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GPSR & Marken-/Eigenmarken-Produkte (Private Label)

Wirst du als Eigenmarken-Verkäufer automatisch zum Hersteller nach der GPSR? Pflichten, Dokumentation, Lucid-Pflicht und Praxis-Checkliste für Shopify-Händler.

GP GPSR Pro Redaktion
1. August 2026 9 Min
Inhalt dieses Artikels

Verkaufst du Produkte unter deiner eigenen Marke, obwohl ein fremder Betrieb sie fertigt, stellt sich mit der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) eine unangenehme Frage: Bist du damit rechtlich der Hersteller, mit allen Pflichten, die das mit sich bringt? Für Private-Label-Händler auf Shopify ist die Antwort meistens ja. Auch wenn kein einziges Teil in der eigenen Werkstatt entsteht. Dieser Artikel ordnet ein, wann genau die Herstellerpflichten greifen, wie sich Vertragshersteller und Markeninhaber die Verantwortung teilen, welche Nachweise du von deinem Kontraktfertiger einfordern musst, und wo neben der GPSR noch das Verpackungsgesetz auf dich wartet. Die Grundlagen zur allgemeinen Herstellerdefinition erklärt der Artikel GPSR für Hersteller im Detail. Hier geht es gezielt um die Eigenmarken-Perspektive.

Wird man als Eigenmarken-Verkäufer automatisch zum Hersteller nach der GPSR?

Ja, sobald du ein Produkt unter deinem eigenen Namen oder deiner eigenen Handelsmarke vermarktest, giltst du nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2023/988 als Hersteller im Sinne der GPSR, unabhängig davon, wer das Produkt tatsächlich gefertigt hat. Die Verordnung definiert Hersteller als jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet. Artikel 13 GPSR erweitert diese Herstellerfiktion ausdrücklich auf Händler: Wer ein bereits existierendes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, übernimmt für dieses Produkt dieselben Pflichten wie ein klassischer Hersteller nach Artikel 9.

Entscheidend ist dabei nicht, ob deine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Die Registrierung spielt keine Rolle. Auch ein nicht registriertes Eigenlabel reicht aus, solange du das Produkt konsequent unter diesem Namen anbietest, etwa als feste Kollektionsbezeichnung im Shop. Wer also T-Shirts, Küchengeräte oder Elektronikzubehör aus China bezieht und unter einem eigenen Markennamen listet, ist damit rechtlich Quasi-Hersteller, auch wenn im Impressum steht, dass die Produktion extern erfolgt.

Reseller, Quasi-Hersteller oder Vollhersteller: die drei Rollen im Vergleich

Ob du volle Herstellerpflichten trägst, hängt davon ab, wie du das Produkt vermarktest, nicht davon, wer es fertigt. Die folgende Tabelle zeigt, welche Pflichten an welche Rolle geknüpft sind, damit du deine eigene Position schnell einordnen kannst.

Entscheidungsbaum: Bin ich als Eigenmarken-Verkäufer Reseller, Quasi-Hersteller oder Vollhersteller nach GPSR

Der Entscheidungsbaum zeigt, welche der drei Rollen für dein Geschäftsmodell zutrifft und welche Pflichten jeweils folgen.

RolleArt.-9-Pflichten (Risikobewertung, Dokumentation)?Eigene Marke auf dem Produkt?Lucid-Registrierungspflicht?CE-Verantwortung bei harmonisierten Produkten?
Reseller ohne eigene MarkeNeinNeinJa, wenn du Erstinverkehrbringer der Verpackung bistNein
Quasi-Hersteller (Eigenmarke auf zugekauftem Produkt)JaJaJaJa
Vollhersteller (eigene Produktion)JaJaJaJa

Der Reseller ohne eigene Marke bleibt rechtlich Händler und muss vor allem die Angaben des tatsächlichen Herstellers korrekt weitergeben. Sobald deine Marke auf dem Produkt oder in der Artikelbeschreibung als Herkunftskennzeichen auftaucht, rutschst du in die mittlere Spalte, den Quasi-Hersteller, und übernimmst praktisch dieselben Pflichten wie ein Betrieb, der tatsächlich selbst produziert. Die Fertigung ist dabei egal. Der einzige Unterschied zum Vollhersteller liegt darin, wer die Fertigung physisch verantwortet, nicht darin, wer rechtlich haftet.

Welche Pflichten übernimmst du als Eigenmarken-Hersteller nach Art. 9 GPSR?

Als Quasi-Hersteller übernimmst du den vollständigen Pflichtenkatalog aus Artikel 9 GPSR, auch wenn ein externer Betrieb die eigentliche Produktion übernimmt. Dazu gehört zuerst die Risikobewertung: Du musst vor dem Marktstart nachweisen können, welche Gefahren von deinem Produkt ausgehen können und welche Schutzmaßnahmen du getroffen hast. Zweitens brauchst du technische Unterlagen, die Produktbeschreibung, Risikoanalyse und die gewählten Sicherheitslösungen dokumentieren und die du zehn Jahre lang aufbewahren musst.

Drittens verlangt die GPSR eine korrekte Produktkennzeichnung mit Produktidentifikator, deinem Namen und deiner Postanschrift sowie einer elektronischen Kontaktmöglichkeit, über die Verbraucher dich bei Sicherheitsfragen direkt erreichen können. Viertens musst du ein Verfahren für den Ernstfall vorhalten: Stellst du nachträglich ein Sicherheitsrisiko fest, bist du verpflichtet, Behörden über das Safety Business Gateway zu informieren und betroffene Kunden zu benachrichtigen. Wie diese technische Dokumentation im Detail aufgebaut sein muss und welche Software dafür infrage kommt, erklärt der Artikel Technische Dokumentation nach GPSR ausführlich.

Vertragshersteller und Markeninhaber: Wer haftet für Konformitätserklärung und Dokumentation?

Die Haftung für Konformitätserklärung und technische Dokumentation liegt beim Markeninhaber, nicht beim Vertragshersteller, selbst wenn dieser das Produkt komplett gefertigt hat. Rechtlich zählt allein, wessen Marke auf dem Produkt steht: Als Eigenmarken-Verkäufer musst du die Angaben deines Kontraktfertigers aktiv prüfen und validieren, statt lediglich ein zugeschicktes PDF unverändert weiterzureichen. Unterschreibst du eine Konformitätserklärung, die auf ungeprüften Zulieferangaben beruht, trägst trotzdem du das rechtliche Risiko, falls sich später herausstellt, dass die Angaben nicht stimmen.

In der Praxis bedeutet das, dass dein Vertragshersteller dir belastbare Prüfnachweise, Materialdaten und gegebenenfalls Testberichte liefern muss, die du eigenständig nachvollziehen kannst, statt dich blind auf dessen Zusicherung zu verlassen. Diese Verschiebung der Verantwortung überrascht viele Eigenmarken-Verkäufer, die davon ausgehen, dass der Hersteller schon für die Rechtssicherheit sorgt, weil er ja die tatsächliche Produktion verantwortet. Genau das Gegenteil ist der Fall, sobald deine Marke auf der Verpackung steht.

Nachweise vom Kontraktfertiger einfordern: Checkliste für Eigenmarken aus Drittländern wie China

Vor dem ersten Listing solltest du von deinem Kontraktfertiger, gerade bei Produktion in China oder anderen Drittländern, ein festes Set an Nachweisen einfordern, statt dich auf mündliche Zusagen zu verlassen.

Checkliste: Fünf Nachweise, die Eigenmarken-Verkäufer von ihrem Kontraktfertiger einfordern müssen

Diese fünf Dokumente solltest du vor jedem Listing eines Eigenmarken-Produkts vorliegen haben, unabhängig davon, ob dein Kontraktfertiger in der EU oder im Drittland sitzt.

  • Werksseitige Risikobewertung und, falls vorhanden, Prüfberichte eines unabhängigen Labors für die relevante Produktkategorie.
  • Materialdatenblätter, insbesondere bei Produkten mit Hautkontakt, Lebensmittelkontakt oder für Kinder, samt Angaben zu verwendeten Stoffen und Migrationswerten, wo einschlägig.
  • Eine schriftliche Bestätigung des Kontraktfertigers, dass er dich als Markeninhaber vollständig über sicherheitsrelevante Produktänderungen informiert, bevor diese umgesetzt werden.
  • Konkrete Produktions- und Chargendaten, damit du im Rückruffall einzelne Losgrößen zurückverfolgen kannst, statt die komplette Serie zurückrufen zu müssen.
  • Eine vertragliche Klausel, die den Kontraktfertiger verpflichtet, Prüfunterlagen mindestens über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist hinweg bereitzuhalten und dir auf Anfrage zugänglich zu machen.

Fehlen diese Nachweise, solltest du das Listing zurückstellen, bis dein Kontraktfertiger sie nachliefert. Die allgemeinen Pflichten für Importeure bei Drittlandsware, unabhängig von der Eigenmarken-Frage, beschreibt der Artikel GPSR für Importeure vertiefend.

CE-Kennzeichnung und Produktkennzeichnung bei Eigenmarken-Produkten

Die CE-Kennzeichnung ist von der allgemeinen GPSR-Kennzeichnungspflicht zu unterscheiden und gilt nur für Produktkategorien, die einer harmonisierten EU-Richtlinie unterliegen, etwa Elektrogeräte, Spielzeug oder Maschinen. Fällt dein Eigenmarken-Produkt in eine solche Kategorie, bist du als Markeninhaber für die CE-Konformitätserklärung verantwortlich, auch hier unabhängig davon, wer produziert hat. Fällt dein Produkt dagegen nicht unter eine harmonisierte Richtlinie, etwa ein einfaches Küchenutensil ohne elektrische Komponenten, greift ausschließlich die allgemeine GPSR-Kennzeichnung mit Produktidentifikator, deinem Namen und deiner Kontaktadresse.

Beide Kennzeichnungspflichten bestehen unabhängig voneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus. Wie du eine vollständige CE-Konformitätserklärung für dein Eigenmarken-Produkt korrekt erstellst, zeigt der Artikel CE-Konformitätserklärung erstellen Schritt für Schritt.

Muss ich mich bei Lucid registrieren, wenn ich nur eine Eigenmarke verkaufe?

Ja, sobald du als Erster verpackte Ware auf dem deutschen Markt in Verkehr bringst, greift unabhängig von der GPSR eine zweite, separate Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, kurz Lucid. Diese Pflicht betrifft ausdrücklich auch Eigenmarken-Verkäufer, die als Erstinverkehrbringer der Verpackung gelten, selbst wenn sie das Produkt selbst nicht herstellen. Eine Bagatellgrenze nach Unternehmensgröße oder Menge gibt es dabei nicht, auch kleine Shops mit wenigen Eigenmarken-Artikeln fallen darunter.

Wichtig für die Praxis: Lucid und GPSR sind zwei vollständig getrennte Regelwerke mit unterschiedlichen Zuständigkeiten, auch wenn beide an denselben Umstand anknüpfen, nämlich dass du ein Produkt unter eigener Verantwortung erstmals auf den Markt bringst. Die GPSR regelt die Produktsicherheit, das Verpackungsgesetz die Entsorgungsverantwortung für die Verpackung selbst, inklusive Versandkartons. Wer neben GPSR auch einen Überblick über Verpackungsregister, PPWR und weitere EU-Vorgaben in einem Werkzeug bündeln möchte, findet auf shopcompliance.net eine Plattform, die genau diese Multi-Regulierungs-Perspektive abdeckt.

Eigene Marke auf fremdem Produkt: Wann drohen Markenrechts- und Abmahnrisiken?

Markenrechtliche Probleme drohen dann, wenn du ein bereits unter fremder Marke vertriebenes Originalprodukt ohne Zustimmung des ursprünglichen Herstellers umlabelst und unter deinem eigenen Namen verkaufst. Das betrifft nicht das übliche Private-Label-Geschäft mit markenlos zugekaufter Ware, sondern konkret den Fall, dass ein bereits gebrandetes Produkt, etwa ein bekanntes Markenprodukt, ohne Genehmigung umetikettiert wird. Der ursprüngliche Markeninhaber kann dagegen zivilrechtlich vorgehen, unabhängig von der GPSR-Frage.

Zusätzlich drohen bei GPSR-Verstößen selbst empfindliche Konsequenzen: Bußgelder nach dem deutschen Produktsicherheitsgesetz können bis zu 100.000 Euro erreichen, und Verstöße gegen die Informationspflichten lassen sich zusätzlich über das Wettbewerbsrecht nach Paragraf 3a UWG abmahnen, oft von Mitbewerbern oder Verbänden. Diese wettbewerbsrechtliche Schiene wird häufig unterschätzt, weil sie unabhängig von einem behördlichen Verfahren läuft. Einen Überblick über typische Abmahnfallen bei der GPSR liefert der Artikel GPSR-Abmahnung, Bußgeld & Strafen.

Originaltext zu Artikel 13 der GPSR auf EUR-Lex zur Herstellerfiktion bei Eigenmarken

Der Originaltext der Verordnung (EU) 2023/988 auf EUR-Lex, der Rechtsgrundlage für die Herstellerfiktion nach Art. 13 GPSR. (Quelle: EUR-Lex)

Praxis-Checkliste: GPSR für Private Label in 7 Schritten

Wer diese sieben Schritte vor dem nächsten Eigenmarken-Listing durchgeht, deckt die wichtigsten GPSR- und Verpackungsgesetz-Pflichten für Private Label ab.

  1. Prüfe, ob dein Markenname oder Logo auf dem Produkt oder in der Artikelbeschreibung als Herkunftskennzeichen auftaucht. Falls ja, giltst du als Quasi-Hersteller.
  2. Fordere Risikobewertung, Materialdatenblätter und Prüfberichte von deinem Kontraktfertiger an, bevor du das Produkt listest.
  3. Erstelle oder validiere die Konformitätserklärung selbst, statt eine Zulieferer-Vorlage ungeprüft zu übernehmen.
  4. Kläre, ob dein Produkt unter eine harmonisierte Richtlinie fällt und damit zusätzlich CE-Kennzeichnung benötigt.
  5. Registriere dich bei Lucid, wenn du Erstinverkehrbringer der Verpackung bist, unabhängig von der Bestellmenge.
  6. Sichere dir bei umgelabelten Markenprodukten die schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Herstellers, um Markenrechtsrisiken zu vermeiden.
  7. Bewahre alle Nachweise mindestens zehn Jahre auf und halte deine Angaben in Shop, Verpackung und technischer Dokumentation konsistent.

Häufige Fragen zu GPSR und Eigenmarken

  • Gilt die GPSR auch für Eigenmarken-Produkte, die ich nur in kleiner Stückzahl verkaufe? Ja, die GPSR kennt keine Bagatellgrenze nach Stückzahl oder Unternehmensgröße, sobald du unter eigenem Namen vermarktest, gelten die vollen Herstellerpflichten.
  • Reicht es, wenn mein Kontraktfertiger mir eine eigene Konformitätserklärung schickt? Nein, du musst diese Angaben als Markeninhaber inhaltlich prüfen und darfst dich nicht allein auf die Zusicherung des Fertigers verlassen.
  • Brauche ich für Eigenmarken-Produkte trotzdem eine verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR? Ja, wenn dein Kontraktfertiger außerhalb der EU sitzt, brauchst du zusätzlich eine benannte verantwortliche Person mit EU-Sitz, wie im Artikel GPSR Verantwortliche Person nach Art. 16 benennen beschrieben.
  • Ändert sich meine Rolle, wenn ich nur die Verpackung meines Eigenmarken-Produkts anpasse? Nein, solange du das zugrunde liegende Produkt nicht sicherheitsrelevant veränderst, bleibt deine Rolle als Quasi-Hersteller unverändert, die Verpackungsanpassung allein löst keine zusätzliche Pflicht nach Art. 13 aus.
  • Muss ich die Lucid-Registrierung zusätzlich zur GPSR-Kennzeichnung vornehmen? Ja, beide Pflichten bestehen parallel und unabhängig voneinander, die eine ersetzt die andere nicht.
  • Was passiert, wenn ich als Eigenmarken-Verkäufer die Herstellerpflichten ignoriere? Dir drohen Bußgelder nach dem Produktsicherheitsgesetz, Abmahnungen nach dem UWG und im schlimmsten Fall die Sperrung deiner Angebote auf Marktplätzen wie Amazon oder Etsy.
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GPSR Pro Redaktion

Unser Redaktionsteam verfolgt die GPSR-Rechtslage in der DACH-Region und übersetzt sie in umsetzbare Schritte für Shopify-Händler.

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