ein Möbelstück aus mehreren Komponenten. Dort gilt allein das Unternehmen, das die Endmontage unter eigenem Namen vermarktet, als Hersteller, die Zulieferer der Einzelteile müssen nicht separat genannt werden. Ein Rabatt fürs Bundle gibt es bei den GPSR-Pflichten trotzdem nicht: Sobald ein Set aus fremdmarkigen Einzelprodukten ohne einheitliche eigene Kennzeichnung besteht, bleibt die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht für jedes Teil einzeln bestehen, unabhängig vom Verkaufspreis oder der Verpackungsform.

Die folgende Übersicht zeigt diese Weichenstellung im Vergleich: Verkaufst du dein Set unter eigener Marke, reicht eine einzige Herstellerangabe. Bleiben fremde Markennamen erkennbar, braucht jedes Teil seine eigene.

Vergleichsgrafik: Eigene Marke braucht nur eine Herstellerangabe, fremde Marken im Set brauchen je Teil eine eigene Angabe

Verkaufst du dein Set unter eigener Marke, giltst du selbst als Hersteller. Bleiben fremde Markennamen im Set erkennbar, braucht jedes Teil seine eigene Angabe.

Muss ich jedes Produkt im Bundle einzeln kennzeichnen?

In den meisten Fällen ja: Sobald ein Set fremdmarkige Einzelprodukte ohne eigene, einheitliche Kennzeichnung kombiniert, braucht jedes dieser Produkte seine eigenen Pflichtangaben nach Artikel 19 GPSR, auch wenn alle Teile zusammen als eine Bestellposition verkauft werden. Für jedes Einzelprodukt müssen dann Name, Postanschrift und elektronische Adresse des jeweiligen Herstellers vorliegen, ergänzt um eine Produktidentifikation über Typ-, Chargen- oder Seriennummer. Verkaufst du das Set dagegen unter deiner eigenen Marke, giltst du selbst als Hersteller des gesamten Sets, und eine einzige vollständige Herstellerangabe für dich als Markeninhaber reicht aus.

Diese Pflicht gilt pro Hersteller, nicht pro Verkaufsangebot. Ein Set aus vier fremdmarkigen Komponenten ohne eigene Kennzeichnung braucht deshalb vier vollständige Kennzeichnungssätze, auch wenn im Shop nur ein Produktbild und eine Beschreibung zu sehen sind. Für ein GPSR-konformes Set-Listing mit fremdmarkigen Teilen brauchst du typischerweise folgende Angaben pro Komponente:

  • Name und Marke des Herstellers für jedes einzelne Teil
  • Vollständige Postanschrift, unter der der Hersteller tatsächlich erreichbar ist
  • Elektronische Kontaktadresse, meist eine E-Mail-Adresse
  • Typ-, Chargen- oder Seriennummer zur eindeutigen Identifikation
  • Sicherheits- und Warnhinweise in der Sprache des Ziellandes, sofern für das jeweilige Produkt relevant

Ein Set-Listing, das nur eine gemeinsame Herstellerangabe für die gesamte Box zeigt, ist formal nur dann ausreichend, wenn das Set tatsächlich unter einer eigenen, einheitlichen Marke vermarktet wird. Zeigt das Listing dagegen erkennbar fremde Markennamen der Einzelteile, reicht die gemeinsame Angabe nicht mehr aus. Praktisch bedeutet das: Verkaufst du fremdmarkige Sets, wächst der Dokumentationsaufwand mit jedem zusätzlichen Hersteller im Paket. Baust du dagegen dein eigenes Set unter deiner eigenen Marke zusammen, bleibt der Aufwand überschaubar, weil du selbst als alleiniger Hersteller giltst.

Wo muss die Kennzeichnung bei einem Set stehen?

Die Kennzeichnung jedes Teils im Set folgt derselben dreistufigen Rangfolge, die für Einzelprodukte gilt, und zwar unabhängig für jede Komponente. An erster Stelle steht die Kennzeichnung direkt auf dem Produkt selbst. Erst wenn das aufgrund von Größe oder Beschaffenheit eines Teils objektiv nicht möglich ist, dürfen die Angaben ersatzweise auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage stehen.

Bei einem Set heißt das konkret: Jedes Teil wird für sich betrachtet, nicht das Set als Ganzes. Ein fünfteiliges Kosmetikset mit Cremetiegel, Serumflasche, Reinigungstuch, Applikator und Spiegel kann durchaus dazu führen, dass drei Teile die Kennzeichnung direkt auf dem Produkt tragen, während für den kleinen Applikator wegen der geringen Größe die Verpackung genutzt wird. Diese Mischform ist zulässig, solange für jedes Teil einzeln geprüft wurde, ob eine direkte Kennzeichnung möglich gewesen wäre. Reine Bequemlichkeit, etwa weil es einfacher ist, nur den Außenkarton des Sets zu bedrucken, reicht als Ausnahme ausdrücklich nicht aus. Wer bei einem mehrteiligen Set nur die äußere Umverpackung beschriftet, ohne für jedes einzelne Teil zu prüfen, ob eine direkte Kennzeichnung machbar gewesen wäre, verstößt gegen die Platzierungshierarchie der Verordnung.

Braucht jedes Produkt im Set eine eigene EU-Verantwortliche Person?

Das hängt von derselben Frage ab, die schon entscheidet, wer als Hersteller des Sets gilt: Wird das Set unter einer eigenen, einheitlichen Marke verkauft, oder bleiben die fremden Markennamen der Einzelteile im Listing erkennbar? Verkaufst du das Set unter deiner eigenen Marke und sitzt du selbst in der EU, brauchst du keine zusätzliche EU-Verantwortliche Person. Kombinierst du dagegen fremdmarkige Produkte ohne eigene, einheitliche Kennzeichnung, braucht jedes Teil, dessen ursprünglicher Hersteller außerhalb der EU sitzt, eine eigene EU-Verantwortliche Person nach Artikel 16 GPSR.

Sitzt der Hersteller eines fremdmarkigen Teils außerhalb der EU, muss für genau dieses Produkt eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union benannt werden, die Name, Anschrift und elektronische Kontaktdaten offenlegt und im Ernstfall für Behörden erreichbar ist. Diese Rolle kann ein Importeur, ein Fulfillment-Dienstleister mit EU-Sitz oder ein spezialisierter Dienstleister übernehmen, der ausschließlich für diese Aufgabe beauftragt wird. Ein EU-Hersteller braucht das nicht. Stammt der Hersteller eines Teils bereits aus der EU, entfällt für genau dieses Teil die Pflicht zur zusätzlichen Benennung, weil Kunden über den Hersteller selbst bereits einen EU-Ansprechpartner haben.

Mixed-Manufacturer-Bundles: Wenn ein Set mehrere Marken kombiniert

Kombiniert ein Set erkennbar fremde Markenprodukte mehrerer Hersteller, ohne dass du dem Set eine eigene, einheitliche Kennzeichnung gibst, wird die EU-Verantwortlichen-Prüfung pro ursprünglichem Hersteller wiederholt, nicht einmalig fürs gesamte Set. Diese Unterscheidung leitet die IT-Recht-Kanzlei aus der GPSR-Herstellerdefinition in Artikel 3 Nr. 8 ab, die auf die Vermarktung “unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke” abstellt: Ohne diese einheitliche Vermarktung bleiben die ursprünglichen Hersteller für die GPSR maßgeblich, mit ihr übernimmst du selbst die Herstellerrolle. Ein Set aus drei erkennbar fremden Marken kann deshalb rechnerisch bis zu drei unterschiedliche EU-Verantwortliche benötigen, wenn alle drei Hersteller außerhalb der EU sitzen, oder auch keinen einzigen, wenn alle drei Marken bereits EU-Hersteller sind.

In der Praxis lohnt sich deshalb eine kurze Bestandsaufnahme vor dem Listing. Für jede erkennbar fremde Marke im Set wird einzeln geklärt, wo der ursprüngliche Hersteller sitzt, und nur für die Nicht-EU-Marken wird eine verantwortliche Person benannt. Ein einziger Dienstleister kann trotzdem mehrere Marken gleichzeitig als EU-Verantwortlicher vertreten, solange er für jede Marke einzeln benannt und erreichbar bleibt.

Das folgende Beispiel zeigt diese Marke-für-Marke-Prüfung an einem Set mit drei fremden Herstellern:

Drei Marken in einem Set: Marke A mit EU-Hersteller braucht keinen EU-Vertreter, Marke B und C mit Herstellern außerhalb der EU brauchen je eine eigene EU-Verantwortliche Person

Bei einem Mixed-Manufacturer-Bundle mit drei fremden Marken braucht nur die Marke mit Nicht-EU-Hersteller eine eigene EU-Verantwortliche Person.

Checkliste: Braucht dieses Teil im Set einen eigenen EU-Verantwortlichen?

  • Verkaufst du das Set unter deiner eigenen, einheitlichen Marke? Dann giltst du selbst als Hersteller, und nur dein eigener EU-Sitz zählt.
  • Bleiben im Listing erkennbar fremde Markennamen der Einzelteile sichtbar? Dann prüfst du jede Marke einzeln weiter.
  • Sitzt der ursprüngliche Hersteller dieses konkreten Teils in der EU? Wenn ja, ist keine zusätzliche Benennung nötig.
  • Sitzt der Hersteller außerhalb der EU? Dann braucht genau dieses Teil eine benannte EU-Verantwortliche Person.
  • Dokumentiere pro Marke, wer als EU-Verantwortlicher benannt ist, damit die Zuordnung bei einer Kontrolle sofort nachvollziehbar ist.

Mixed-Origin-Bundles: Wenn ein Teil des Sets aus einem Drittland kommt

Enthält ein Set Komponenten aus unterschiedlichen Herkunftsländern, wird jede Komponente für sich auf ihre Herkunft und ihren Compliance-Status geprüft. Ein vollständig dokumentiertes EU-Produkt im selben Set gleicht ein undokumentiertes Drittland-Produkt nicht aus. Die beiden Teile werden bei einer Kontrolle getrennt bewertet, selbst wenn sie im selben Karton verschickt werden.

Bei Drittlandware, etwa aus China zugekauften Komponenten, übernimmt in der Regel der Importeur eine besondere Rolle. Er ist häufig der erste Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU in der gesamten Lieferkette. Deshalb muss er prüfen, ob der ausländische Hersteller die GPSR-Anforderungen erfüllt hat, einschließlich vorhandener technischer Dokumentation, Risikobewertung und korrekt angebrachter Kennzeichnung. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Duftkerzen-Geschenkset kombiniert eine in Deutschland produzierte Kerze mit einem in China gefertigten Deko-Anhänger. Für die Kerze reicht die Herstellerangabe des EU-Betriebs. Der Deko-Anhänger braucht zusätzlich eine EU-Verantwortliche Person und den Nachweis, dass der Importeur die Unterlagen des chinesischen Herstellers geprüft hat, bevor das Set in den Verkauf geht.

Praktisch heißt das für ein Mixed-Origin-Set:

  • Kläre für jede Komponente einzeln das Herkunftsland und den Sitz des jeweiligen Herstellers
  • Prüfe für jede Drittland-Komponente, ob eine EU-Verantwortliche Person bereits benannt ist oder benannt werden muss
  • Sammle die technische Dokumentation für jede Komponente separat, nicht nur für das Set als Ganzes
  • Behandle die EU-Komponente im Set nicht als Absicherung für die übrigen Teile

Geschenksets und Subscription Boxes: ein Sonderfall des Bundles

Auch kuratierte Geschenksets und wiederkehrende Subscription Boxes bekommen keine Ausnahme von den GPSR-Pflichten, nur weil die Zusammenstellung als besonderes Erlebnis vermarktet wird. Für die Verordnung zählt ausschließlich, welche physischen Produkte tatsächlich im Karton liegen, nicht wie das Angebot beworben wird.

Bei einer klassischen Geschenkbox mit fest definiertem Inhalt lässt sich die Dokumentation einmalig aufbauen und bei unveränderten Inhalten weiterverwenden. Bei einer Subscription Box, deren Inhalt sich monatlich ändert, wiederholt sich die Prüfung dagegen mit jeder neuen Ausgabe. Wechselt im Februar ein Hersteller oder kommt ein neues Produkt hinzu, muss die Kennzeichnungs- und EU-Verantwortlichen-Prüfung für genau dieses neue Teil erneut durchlaufen werden, auch wenn der Rest der Box unverändert bleibt. Anbieter von Subscription Boxes sollten die Compliance-Prüfung deshalb fest in ihren monatlichen Kuratierungsprozess einbauen, statt sie als einmalige Aufgabe zu behandeln.

So richtest du ein Set-Listing in Shopify GPSR-konform ein

Ein Set-Listing in Shopify verkauft mehrere Produkte unter einer einzigen SKU, die GPSR-Pflichtangaben müssen aber pro enthaltenem Produkt sichtbar bleiben. Dafür braucht es keine komplizierte technische Lösung, sondern eine saubere, konsistente Struktur im Produktdatenblatt.

So gehst du dabei vor:

Beispiel eines Shopify-Produktlistings für ein Bundle aus T-Shirt, Cap und Becher unter einer Artikelnummer

Ein Shopify-Bundle-Listing mit drei unterschiedlichen Komponenten (T-Shirt, Cap, Becher) unter einer einzigen Artikelnummer. (Quelle: MultiVariants Shopify-Demo-Store)

  1. Liste im Produktbeschreibungsfeld jedes im Set enthaltene Teil einzeln auf, statt nur “5-teiliges Set” zu schreiben
  2. Ordne jedem gelisteten Teil die passenden Herstellerangaben zu, entweder direkt im Beschreibungstext oder über einen klar verlinkten Abschnitt
  3. Ergänze für jedes Teil mit Nicht-EU-Hersteller die zugehörige EU-Verantwortliche Person samt Kontaktdaten
  4. Verlinke bei umfangreicheren Sets eine strukturierte Übersichtsseite oder ein PDF, statt die Produktbeschreibung mit allen Angaben zu überladen
  5. Pflege die Angaben bei jeder Sortimentsänderung nach, insbesondere wenn ein Lieferant oder eine Komponente im Set ausgetauscht wird

Ein GPSR-Compliance-Tool wie gpsrpro.com kann diesen Prozess für Sets erleichtern, weil sich die Herstellerdaten pro Komponente einmal anlegen und dann für mehrere Sets wiederverwenden lassen, statt sie bei jedem neuen Bundle erneut von Hand zu erfassen.

Was passiert bei einer GPSR-Kontrolle eines Set-Angebots?

Bei einer Kontrolle wird ein Set-Angebot komponentenweise geprüft, nicht als ein einziges Produkt. Eine Marktüberwachungsbehörde bewertet jedes Teil im Set einzeln nach denselben Kriterien, die für Einzelprodukte gelten: vollständige Herstellerangaben, korrekt platzierte Kennzeichnung und, sofern erforderlich, eine benannte EU-Verantwortliche Person.

Das bedeutet in der Praxis: Ein Set mit vier vollständig dokumentierten Teilen und einem einzigen fehlerhaften Teil gilt insgesamt als nicht konform, selbst wenn die Mehrheit der Komponenten einwandfrei ist. Genau diese komponentenweise Prüfung macht Sets in der Kontrollpraxis fehleranfälliger als Einzelprodukte, weil sich mit jedem zusätzlichen Teil auch die Zahl möglicher Lücken erhöht.

Fünf Set-Komponenten werden einzeln geprüft, eine fehlende Kennzeichnung markiert das gesamte Set-Angebot als nicht konform

Vier von fünf Komponenten sind vollständig dokumentiert. Die eine Lücke reicht aus, damit das gesamte Set-Angebot als nicht konform gilt.

Wie eine GPSR-Marktüberwachung in Deutschland konkret abläuft, welche Behörden zuständig sind und welche Bußgelder bei Verstößen drohen, ist im Artikel zur GPSR-Marktüberwachung ausführlich beschrieben.

Häufig gestellte Fragen zu GPSR bei Set-Artikeln und Bundles

Braucht jedes Produkt in einem Set eine eigene EU-Verantwortliche Person?

Nur dann, wenn das Set erkennbar fremde Marken kombiniert und der ursprüngliche Hersteller eines Teils außerhalb der EU sitzt. Verkaufst du das Set unter deiner eigenen, einheitlichen Marke, giltst du selbst als Hersteller, und es zählt nur dein eigener Sitz. Bei einem Set mit mehreren erkennbar fremden Nicht-EU-Marken braucht dagegen jede dieser Marken einzeln eine eigene verantwortliche Person.

Muss ich jedes Produkt in einem Bundle einzeln kennzeichnen?

Das kommt darauf an, ob du das Bundle unter deiner eigenen Marke verkaufst. Bleiben im Set erkennbar fremde Markenprodukte ohne eigene, einheitliche Kennzeichnung, braucht jedes Produkt seine eigenen Pflichtangaben nach Artikel 19 GPSR, auch wenn alle Teile zusammen als eine Bestellposition verkauft werden. Vermarktest du das Set dagegen unter deinem eigenen Namen, reicht eine vollständige Herstellerangabe für dich als Markeninhaber.

Reicht eine gemeinsame Herstellerangabe auf der Verpackung des Sets aus?

Das reicht nur, wenn das Set tatsächlich unter einer eigenen, einheitlichen Marke vermarktet wird und du selbst als Hersteller des gesamten Sets giltst. Zeigt das Listing dagegen erkennbar fremde Markennamen der Einzelteile, braucht jede Komponente ihre eigene, separat zuordenbare Kennzeichnung.

Was passiert, wenn nur ein Teil in meinem Set nicht GPSR-konform ist?

Das gesamte Set-Angebot gilt dann als nicht konform, weil eine Marktüberwachungsbehörde jede Komponente einzeln bewertet und ein einzelner Mangel ausreicht, um das Listing zu beanstanden. Deshalb lohnt sich eine vollständige Prüfung aller Teile vor dem ersten Verkauf, nicht nur der Hauptkomponente.

Gilt für Subscription Boxes eine einmalige Compliance-Prüfung?

Nein, eine Subscription Box mit wechselndem Inhalt braucht bei jeder neuen Ausgabe eine erneute Prüfung der enthaltenen Teile. Ändert sich ein Hersteller oder kommt ein neues Produkt hinzu, muss genau für dieses neue Teil die Kennzeichnungs- und EU-Verantwortlichen-Prüfung erneut durchlaufen werden.

Zählt ein Mixed-Origin-Set als ein Produkt, wenn nur eine Komponente aus einem Drittland stammt?

Nein, jede Komponente wird unabhängig von den übrigen Teilen im Set nach ihrer eigenen Herkunft bewertet. Eine vollständig dokumentierte EU-Komponente im selben Set macht eine undokumentierte Drittland-Komponente nicht automatisch konform.

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GPSR Pro Redaktion

Unser Redaktionsteam verfolgt die GPSR-Rechtslage in der DACH-Region und übersetzt sie in umsetzbare Schritte für Shopify-Händler.

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